Fristlose Kündigung wegen vermeintlichem Arbeitszeitbetrug

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Wer einen Arbeitszeitbetrug begeht, muss unter Umständen mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
So auch in einem Fall, den jetzt das Arbeitsgericht Siegburg entscheiden musste.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mitarbeiter nicht an seine Pausenzeiten gehalten und sich wenige Minute vor Beginn der eigentlichen Pause zum Schlafen hingelegt. Der Arbeitgeber sah darin einen klaren Arbeitszeitbetrug, da der Arbeitnehmer im Pausenraum bereits vor seiner eigentlichen Pause tief und fest geschlafen habe.

Bereits einige Tage zuvor hatte der Arbeitgeber den Mitarbeiter beim Schlafen erwischt und ihn deshalb abgemahnt.
Der Mitarbeiter gab bereits im Gespräch mit dem Arbeitgeber zu, dass er sich auf Grund starker Knieschmerzen habe hinlegen wollen und deshalb zwei Minuten vor seiner eigentlichen Pause den Pausenraum aufsuchte, um dort auf der Krankenliege sein Bein hochlegen zu können.

Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Kündigung

Fristlose Kündigung wegen vermeintlichem Arbeitszeitbetrug/Bild: Unsplash.com/ Craig Whitehead

Da der Mitarbeiter Mitglied des Betriebsrats war, musste der Betriebsrat der fristlosen Kündigung zustimmen. Diese Zustimmung verweigerte der Betriebsrat jedoch.
Daraufhin zog der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht und begehrte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied jedoch zu Gunsten des Mitarbeiters und wies die Klage des Arbeitgebers somit zurück.
Das Arbeitsgericht sah im vorliegenden Fall keinen wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
Als Begründung stützte sich das Gericht auf die relativ kurze Zeit von zwei Minuten, in der der Arbeitnehmer eigenmächtig die Pause angetreten habe. Auch wenn der Mitarbeiter bereits auf Grund eines gleichen Verstoßes abgemahnt worden war, liegt nach Ansicht der Richter kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, da der Mitarbeiter seit über 20 Jahren im Unternehmen beschäftigt war.
Damit stehe die Schwere der Pflichtverletzung außer Verhältnis zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, so die Richter.

Das Urteil zeigt, dass grundsätzlich nicht jeder Arbeitszeitbetrug einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Allerdings ist Arbeitszeitbetrug eine ernstzunehmende Sache, die durchaus zu einer fristlosen Kündigung führen kann.
Denn im vorliegenden Fall entschieden die Richter nur auf Grund der langjährigen Beschäftigungsdauer zu Gunsten des Mitarbeiters.

Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 3. Mai 2017 – Az.: 4 BV 56/16.


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