Was ist ein Arbeitsunfall, der bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden muss? Diese Frage läuft uns immer wieder über den Weg. Dabei ist sie gar nicht wirklich eine Frage aus dem Arbeitsrecht, sondern aus dem Sozialversicherungsrecht.
Hier eine leicht veränderte Anfrage, die uns heute erreichte:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Pöppel,
ich bitte um eine kostenlose Ersteinschätzung für folgenden Fall:
Ich arbeite als Elektriker. Am 24.02.2022 kam ich nach Hause mit einem rot unterlaufenen Auge! Da es im ersten Moment nicht so schlimm aussah, bin ich nicht gleich zum Arzt gegangen. Am Abend hab ich aber der Firma per WhatsApp Nachricht darüber gegeben, dass ich am 25.02.2022 zum Arzt gehe. Der Hausarzt hat mich dann sofort zur Notuntersuchung zum Augenarzt weitergeschickt. Es erfolgte auch noch eine Krankschreibung für den 25. – 2.03.2022 durch den Hausarzt. Beim Augenarzt wurde festgestellt, dass sich ein Metallsplitter im Auge befand und daraufhin wurden erste Maßnahmen ergriffen, diesen zu entfernen. Leider konnte nicht alles entfernt werden! Ich rief nach der Behandlung beim Personalsachbearbeiter an und teilte ihm die Situation mit.
Am 2.3.2022 rief ich nochmal bei der Firma an und fragte nach, wie das denn jetzt weitergeht und ob dies als Unfall an die Berufsgenossenschaft gemeldet wird? Mir wurde von der Firma mitgeteilt, dass die Ursache für den Schaden nicht als Arbeitsunfall eingestuft werden kann, da dies nicht bewiesen werden kann, dass der Schaden durch die Arbeit entstanden ist! Heute Morgen rief ich in der Firma nochmal um meinen Unmut darüber zu äußern.
Kann die Firma dies so stehen lassen oder kann man die Firma zwingen den Unfall bzw. Schaden an die Berufsgenossenschaft zu melden? Zumal jetzt gar nicht abzusehen ist, ob Spätfolgen auftreten werden!
Für eine Einschätzung Ihrerseits wäre ich sehr verbunden und verbleibe
Hier unsere Antwort:
Moin Frau …,
Sie können den Fall aber auch über den Hausarzt melden lassen und selbst bei der BG anzeigen. Letzteres wird eher ärger machen. Und das Ausbildungsverhältnis Ihres Sohnes wird belastet. Das würde ich aber hinnehmen wollen, weil gerade am Auge das Risiko von Spätschäden enorm hoch ist.
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Krankheitsbedingte Kündigung
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?
Zur Beurteilung, wann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wurden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vier Fallgruppen entwickelt.
Anlass für eine Kündigung können danach eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine langanhaltende Erkrankung, häufige Kurzerkrankungen sowie krankheitsbedingte Minderleistung geben.
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