Mündlicher Arbeitsvertrag – 6 wichtige Fragen und Antworten

Mündliche Arbeitsverträge sind selten – aber sie kommen vor. Wir erklären, was Arbeitnehmer in diesen Fällen zu beachten haben.

1. Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig?

Ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist vollumfänglich wirksam. Ein fehlender Firmenstempel auf dem Vertrag ist dabei unerheblich. Ebenso möglich und auch wirksam ist ein Arbeitsvertrag, der allein durch schlüssiges Verhalten geschlossen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Arbeitgeber einen potentiellen Interessenten fragt, ob dieser ab nächsten Montag bei ihm im Gastronomiebereich tätig werden möchte. Erscheint der Angerufene am besagten Tag bei der Arbeitsstelle und nimmt seine Beschäftigung auf, liegt ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten vor. Die Aufnahme der Arbeit stellt dabei die Annahme des Arbeitsvertragsangebots durch schlüssiges Verhalten des Arbeitnehmers dar.

2. Habe ich bei einem mündlichen Vertrag weniger Rechte?

Das kommt auf die Vertragsinhalte an. Das Problem bei mündlichen Verträgen ist, dass sich die Inhalte nicht immer beweisen lassen. Dann stehen Ihnen aber mindestens diese gesetzlichen Rechte zu:

  • Sie haben Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. Das sind bei einer Fünftagewoche also 20, bei einer Sechstagewoche 24 Tage im Jahr. In dieser Zeit ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihren Lohn regulär zu zahlen.
  • Fallen Sie krankheitsbedingt aus, muss Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich bis zu sechs Wochen lang weiterbezahlen. Die Entgeltfortzahlung ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen und die Krankheit darf nicht selbst verschuldet sein (was nur selten angenommen wird). Wenn Ihr Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangt, sind Sie zur Vorlage verpflichtet. Die gleiche Pflicht trifft Sie, wenn Sie länger als drei Kalendertage ausfallen.
  • Ihr Lohn darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Branchenmindestlöhne können noch darüber liegen. Ob diese auch für Sie gelten, hängt vom Einzelfall ab.
  • Entlassungen müssen in aller Regel sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet de facto einen hohen Kündigungsschutz.

3. Kann ein befristeter Arbeitsvertrag mündlich geschlossen werden?

Nein! Das hat für Sie einen großen Vorteil: Der Arbeitsvertrag selbst kommt zustande, die Befristung aber nicht. Sie erhalten also automatisch einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Nach sechs Monaten genießen Sie grundsätzlich auch allgemeinen Kündigungsschutz und können daher nicht einfach entlassen werden. Daher empfiehlt es sich, mindestens sechs Monate zu warten, bis Sie den Arbeitgeber auf den fehlendenschriftlichen Vertrag ansprechen. Sie sollten die Taktik vorher mit uns besprechen.

4. Welche Risiken hat ein mündlicher Arbeitsvertrag?

Ein mündlicher Arbeitsvertrag hat in aller Regel mehr Risiken als Vorteile. Sie sollten daher mit uns darüber sprechen, ob Sie einen schriftlichen Vertrag verlangen.

Diese Risiken bestehen:

Ist wirklich ein Arbeitsvertrag entstanden?

Ihr Arbeitgeber wird sich im Konfliktfall eventuell darauf berufen, dass Sie gar nicht Arbeitnehmer sind. Das ist für ihn deutlich besser, weil Sie dann nicht die o.g. Rechte hätten und recht leicht entlassen werden könnten. Die Abgrenzung zu anderen Vertragsarten ist oft sehr schwierig.

Der Arbeitsvertrag ist in §611a BGB geregelt und zeichnet sich dadurch aus, dass Sie in Ihrer Tätigkeit nicht selbstständig handeln, sondern in Abhängigkeit zu Ihrem Arbeitgeber stehen.

