Nebentätigkeiten

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Viele Arbeitnehmer gehen neben ihrer normalen Tätigkeit auch noch einer Nebentätigkeit nach. So haben viele Arbeitnehmer einen Zweitjob, gehen einer selbstständigen Tätigkeit nach oder aber sind ehrenamtlich tätig.
Doch wer einer Nebentätigkeit nachgeht, sollte einige Besonderheiten in Bezug auf sein eigentliches Arbeitsverhältnis beachten.

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Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten erlaubt, wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag keine Regelungen bezüglich der Nebentätigkeiten vorsieht.
In einem solchen Fall darf der Arbeitnehmer seiner Nebentätigkeit ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers nachgehen.
Allerdings gilt diese Regelung nicht uneingeschränkt.
Wer durch seine Nebentätigkeit derart beansprucht wird, dass er seiner Hauptbeschäftigung nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann, muss die Nebentätigkeit unterlassen. Die Nebentätigkeit kann dann sogar vom Arbeitgeber untersagt werden.
Wer also beispielweise einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, in seiner Freizeit allerdings noch viele Stunden für den eigenen Versandhandel opfert und deshalb immer müde zur Arbeit erscheint, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbietet.

Arbeitszeiten und etwaige Konkurrenzen beachten

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Außerdem darf der Arbeitnehmer mit seiner Nebentätigkeit keine Konkurrenztätigkeit ausführen. Wer also beispielsweise in einer Weinhandlung arbeitet, darf nicht nebenbei noch selbst einen Online-Weinhandel betreiben.
Zudem müssen auch die Arbeitszeitgrenzen aus dem Arbeitszeitgesetz eingehalten werden.
Arbeitnehmer dürfen demnach 8 Stunden pro Tag arbeiten. Das Gesetz geht dabei von einer 6-Tage Woche aus.
Die Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebentätigkeit müssen in diesem Fall zusammengerechnet werden und dürfen die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten.

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Besonderheiten ergeben sich auch im Krankheitsfall bezüglich der Entgeltfortzahlung. Denn grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Genesung fördern.
Wer also beispielsweise hauptberuflich in einem Warenlager arbeitet, nebenberuflich allerdings Online-Blog-Artikel verfasst, der kann mit einem gebrochenen Bein zwar nicht seiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen, aber durchaus seiner Nebentätigkeit am Computer ohne dadurch die Genesung zu gefährden.

Der Arbeitgeber kann jedoch bereits im Arbeitsvertrag Nebentätigkeiten ausschließen.
Allerdings darf nicht pauschal jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung ausgeschlossen werden, da der Arbeitnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird. Vielmehr kann der Arbeitgeber jedoch seine vorherige Zustimmung festlegen oder aber festlegen, dass die Nebentätigkeit angezeigt werden muss.
Eine generelle Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten gibt es allerdings nicht.

Bedroht die Nebentätigkeit allerdings berechtigte Interessen des Arbeitgebers, so muss der Arbeitnehmer selbst die Nebentätigkeit anzeigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn durch die Nebentätigkeiten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu befürchten sind.


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Drei-Wochen-Frist

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Möchte sich ein Arbeitnehmer gegen eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung – Drei-Wochen-Frist – aus § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Rechtsgrundlage der Drei-Wochen-Frist § 4 KSchG

Reicht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung ein, gilt die Kündigung gem. § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als von Anfang an wirksam. Dies gilt selbst in dem Falle, dass die Kündigung wegen schwerer Mängel – z.B. wegen Missachtung des Sonderkündigungsschutzes einer Schwangeren oder eines Mitglieds des Betriebsrats offensichtlich unwirksam wäre. Der Widerspruch beim Arbeitgeber nützt nichts!

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