Freiwilligenprogramm im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Das Freiwilligenprogramm beim Personalabbau ist eine gängige Methode in Großunternehmen, um Personal mittels Aufhebungsverträgen mit einer Abfindung an stelle von Kündigungen, insbesondere betriebsbedingten Kündigungen abzubauen. In Großunternehmen oder Konzernstrukturen werden immer wieder größere Mengen von Arbeitsplätzen abgebaut und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen.
Da diese Unternehmen praktisch immer gut positionierte und ausgebildete Betriebsräte und Betriebsratsstrukturen haben, werden größere personelle Maßnahmen immer im Rahmen von Restrukturierungen mit Freiwilligenprogramm und Sozialplänen abgewickelt. Der Ablauf ist dabei in der Regel so, dass zuerst ein Freiwilligenprogramm den eigentlichen Kündigungen vorangeschoben wird. Im Rahmen dieses Freiwilligenprogramms werden in der Regel deutlich erhöhte Abfindungen gezahlt und es gibt Extras wie z. B. Outplacement- bzw. Newplacement-Maßnahmen, verlängerte Kündigungsfristen oder die Übernahme in eine Transfer-Gesellschaft bzw. Beschäftigungsgesellschaft. Hier können auch Programme mit Altersteilzeit Gegenstand der Vereinbarung sein.
Freiwilligenprogramme beruhen auf dem Prinzip Aufhebungsvertrag vor Kündigung
Das eigentliche Freiwilligenprogramm läuft dabei so ab, dass bestimmten Arbeitnehmergruppen oder auch der ganzen Belegschaft angeboten wird, zu besonders günstigen Bedingungen mit einer besonders hohen Abfindung aus dem Unternehmen auszuscheiden. Häufig werden im Rahmen dieses Freiwilligenprogramms die Personalabbauziele schon erreicht, so dass es nicht mehr zu betriebsbedingten Kündigungen kommen muss. Der Sozialplan mit Interessenausgleich und entsprechende betriebsbedingte Kündigungen, sind dann der nächste Schritt.
Das Freiwilligenprogramm ist für den Arbeitgeber zwar teuer, aber ein guter und sicherer Weg ohne Kündigungsschutzklagen oder große Streitigkeiten mit dem Betriebsrat Personal abzubauen. Mit der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag hat der Arbeitgeber die Sicherheit das Arbeitsverhältnis mit diesem bestimmten Arbeitnehmer bzw. dieser bestimmten Arbeitnehmerin zu den vereinbarten Bedingungen zu beenden. Kein Sonderkündigungsschutz kann die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags rückgängig machen.
Aber auch für die betroffenen Arbeitnehmer ist ein Freiwilligenprogramm in der Regel eine elegante Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu guten Konditionen zu beenden.
Wenn sie als Arbeitnehmer oder Betriebsrat oder Arbeitgeber Fragen zu Freiwilligenprogrammen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir haben Erfahrung im Entwerfen, Verhandeln und im Umgang mit Freiwilligenprogrammen und Sozialplänen. Und wir beraten und vertreten auch Arbeitnehmer im Einzelfall.
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Das Arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot folgt mittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG und der von der Rechtsprechung entwickelten Postulat des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergibt sich das Diskriminierungsverbot unmittelbar aus dem Gesetz.
Danach dürfen Arbeitnehmer nicht wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dabei kennt das Gesetz die Unterscheidung zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung. Während die unmittelbare Diskriminierung einer Rechtfertigung nicht zugänglich ist, kann die mittelabre Diskriminierung gerechtfertigt werden. Liegt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen eines der oben benannten Gründe vor, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung, unter Umständen auch ein Anspruch auf Schadensersatz und …Weiterlesen
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