
Viele Arbeitnehmer gehen neben ihrer normalen Tätigkeit auch noch einer Nebentätigkeit nach. So haben viele Arbeitnehmer einen Zweitjob, gehen einer selbstständigen Tätigkeit nach oder aber sind ehrenamtlich tätig.
Doch wer einer Nebentätigkeit nachgeht, sollte einige Besonderheiten in Bezug auf sein eigentliches Arbeitsverhältnis beachten.

Unsplash.com/ Chaz McGregor
Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten erlaubt, wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag keine Regelungen bezüglich der Nebentätigkeiten vorsieht.
In einem solchen Fall darf der Arbeitnehmer seiner Nebentätigkeit ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers nachgehen.
Allerdings gilt diese Regelung nicht uneingeschränkt.
Wer durch seine Nebentätigkeit derart beansprucht wird, dass er seiner Hauptbeschäftigung nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann, muss die Nebentätigkeit unterlassen. Die Nebentätigkeit kann dann sogar vom Arbeitgeber untersagt werden.
Wer also beispielweise einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, in seiner Freizeit allerdings noch viele Stunden für den eigenen Versandhandel opfert und deshalb immer müde zur Arbeit erscheint, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbietet.
Arbeitszeiten und etwaige Konkurrenzen beachten

Unsplash.com
Außerdem darf der Arbeitnehmer mit seiner Nebentätigkeit keine Konkurrenztätigkeit ausführen. Wer also beispielsweise in einer Weinhandlung arbeitet, darf nicht nebenbei noch selbst einen Online-Weinhandel betreiben.
Zudem müssen auch die Arbeitszeitgrenzen aus dem Arbeitszeitgesetz eingehalten werden.
Arbeitnehmer dürfen demnach 8 Stunden pro Tag arbeiten. Das Gesetz geht dabei von einer 6-Tage Woche aus.
Die Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebentätigkeit müssen in diesem Fall zusammengerechnet werden und dürfen die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten.

unsplah.com
Besonderheiten ergeben sich auch im Krankheitsfall bezüglich der Entgeltfortzahlung. Denn grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Genesung fördern.
Wer also beispielsweise hauptberuflich in einem Warenlager arbeitet, nebenberuflich allerdings Online-Blog-Artikel verfasst, der kann mit einem gebrochenen Bein zwar nicht seiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen, aber durchaus seiner Nebentätigkeit am Computer ohne dadurch die Genesung zu gefährden.
Der Arbeitgeber kann jedoch bereits im Arbeitsvertrag Nebentätigkeiten ausschließen.
Allerdings darf nicht pauschal jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung ausgeschlossen werden, da der Arbeitnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird. Vielmehr kann der Arbeitgeber jedoch seine vorherige Zustimmung festlegen oder aber festlegen, dass die Nebentätigkeit angezeigt werden muss.
Eine generelle Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten gibt es allerdings nicht.
Bedroht die Nebentätigkeit allerdings berechtigte Interessen des Arbeitgebers, so muss der Arbeitnehmer selbst die Nebentätigkeit anzeigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn durch die Nebentätigkeiten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu befürchten sind.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Arbeitsrecht in der Gastronomie – Arbeitsverweigerung – Arbeitsrecht in der Pharmaindustrie – Arbeitsrecht in der Gastronomie – Arbeitsrecht in der Luftfahrt
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Drei-Wochen-Frist

unsplash.com
Möchte sich ein Arbeitnehmer gegen eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung – Drei-Wochen-Frist – aus § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Rechtsgrundlage der Drei-Wochen-Frist § 4 KSchG
Reicht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung ein, gilt die Kündigung gem. § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als von Anfang an wirksam. Dies gilt selbst in dem Falle, dass die Kündigung wegen schwerer Mängel – z.B. wegen Missachtung des Sonderkündigungsschutzes einer Schwangeren oder eines Mitglieds des Betriebsrats offensichtlich unwirksam wäre. Der Widerspruch beim Arbeitgeber nützt nichts!
Grds. kann man sagen: Drei-Wochen-Frist versäumt = Job weg
Die Klagefrist gilt auch dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis der zweite Teil des… WEITERLESEN
Profis im Kündigungsschutz: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in St. Pauli – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Uhlenhorst – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg – Kanzlei für Arbeitsrecht in Wilhelmsburg – Rechtsanwalt bei Kündigung in Winterhude
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?
Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.