Nebenjob und Elternzeit

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Nicht immer bedeutet die Elternzeit, dass alles liegen bleiben muss. Nicht selten gewöhnt sich das eigene Kind in kürzester Zeit an die Kita und Eltern haben plötzlich viel freie Zeit.
Häufig bietet sich dann eine Gelegenheit für einen Nebenjob an.
Doch darf man in der Elternzeit eigentlich einfach so einen Nebenjob annehmen, obwohl man beim eigentlichen Arbeitgeber fest angestellt ist?

Vorrang der Hauptbeschäftigung

Nebenjob und Elternzeit/ Bild: Unsplash.com

 

Generell gilt, dass der eigentliche Arbeitgeber Vorrang hat. Ein Nebenjob muss deshalb immer vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Allerdings darf der Arbeitgeber Nebenjobs nicht einfach per se verbieten. Denn um Mitarbeitern einen Nebenjob zu versagen, muss der Arbeitgeber gewichtige betriebliche Gründe nennen, die gegen den Nebenjob sprechen.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer für die Konkurrenz arbeiten will oder der Nebenjob von einem Kunden angeboten wird.

formlose schriftliche Beantragung

Im Allgemeinen sollte ein Nebenjob schriftlich beantragt werden. Dafür müssen keine großartigen Formalien eingehalten werden, ein formloser Brief mit einer Begründung, warum der Nebenjob aufgenommen werden soll, reicht aus.
Der Arbeitgeber hat dann vier Wochen Zeit auf das Schreiben des Mitarbeiters zu reagieren und sich zum Nebenjob zu äußern. Antwortet der Arbeitgeber nicht, so gilt das Schweigen als Zustimmung.
Teilweise verweigern Arbeitgeber auch ihre Zustimmung zum Nebenjob, fragen allerdings, ob der entsprechende Mitarbeiter nicht früher aus der Elternzeit an den Arbeitsplatz zurückkehren möchte.
Arbeitnehmer müssen diesen Vorschlag jedoch nicht unbedingt annehmen. Vielmehr sollte man schriftlich begründen, warum der Nebenjob geeignet und benötigt wird.

Arbeitszeitbeschränkungen beachten

Nebenjob und Elternzeit/ Bild: Unsplash.com/ Veri Ivanova

Zudem sollten Mitarbeiter beachten, dass sie während der Elternzeit auch Geld vom Staat erhalten und deswegen an bestimmte zeitliche Regelungen gebunden sind.
Denn Mitarbeiter in Elternzeit dürfen maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Denn Hauptgrund der Elternzeit ist ja schließlich der eigene Nachwuchs. Auch muss der Nebenjob bei der Elterngeldstelle gemeldet werden.
Zudem wird das Einkommen aus dem Nebenjob auch auf das Elterngeld angerechnet. Häufig lohnt sich ein Nebenjob durch die Anrechnung auf das Elterngeld gar nicht.
Arbeitnehmer sollten sich deshalb vorab informieren, ob ein Nebenjob finanziell überhaupt sinnvoll ist.

Helfen kann hier der Elterngeldrechner des Familienministeriums: https://www.familien-wegweiser.de/ElterngeldrechnerPlaner

Grundsätzlich sollte man also nicht eigenmächtig einen Nebenjob antreten. Vielmehr muss der Arbeitgeber zustimmen und die Elterngeldstelle informiert werden.


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