Ein Arbeitsvertrag liegt vermutlich nicht vor, wenn

  • Sie an Weisungen nicht gebunden sind und auf eigenes Risiko tätig werden (vermutlich ein Dienstvertrag).
  • es sich bei Ihrer Vereinbarung um die Herstellung eines Werkes handelt, bei dem es wichtig ist, dass ein bestimmter Erfolg eintritt (zum Beispiel bei Reparaturen, Kunst- bzw. Bauwerken oder auch Gutachten). Dann liegt wahrscheinlich ein Werkvertrag vor.
  • Probleme mit der Sozialversicherung

Führt Ihr Arbeitgeber überhaupt Sozialversicherungsbeiträge für Sie ab? Selbst wenn dies der Fall ist, können später Probleme auftreten. Mitunter erkennen z.B. die Rententräger Ihren „Arbeitsvertrag“ nicht an, weil sie einen anderen Vertragstyp unterstellen.

Das alte Problem: Recht haben und Recht bekommen

Selbst wenn Sie sich mündlich eindeutig auf bestimmte Vertragsinhalte geeinigt haben, gehen Sie ein Risiko ein. Denn im Konfliktfall müssen Sie vor Gericht beweisen, wie Ihre Einigung aussah. Andernfalls verbleibt es schlicht bei den gesetzlichen Rechten, die manchmal recht karg sind. Selbst dies ist nicht sichergestellt: Denn im Extremfall kann nicht einmal bewiesen werden, dass ein Vertrag bestand. Dann stehen Sie ohne jegliche Rechte dar. Dazu wird es aber meist nur kommen, wenn noch keinerlei Leistungen ausgetauscht wurden. Spätestens, wenn einige Gehälter überwiesen sind, wird man meist am Vertragsschluss nicht mehr zweifeln.

5. Welche Kündigungsfrist gilt für mündliche Verträge?

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 622 BGB). Die Kündigung können Sie entweder zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats einreichen. Sie muss persönlich unterschrieben werden.

Für Ihren Arbeitgeber gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten (§ 622 Absatz 2 BGB). Sie reichen von zwei Wochen bis zu sieben Monaten.

6. Muss ich arbeiten, obwohl der Arbeitsvertrag nur mündlich besteht?

Grundsätzlich ja. Sie sollten nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Schließlich ist ein Vertrag zustande gekommen. Ihr Arbeitgeber könnte Ihnen fristlos kündigen. Kann er vor Gericht den Abschluss des Arbeitsvertrags beweisen, sind Sie unter Umständen sogar zu Schadensersatz verpflichtet. Außerdem droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Arbeiten Sie nicht, droht die Kündigung

In manchen Fällen dürfen Sie die Arbeit aber niederlegen. Sie sollten dann allerdings klar kommunizieren, warum Sie dies tun. Berufen Sie sich auf folgendes: Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen die Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen. Kommt er dem auch nach Aufforderung nicht nach, können Sie unter Umständen die Arbeit verweigern. So sehen es §§ 320 BGB i.V.m. 2 NachwG vor. Diesen Schritt sollten Sie allerdings vorher unbedingt mit uns besprechen. Sonst drohen die o.g. Nachteile.

 „ Wer einen Job hat, hat auch einen schriftlichen Arbeitsvertrag“: Davon gehen viele Arbeitnehmer aus, dies stimmt jedoch nicht immer: Oft wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag zuerst vom Arbeitnehmer unterschrieben, dann tritt dieser die Stelle an und wartet – entweder längere Zeit oder sogar vergeblich – darauf, dass auch der Arbeitgeber den Vertrag unterzeichnet. Der – aus was für Gründen auch immer – vom Arbeitgeber nicht unterzeichnete Arbeitsvertrag irritiert und verunsichert verständlicherweise die meisten Arbeitnehmer, die sich in dem Fall fragen, ob ihr Arbeitsvertrag überhaupt gültig ist und ob sie das Arbeitsverhältnis auflösen – bzw. kündigen können.

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Arbeitnehmer sind wirtschaftlich und damit häufig auch persönlich von ihrem Arbeitgeber abhängig. Das deutsche Arbeitsrecht gewährt ihnen aus diesem Grund einen besonderen Schutz – den Kündigungsschutz.

Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Es beschränkt im Großen und Ganzen die Freiheit des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer nur in sozial gerechtfertigten Fällen kündigen zu können.

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