Mobbing ist auch am Arbeitsplatz heute leider keine Seltenheit mehr. Betroffene wissen jedoch häufig nicht, wie sie am besten reagieren und handeln sollen.
Mobbing liegt grundsätzlich vor, wenn ein Mitarbeiter von Kollegen oder dem Vorgesetzten angefeindet, diskriminiert oder schikaniert wird. Dazu zählen beispielsweise Beleidigungen, sexuelle Belästigung, Zuweisung sinnloser oder immer neuer, nicht zu bewältigender Aufgaben, Anschreien, Verspottung, aber auch die Verweigerung von Gesprächen.
Grundsätzlich ist die Bandbreite der möglichen Mobbinghandlungen sehr breit gefächert.
Die entsprechenden Handlungen müssen jedoch über einen längeren Zeitraum vorgenommen werden und damit systematisch sein.
Eine zeitliche Grenze gibt es dafür bisher nicht, allerdings dürften beispielsweise nur wenige Wochen (2-3) zu wenig sein. So liegt beispielsweise kein Fall von Mobbing vor, wenn ein Arbeitnehmer zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses unter besonderem Druck steht und auf Ablehnung stößt. In einem solchen Fall ist die Lage für den Arbeitnehmer zwar besonders unangenehm, jedoch liegt noch kein Mobbing vor.
Für die Mobbingopfer können die Konsequenzen bis hin zu schweren gesundheitlichen Folgen reichen. Deshalb sollte man keinesfalls in eine Opferrolle verfallen und die Attacken einfach so hinnehmen.
Das Gespräch suchen und Beweise sichern
Wer sich mental stark genug fühlt, sollte das konkrete Gespräch mit dem Mobber suchen, am besten unter vier Augen. So kann in manchen Fällen die Situation bereits frühzeitig geklärt werden. Häufig sind die Fronten jedoch bereits so verhärtet, dass sich die Mobbingopfer nicht mehr in der Lage sehen mit dem Mobber direkt Kontakt aufzunehmen. Dann kann es hilfreich sein, zunächst einmal „Verbündete“ zu suchen, um die Attacken bestätigen zu lassen. Dabei sollten alle Details, inklusive Datum, Uhrzeit und Anwesende genau festgehalten werden und bestätigt werden können.
Mit dieser Dokumentation können sich Arbeitnehmer dann zunächst an den Betriebsrat wenden. Dieser wird dann die Problematik mit dem Arbeitgeber besprechen, wenn er die Beschwerde für berechtigt hält.
Erzielt man durch die Beschwerde beim Betriebsrat keine Besserung, so sollten sich die Mitarbeiter direkt an den Arbeitgeber wenden, denn auch hier haben Mitarbeiter ein Beschwerderecht.
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Sorge für seine Mitarbeiter und muss in einer entsprechenden Situation Abhilfe schaffen.
So kann der Arbeitgeber zunächst das Gespräch mit dem Mobber suchen, aber auch eine Abmahnung aussprechen, den Mobber versetzen oder in schweren Fällen sogar kündigen.
Ignoriert der Arbeitgeber die Beschwerde, so bleibt dem Mitarbeiter die Möglichkeit einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, um eine Schadensersatzklage wegen Mobbings einzureichen.
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Drei-Wochen-Frist
Möchte sich ein Arbeitnehmer gegen eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung – Drei-Wochen-Frist – aus § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Rechtsgrundlage der Drei-Wochen-Frist § 4 KSchG
Reicht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung ein, gilt die Kündigung gem. § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als von Anfang an wirksam. Dies gilt selbst in dem Falle, dass die Kündigung wegen schwerer Mängel – z.B. wegen Missachtung des Sonderkündigungsschutzes einer Schwangeren oder eines Mitglieds des Betriebsrats offensichtlich unwirksam wäre. Der Widerspruch beim Arbeitgeber nützt nichts!
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