Einsicht in die Personalakte auch mit rechtlichem Beistand?

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Arbeitnehmer dürfen jederzeit und ohne besonderen Anlass Einsichtnahme in ihre Personalakte verlangen. Doch darf sie hierbei auch ein Rechtsanwalt begleiten? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden.

Das gesetzliche Recht zur Einsicht der Personalakte

unsplash.com/ Emiliano Vittoriosi

Heimliche Notizen und Bewertungen, Krankheitsstatistiken oder selbst Aufzeichnungen kleinster Verfehlungen – wer kennt schon den Inhalt seiner Personalakte? Was tatsächlich in der Personalakte steht, darf für den betroffenen Arbeitnehmer kein Geheimnis bleiben. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für jeden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einsichtnahme seiner Personalakte während des Arbeitsverhältnisses vor – ganz egal, ob der Arbeitnehmer dies begründet oder hierzu ein bestimmter Anlass besteht.

Auf welche Art und Weise der Arbeitgeber die Einsichtnahme ermöglicht, bleibt ihm überlassen. Regelmäßig wird die Form der Personalakte entscheiden, ob beispielsweise eine Handakte übergeben wird oder ob eine Datei der E-Akte gesichtet werden kann. Die Einsicht darf allerdings für den Arbeitnehmer nicht mit Kosten verbunden sein und muss während der Arbeitszeit stattfinden.

 Wie kann die Akte von einem Rechtsanwalt geprüft werden?

unsplash.com/ Braydon Anderson

In einem kürzlich entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer eben dieses Recht in Anspruch nehmen und seine Akte gleich gemeinsam mit einem Rechtsanwalt überprüfen. Dies missfiel dem Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts besteht – zumindest nicht, wenn der Arbeitnehmer auch Kopien von seiner Personalakte anfertigen darf.

Der Kläger war ein Lagerist, der nach einer Abmahnung gemeinsame Einsicht mit einer Rechtsanwältin in seine Personalakte verlangte. Er war der Ansicht, dass er nur so seine Rechte hinreichend wahrnehmen und die Inhalte der Akte auf Zulässigkeit oder Unzulässigkeit prüfen kann. Der Arbeitgeber verweigerte die Einsichtnahme der Rechtsanwältin unter Verweis auf das Hausrecht. Er gestattete seinem Mitarbeiter jedoch, von der Akte Kopien anzufertigen.

Kopien ermöglichen ausreichende anwaltliche Prüfung

Wie schon die Vorinstanzen lehnte auch das Bundesarbeitsgericht das Begehren des Lageristen ab. Die Interessen des Arbeitnehmers bleiben ausreichend gewahrt, da die Kopien der Akte eine ausreichende anwaltliche Prüfung ermöglichen.

Es ist gesetzlich allerdings nicht vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer während der Einsichtnahme Notizen oder Kopien anfertigen darf. Hierzu sollte stets eine ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers eingeholt werden. Das Urteil zeigt im Umkehrschluss nämlich: Wer keine Kopien oder Notizen erlaubt, muss dafür unter Umständen einem Rechtsanwalt direkte Einsicht gewähren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016, Az.: 9 AZR 791/14


Fallbeispiel

Rückzahlung der Ausbildungskosten

Eine überlange Bindung des Beschäftigten durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist grds. unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Daraus resultiert, daß der Beschäftigten keinerlei Erstattungsplfichten mehr hat.

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Vereinbarungen im Dienstvertrag, die einen Angestellter zur Erstattung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht der Kontrolle der Vertragsregelungen nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Prüfung und somit den gleichen Anforderungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenhändlern, Internetversendern und Kaufhäusern. Voraussetzung für eine rechtlich bindende Regelung über die Rückzahlung ist nach der Rechtsprechung des BAG , dass die Ausbildung für den Mitarbeiter von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein oder mehrtägige Fortbildung fällt in jedem Falle nicht darunter. Es muß sich schon um eine Aus- oder Weiterbildung handeln, die den „Marktwert“ erhöht und / oder die Chancen am Arbeitsmarkt ernsthaft verbessert.

Darüber hinaus darf der Angestellte nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung nicht übermäßig lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht.

Nach einer durchaus schwierigen Rechtsprechung sind fast alle Rückzahlungsvereinbarungen von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein.
Im rechtlichen Alltag haben sich sehr viele entsprechenden Vertragspunkte als unwirksam gezeigt.


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Müssen Mitarbeiter über Weihnachten erreichbar sein?

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Wenn am ersten Weihnachtstag das Handy klingelt – und nicht, weil der Chef „frohe Weihnachten“ wünschen möchte – gehen viele Mitarbeiter notgedrungen ran. Dabei ist eine ständige Erreichbarkeit an den Feiertagen weder für die Familie noch für einen selbst besonders angenehm. Doch müssen Arbeitnehmer über die Weihnachtsfeiertage erreichbar sein?

Eine repräsentative Umfrage von Bitkom Research hat ergeben, dass 73% aller Berufstätigen an Weihnachten und Silvester trotz Urlaubs für den Job erreichbar sind. 60% sind bereit, während der Feiertage auf geschäftliche Telefonate zu antworten und sind per E-Mail und SMS erreichbar. Jeder Zweite gibt dabei zu, dass der Chef die Erreichbarkeit erwartet – wirklich freiwillig ist nur jeder Fünfte ständig erreichbar.

Weihnachten gehören Mama und Papa der Familie

Dabei müssen an Feiertagen in der Regel keine Telefonate angenommen werden. Denn im Grundsatz gilt: Frei bedeutet auch frei. Wer im Urlaub ist, der ist nicht verpflichtet ans Telefon zu gehen. Bei Führungskräften kann das natürlich im Einzelfall auch mal anders aussehen. WEITERLESEN


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