Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof hat seinen Sitz in München und ist Deutschlands oberstes Gericht für Angelegenheiten aus dem Steuer- und Zollrecht. Der Bundesfinanzhof ist als Behörde dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterstellt. Auch wenn das Bundesministerium die Dienstaufsicht führt, ist der Bundesfinanzhof in seiner Tätigkeit als Gericht unabhängig.

Der Bundesfinanzhof ist die höchste gerichtliche Instanz der Finanzgerichtsbarkeit und damit hauptsächlich als Revisionsgericht tätig. In dieser Funktion entscheidet der Bundesfinanzhof über Revisionen gegen die Urteile der Finanzgerichte. Dabei gehören die Angelegenheiten des Steuer- und Zollrechts sowie berufsrechtliche Angelegenheiten der Steuerberater zum Verhandlungsstoff.

Als Revisionsgericht kommt dem Bundesfinanzhof eine besondere Verantwortung zu, da seine Urteile für eine Fortbildung des Rechts sorgen können und gleichzeitig die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherstellen sollen. Auch wenn der Bundesfinanzhof nur über die Rechtsanwendung in einem konkreten Fall eines Steuerbürgers und eines Finanzamtes entscheidet, kann die Entscheidung maßgebend für die Besteuerung anderer ähnlicher Fällen sein. Die Rechtssätze des Bundesfinanzhofs finden sich nämlich häufig in den Steuerrichtlinien und Anweisungen wieder, die die Finanzbehörden unmittelbar verwenden.

Aufgrund der Doppelfunktion des Kindergeldes, ist der Bundesfinanzhof auch für Kindergeldangelegenheiten zuständig. Ausgenommen von der Zuständigkeit des Bundesfinanzhofes sind die Steuerstrafverfahren. Diese werden vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit verhandelt. Der Bundesfinanzhof ist auch als sogenanntes Beschwerdegericht tätig. In dieser Funktion entscheidet er über bestimmte Entscheidungen der Finanzgerichte, gegen die als Rechtsmittel die Beschwerde statthaft ist. Schließlich wird der Bundesfinanzhof auch tätig, wenn steuerrechtliche Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht werden. Der Bundesfinanzhof gibt in diesen Fällen eine Stellungnahme ab, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt wird.

In der Finanzgerichtsbarkeit herrscht die Besonderheit, dass es nur zwei gerichtliche Instanzen gibt. Sofern eine Klage vor dem Finanzgericht beispielsweise abgewiesen wurde, kann der Bundesfinanzhof unmittelbar im Wege der Revision angerufen werden. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass das Finanzgericht die Revision in seinem Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, beim Bundesfinanzhof die Beschwerde zu erheben. Mit dieser kann schließlich erreicht werden, dass die Revision zugelassen wird. Lässt der Bundesfinanzhof die Beschwerde zu, wird das Verfahren unmittelbar als Revisionsverfahren fortgeführt.

Die Fälle werden am Bundesfinanzhof von insgesamt elf Senaten entschieden. Die Aufteilung erfolgt dabei nach dem jeweiligen Sachgebiet und innerhalb dieser teilweise auch nach Buchstaben. Besonders die Urteile des III. (zuständig für Einzelgewerbetreibende, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kindergeld und Investitionszulagen) und des VI. Senats (zuständig für Lohnsteuer und außergewöhnliche Belastungen) betreffen praktisch jeden Steuerbürger. Die Richter des Bundesfinanzhofs werden vom Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestags gewählt. Die Bestellung der Richter erfolgt auf Lebenszeit. Derzeit sind insgesamt 60 Richter am Bundesfinanzhof tätig.

Bundesfinanzhof

Bundesfinanzhof/ Bild: Unsplash.com/ Giammarco Boscaro


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