Resturlaub bei Elternzeit

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Elternzeit und Urlaub. Hier gibt es immer wieder Probleme, wie sich in der Praxis gerne einmal zeigt.


Hier die Anfrage, die uns über unsere Webseite erreichte; wir haben diese etwas verändert, um den Fragesteller unkenntlich zu machen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Probleme mit meinem alten Arbeitgeber der meinen restlichen Urlaub nach ausscheiden aus dem Unternehmen nicht zahlen möchte.
Ich war von 01.01.21-31.12.21 bei einem mittelständischen Unternehmen beschäftigt. Allerdings bin ich am 01.09.21 in Elternzeit gegangen.
Ich habe gehört, dass es eine Regel gibt wo es heißt, dass man in der Elternzeit keinen Urlaub bekommt, diese Klausel steht auch im Arbeitsvertrag. Aber meines Wissens muss der Arbeitgeber das schriftlich ankündigen nach der Beantragung der Elternzeit.
Insgesamt geht es um 15 Urlaubstage – was für uns nicht wenig Geld ist.
Ich habe der Firma in einem Schreiben eine Frist zur Zahlung bis zum 31. Januar gesetzt. Aber ich befürchte,  dass die Firma darauf reagieren wird. Zumindest hat auf meine EMail an die Personalabteilung am vergangenen Montag auch niemand reagiert.
In der Lohnabrechnung für Dezember sind die Urlaubstage nicht berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen


Hier unsere Antwort:

Guten Abend Herr …,

in rechtlicher Hinsicht kann der Arbeitgeber den Urlaub in der Elternzeit kürzen, wenn er die Kürzung Ihnen gegenüber erklärt hat, bevor das Arbeitsverhältnis geendet hat. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass die Erklärung über die Urlaubskürzung schriftlich erfolgen muss. Ob eine Kürzungserklärung im Rahmen eines Arbeitsvertrages möglich ist, können wir nicht abschließend beurteilen.

Es spricht aber einiges dafür, dass die Kürzung nicht vor dem Antrag auf Elternzeit erklärt werden kann.  Somit dürfte wahrscheinlich eine pauschale Erklärung im Arbeitsvertrag nicht zu tragen kommen.

Die Kosten richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Geht es z.B. um 1.500 €, betragen die Rechtsanwaltskosten im Klagverfahren, wenn es nicht zu einer Einigung  kommt, etwa 400 €.

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne.

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, übersenden Sie bitte Ihren Arbeitsvertrag, Ihren Antrag auf Elternzeit, die letzten drei Abrechnungen und die Kommunikation in dieser Angelegenheit mit Ihrem Arbeitgeber.

Mit freundlichen Grüßen

Hamza Gülbas
Rechtsanwalt

RA Hamza Gülbas


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Kündigung und Resturlaub

Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.

Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.

Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen. … Weiterlesen

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