Viele Arbeitgeber locken ihre Mitarbeiter heute mit einem Bonus für eine lange Betriebstreue.
Egal, ob Barzahlungen oder Geschenkgutscheine, derartige Bonusvereinbarungen sind durchaus zulässig.
Wer jedoch vorher kündigt, geht in der Regel leer aus.
individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zulässig
Bonus für Betriebstreue/ Bild: Unsplash.com/ Sharon Mccutcheon
So auch im Fall eines Arbeitnehmers, der 2009 mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über einen Treuebonus geschlossen hatte.
Konkret wurde vereinbart, dass der Bonus über zwei Jahre hinweg angespart werden solle, allerdings erst nach fünf Jahren Betriebstreue ausgezahlt werden sollte.
Zudem wurde vertraglich festgelegt, dass der komplette Bonus entfällt, wenn der Mitarbeiter vor Ablauf der Frist von fünf Monaten kündigt.
2014 kündigte der Mitarbeiter dann selbst, da er über Monate hinweg keinen Lohn erhalten hatte.
Zu diesem Zeitpunkt war er jedoch noch keine fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt.
Verweigerung der Bonuszahlung wegen Kündigung
Verweigerung der Bonuszahlung wegen Kündigung/ Bild: Unsplash.com/umanoide
Der Arbeitgeber verweigerte ihm deshalb die Auszahlung des Treuebonus.
Schließlich sei vertraglich vereinbart gewesen, dass der Bonus erst nach einer Betriebstreue von mindestens fünf Jahren ausgezahlt wird.
Der Mann wehrte sich jedoch gegen die Zahlungsverweigerung seines Arbeitgebers und klagte.
Mit Erfolg.
Die Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden, dass sich der Kläger bis zu seiner Kündigung betriebstreu verhalten hatte.
unangemessene Benachteiligung
In der Betriebstreue von fünf Jahren sahen die Richter jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Durch die Kopplung der Bonuszahlung an eine Mindestfrist von fünf Jahren sei der Man in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt worden.
Zudem bemängelten die Richter am Landesarbeitsgericht, dass in der vertraglichen Vereinbarung nicht zwischen verschiedenen Kündigungsgründen differenziert wurde.
Denn im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer nur geklagt, weil er mehrere Monate keinen Lohn von seinem Arbeitgeber erhalten hatte.
Arbeitgeber lieferte selbst den Kündigungsgrund
Demnach habe der Arbeitgeber durch die Nichtzahlung des Lohns selbst den Grund für die spätere Kündigung des Arbeitnehmers geliefert.
Auf Grund dessen den Treuebonus zu streichen, sei unangemessen, so die Richter.
Damit musste der Arbeitgeber den Bonus nachzahlen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 1. Juli 2016 – Az.: 3 Sa 426/15.
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