Zwei Besucher eines Hamburger Fitnessstudios staunten nicht schlecht und fühlen sich diskriminiert: ein Mitarbeiter hat sie aufgefordert, ihre Schultern beim Training zu bedecken. Frauen hingegen dürfen aber weiterhin in ärmellosen Shirts Sport machen.
Der Vorfall im Hamburger Nordwesten beschäftigt nun sogar die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Zwei Männer wollten vor einigen Monaten ein neu eröffnetes Fitnessstudio besuchen. Ein Mitarbeiter des Studios ließ die beiden aber nicht trainieren, da Männer in ärmellosen Shirts an den Geräten nicht erwünscht seien. Sie sollten sich entweder umziehen oder das Studio verlassen. Die anwesenden Frauen hätten aber sehr wohl in ärmellosen Oberteilen trainieren dürfen.
Die ADS bat die Fitnessstudio-Kette nun um eine Stellungnahme, da ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Raum steht. Das Fitnessstudio beruft sich zunächst auf seine Hausordnung. Hierin heißt es: „Das Training im Unterhemd oder ähnlicher Oberbekleidung sowie mit Kopfbedeckung ist untersagt.“ Diese Regel scheint wohl aber nur für Männer zu gelten.
Nachdem das Fitnessstudio lange nicht auf die Anfrage des ADS reagierte, teilte nun die Anwältin des Unternehmens mit, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in diesem Fall nicht einschlägig ist. Die ADS ist da jedoch anderer Meinung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll schließlich verhindern, dass Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, ihres Alters, ihrer Weltanschauung oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden.
Die ADS teilt in diesem Zusammenhang mit, dass es immer mal wieder vorkomme, dass sich Männer in Fitnessstudios benachteiligt fühlen. In weitaus mehr Fällen fühlten sich Kunden aber wegen ihrer ethnischen Herkunft oder wegen eines Kopftuchs benachteiligt.
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Die Besonderheit einer Betriebsvereinbarung ist, dass sie nicht nur Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Betriebsparteien) begründet, sondern darüber hinaus – wie ein Gesetz oder Tarifvertrag – verbindliche Regelungen für alle Arbeitnehmer des Betriebes festlegt.
Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im deutschen Arbeitsrecht nicht definiert. Teilweise wird die Betriebsvereinbarung als eine Art „kleiner Tarifvertrag“ bezeichnet. Das Betriebsverfassungsgesetz setzt die Existenz der Betriebsvereinbarung als Regelungsmöglichkeit schlicht voraus.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes, dem Geltungsbereich des Personalvertretungsrechtes werden entsprechende Vereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststelle als Dienstvereinbarung bezeichnet.
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