Das Coronavirus beeinflusst auch die Arbeitswelt seit Monaten maßgeblich. Am 27.12.2020 fiel in Deutschland der Startschuss für die Impfungen gegen das Virus. Für Arbeitnehmer stellt sich nunmehr die Frage, ob ihr Arbeitgeber sie zur Impfung zwingen kann.
Die wichtigsten Antworten haben wir hier für Sie zusammengefasst.
- Pflicht zur Impfung für Arbeitnehmer?
- Gesetzliche Impfpflicht
- Vertragliche Impfpflicht
- Kann der Arbeitgeber einen Impfnachweis fordern?
- Darf der Arbeitgeber nicht geimpften Arbeitnehmern den Zutritt verwehren?
- Fazit
1. Pflicht zur Impfung für Arbeitnehmer?
Vor allem in Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen, an denen die Arbeitnehmer einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind oder mit vulnerablen Personengruppen in Kontakt kommen, sind Impfungen ein großes Thema. Aber auch an anderen Arbeitsplätzen stellt sich die Frage, ob Sie sich impfen lassen sollen oder müssen.
Durch die jüngst eingeführte 3G-Regel am Arbeitsplatz haben es nicht-geimpfte Menschen deutlich schwerer, weil sie sich täglich testen müssen. Wer pfiffig ist, kann das derzeit zumindest noch ohne eigene Kosten bewerkstelligen. Zeit und Aufwand kostet es trotzdem.
2. Gesetzliche Impfpflicht
Eine Impfpflicht gibt es in Deutschland derzeit nicht. Die Bundesregierung hat allerdings nach § 20 Abs. 6 IfSG die Möglichkeit, eine Impfpflicht einzuführen. Dies wird aktuell von den Parteien und Politikern diskutiert.
Beispiel: Auf dieser Basis wurde im März 2020 teilweise eine Pflicht zur Impfung gegen Masern eingeführt. Danach muss sowohl für den Zutritt zu gewissen Einrichtungen als auch für die Aufnahme einer Tätigkeit in einer solchen Einrichtung ein Impfnachweis erbracht werden (derzeit ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Verordnung anhängig).
Der Aktuelle Stand des Rechts Anfang Dezember 2021:
Die Impfung gegen das Coronavirus ist allerdings aktuell noch freiwillig. Dies könnte sich aber in absehbarer Zeit ändern, auch wenn die Politik bisher eine Impfpflicht immer ausgeschlossen hat, was wohl voreilig war.
Die von früheren Gesundheitsminister Jens Spahn bekräftigten Aussagen, dass es in dieser Pandemie keine Impfpflicht geben werde, auch nicht für einzelne Berufsgruppen. dürften überholt sein.
3. Vertragliche Impfpflicht
Eine Impfpflicht für Arbeitnehmer könnte sich aber auch aus einem entsprechenden Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Denn das Fehlen einer gesetzlichen Impfpflicht schließt nicht aus, dass Sie als Arbeitnehmer einer vertraglichen Impfpflicht unterliegen können.
Voraussetzung für eine solche Pflicht ist allerdings, dass der Arbeitgeber von Ihnen eine Impfung verlangen darf. Das ist nur in den wenigsten Fällen anzunehmen, denn:
Eine Impfung stellt immer einen Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Auf der anderen Seite sind zwar auch die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers verfassungsrechtlich geschützt. Es wird derzeit allerdings weit überwiegend vertreten, dass Ihr Persönlichkeitsrecht und Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.
Etwas anderes könnte gelten, wenn durch die Impfung erhebliche Gefahren für andere Personen vermieden werden. Dies betrifft vor allem Personen, die einer Risikogruppe angehören. Bei Kontakt mit besonders gefährdeten Personen – also vor in allem Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen – macht es gerade den Kern der Tätigkeit aus, diese Personen zu schützen. Bei Arbeitnehmern, die nach § 2 Nr. 2 ImpfV mit höchster Priorität zu impfen sind, ist es deshalb denkbar, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Impfpflicht ausnahmsweise überwiegt. Rechtssicherheit besteht hier allerdings noch nicht.
Spricht der Arbeitgeber Ihnen eine Kündigung oder Abmahnung wegen einer verweigerten Impfung aus, werden Sie daher vor Gericht meist gute Chancen haben. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber Ihnen keine Arbeit mehr zuteilt. Sie sind dann grundsätzlich trotzdem weiterzubezahlen.
4. Kann der Arbeitgeber einen Impfnachweis fordern?
In vielen Fällen werden Arbeitgeber einen Impfnachweis von Ihnen verlangen.
Bei Angaben zum Impfstatus handelt es sich um besonders schützenswerte Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Die Datenverarbeitung wäre deshalb nur zulässig, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Impfstatus für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht erforderlich ist. Nach dem geltenden Datenschutzrecht ist die Forderung nach einem Impfnachweis deshalb grundsätzlich nicht zulässig.
Etwas anderes gilt hier für bestimmte Einrichtungen, die in § 23 Abs. 3 IfSG genannt sind (näher bezeichnete Gesundheitseinrichtungen). Arbeitgeber dürfen hier in engen Grenzen den Impfstatus von Mitarbeitern erfragen (§ 23a IfSG). Zulässig ist dies allerdings nur, wenn die Kenntnis über die Impfung erforderlich ist, um über die Art und Weise Ihrer Beschäftigung zu entscheiden. Denkbar ist etwa, dass der Leiter eines Krankenhauses so bestimmt, wer auf einer Corona-Station eingesetzt wird. Auch Bewerber dürfen im genannten Rahmen nach ihrem Impfstatus gefragt werden und ggf. abgelehnt werden, wenn die Impfung dringend notwendig ist.
5. Darf der Arbeitgeber nicht geimpften Arbeitnehmern den Zutritt verwehren?
Arbeitgeber könnten jedoch auch versuchen, Sie zur Impfung zu zwingen, indem sie Ihnen ohne eine Impfung den Zutritt zum Betrieb oder bestimmten Einrichtungen (z.B. Kantinen) verwehren.
Allerdings dürfte ein solches Vorgehen ebenfalls keinen Erfolg versprechen. Zwar steht dem Arbeitgeber das Hausrecht in seinem Betrieb zu. Verweigert er Ihnen allerdings den Zutritt und können Sie deshalb nicht arbeiten, haben Sie nach § 615 BGB trotzdem Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Sie haben außerdem einen Beschäftigungsanspruch, den Sie im Zweifel gerichtlich durchsetzen können. Andere Regeln gelten, wenn der Arbeitgeber Sie bloß ins Homeoffice verweist.
6. Fazit
- Eine gesetzliche Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2-Virus besteht zurzeit nicht und ist auch in Zukunft wohl nicht zu erwarten.
- Eine Impfpflicht durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zulässig.
- In bestimmten Fällen könnte eine vom Arbeitgeber angeordnete Impfpflicht rechtmäßig sein, wenn Sie mit besonders stark gefährdeten Personen in Kontakt kommen.
- Die Forderung des Impfnachweises ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten in engen Grenzen für einige Gesundheitseinrichtungen.
- Der Arbeitgeber darf nicht geimpften Arbeitnehmern grundsätzlich auch nicht den Zugang zum Betrieb verwehren.
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