
Gendersternchen sorgen vielfältig für lebhafte, teils heftige Diskussionen. Die einen finden es gut und richtig, dass es eine diskriminierungsfreie Sprache geben kann und die anderen finden die nach ihrer Meinung schöne Deutsche Sprache verunstaltet.
Lasen wir diese Diskussion einmal beiseite und blicken auf ein Thema – juristischer Art – welches wohl niemand so in einem Verfahren vor den Arbeitsgerichten erwartest hätte. Es gab eine Stellenausscheibung im öffentlichen Dienst. in den Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst haben Menschen mit Behinderung und einem Grad der Behinderung von 50 und mehr gewisse Vorteile. Sie müssen z.B. zwingend ins Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Nun aber gab es streit um die Feinheiten der Formulierung:
Die Verwendung der Formulierung „schwerbehinderte Bewerber*innen“ an Stelle der Formulierung „schwerbehinderte Menschen“ führte zu einem Streit, der vor dem Landesarbeitsgericht Landete.
Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – Benachteiligung wegen des Geschlechts – Gendersternchen
Leitsatz
- 1. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht.
2. Ziel des Gendersternchens ist es, niemanden zu diskriminieren und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen.
3. Die Verwendung der Formulierung „schwerbehinderte Bewerber*innen“ an Stelle der Formulierung „schwerbehinderte Menschen“ stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az. 3 Sa 37 öD/21 – Beschluss vom 22.06.2021
So haben es die Gendersternchen bis ins Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein geschafft und eine nach unserem Wissen erste Entscheidung im Arbeitsrecht zu diesem Thema getroffen.

Benachteiligung wegen des Geschlechts – Gendersternchen/ Bild: Unsplash.com
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