Oh Du besinnliche Weihnachtsfeier – Vorsicht vor Fehltritten!

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Die Weihnachtszeit hat gerade begonnen, da gibt es in den meisten Unternehmen nur noch ein Thema. Die bevorstehende Weihnachtsfeier.

Grundsätzlich sind Weihnachtsfeiern eine schöne Sache. Kollegen und Arbeitgeber kommen in angenehmer Atmosphäre zusammen und können sich so auch einmal abseits des Berufsalltags austauschen. Idealerweise herrscht dabei eine lockere und ungezwungene Atmosphäre.

Vorsicht! Fehlverhalten auf Betriebsfeiern führt immer wieder zu Kündigungen.

Bei einer Weihnachtsfeier warten jedoch nicht für den Chef, sondern auch für die Mitarbeiter einige (teils unangenehme) Fettnäpfchen.

Denn wer auf einer Weihnachtsfeier einmal unangenehm aufgefallen ist, wird sich dies wohl noch jahrelang nachsagen lassen müssen.

So sollten sich Mitarbeiter auf einer Weihnachtsfeier an einige Regeln halten.

Wichtige Regeln für die Betriebs- bzw. Weihnachtsfeier

Der wohl größte Knackpunkt ist der Alkohol. Zumeist fließt auf Weihnachtsfeiern reichlich Alkohol, schließlich zahlt zumeist der Chef zumindest einen Teil der Kosten.

Oh Du besinnliche Weihnachtsfeier – Vorsicht vor Fehltritten!/ Bild: Unsplash.com/ Buzz Andersen

Vermutlich kann jeder aus dem eigenen Freundes- oder Kollegenkreis Geschichten über betrunkene Mitarbeiter auf Weihnachtsfeiern erzählen.

Wird auf der Weihnachtsfeier Alkohol ausgeschenkt, sollte man sich im Klaren sein, dass eine Weihnachtsfeier mit dem Arbeitgeber die denkbar ungünstigste Gelegenheit ist, sich zu betrinken.

Wer also weiß, dass er nach drei Gläsern Wein eine gelockerte Zunge hat, sollte nach zwei Gläsern Wein lieber auf alkoholfreie Getränke umsteigen.

Denn Alkoholgenuss lockert nicht nur die Zunge, sondern verändert auch die eigene Wahrnehmung.

So werden im Laufe des Abends häufig Dinge geäußert, die man nüchtern nie gesagt hätte.

Nicht nur gegenüber den Kollegen, sondern auch gegenüber dem Chef.

Alkohol macht schließlich auch gefügig.

Von Flirts und Techtelmechteln auf Weihnachtsfeiern ist jedoch ebenso dringend abzuraten, wie von übermäßigem Alkoholgenuss.

Die Weihnachtsfeier ist kein geschützter Raum!

Die Weihnachtsfeier ist kein geschützter Raum!/Bild: unsplash.com/ Viktor Talashuk

Denn schließlich ist die Weihnachtsfeier auch irgendwann vorbei und der normale Büroalltag beginnt zumeist bereits wieder am nächsten Tag.

Wer auf der Weihnachtsfeier zu viel Alkohol getrunken hat, kann sich sicher sein, dass dies am nächsten Tag bereits die Runde im Büro gemacht hat. Wer einmal negativ aufgefallen ist, wird dieses Image zumeist auch nicht so schnell wieder los.

Grundsätzlich sollten sich Arbeitgeber deshalb überlegen, auf Weihnachtsfeiern gänzlich auf Alkohol zu verzichten und nur alkoholfreie Getränke auszuschenken. Dies wird zwar sicher auf indirekten Unmut bei den Mitarbeitern führen, beugt jedoch den unzähligen Tritten in das berühmte Alkohol-Fettnäpfchen vor.

Am besten: Kein Alkohol auf der Weihnachtsfeier!

Schließlich soll die Weihnachtsfeier kein Ort des hemmungslosen Betrinkens sein, sondern vielmehr ein Ort zum Austausch in einer netten Atmosphäre. Alkohol ist dafür nicht unbedingt nötig.

Schließlich droht bei übermäßigem Alkoholkonsum auf der Weihnachtsfeier nicht nur das Gerede der Kollegen, sondern im schlimmsten Fall auch eine fristlose Kündigung.

Wer beispielsweise betrunken auf der Weihnachtsfeier abfällige Bemerkungen macht oder gar Mitarbeiter oder den Chef beleidigt, dem droht die verhaltensbedingte oder gar fristlose Kündigung. Denn auch auf der Weihnachtsfeier müssen die Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten einhalten. Dazu zählt eben auch, dass man jegliche Beleidigungen, Lästereien oder abfällige Bemerkungen unterlässt.

Auch wer unter Alkoholeinfluss handgreiflich gegenüber Kollegen oder dem Chef wird, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

unsplash.com/ Viktor Talashuk

Aber auch der so einvernehmliche Flirt mit anschließender Liebelei kann zu einer sexuellen Belästigung führen, die eine Abmahnung oder auch Kündigung rechtfertigen kann.

Zudem können in einem solchen Fall auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Damit wird deutlich, dass übermäßiger Alkoholkonsum im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung zur Folge hat.

Wer also mit seinen Kollegen gerne mal das eine oder andere Bier trinken geht, sollte dies in seiner Freizeit tun und nicht unbedingt auf der Weihnachtsfeier.


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Leistungsbedingte Kündigung/ Bild: Unsplash.com/ Chaz McGregor

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  • der Arbeitnehmer hat über einen längeren Zeitraum unterdurchschnittliche Leistungen erbracht, z.B. weniger produziert oder erheblich mehr Fehler gemacht als durchschnittlich andere Arbeitnehmer im Unternehmen
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Der Gesetzgeber hat also vorgesorgt, damit nicht willkürlich leistungsbedingte Kündigungen ausgesprochen oder als Vorwand genutzt werden. Eine leistungsbedingte Kündigung ist danach unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer beispielsweise derart hohe Ziele gesetzt wurden, die er gar nicht erreichen konnte. WEITERLESEN


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