Fünf Jahre lang erhielt eine „Praktikantin“ für 43 Stunden Arbeit die Woche 300 € am Monatsende. Der Münchener Versicherungs- und Finanzdienstleister zahlte ihr damit einen Stundenlohn von etwa 1,62 €. Das Landesarbeitsgericht München hat nun entschieden, dass fast 50.000 € an die ursprünglich als Praktikantin eingestellte tatsächliche Arbeitnehmerin nachgezahlt werden müssen. Zum einen wurde festgestellt, dass ihre Tätigkeit nicht der einer typischen Praktikantin, sondern der einer normalen Arbeitnehmerin entsprach. Zum anderen urteilte das Landesarbeitsgericht völlig zurecht, dass ein Stundenlohn von 1,62 € sittenwidrig und damit nichtig ist und eine entsprechende Lohnnachzahlung zu erfolgen hat.
Generation Praktikum – ausgenutzt oder Erfahrung gesammelt?
Im September 2009 wurde zwischen den Parteien ein Vertrag mit der Überschrift „ Praktikumsvertrag“ geschlossen. Darin wurde eine Tätigkeit von 43 Stunden in der Woche mit einer monatlichen Vergütung von 300 € vereinbart. Auf Grundlage dieses Vertrags arbeitete die junge Frau bis zum März 2015 für einen Stundenlohn von etwa 1,62 €.
Ursprünglich wurde außerdem vereinbart, dass das Praktikum einer Ausbildung als Finanzfachwirtin dient. Die Ausbildung fand aber nach Angaben der Klägerin tatsächlich nur an Montagabenden und gelegentlich an Samstagen statt. In die übrigen Zeit hat die „Praktikantin“ Arbeitsleistung erbracht, die auch als solche zu vergüten gewesen wäre. Hiergegen wendete der Finanzdienstleister ein, dass die Arbeit der Klägerin unterdurchschnittlich war und die Ausbildung daher zusätzlich an Samstagen und Montagabenden erfolgen musste.
Praktikum vs. Arbeitsverhältnis
Das Gericht stellte allerdings fest, dass die angestrebte Ausbildung nicht ausreichend – wenn nicht sogar überwiegend gar nicht – stattgefunden hat. Vielmehr hat die vermeintliche Praktikantin die Arbeit einer typischen Arbeitnehmerin erledigt, die auch als solche zu vergüten gewesen wäre. Daran ändert auch die unzutreffende Bezeichnung als „Praktikumsvertrag“ nichts. Der gelebte Vertrag hat nicht den Zweck eines üblichen Praktikums erfüllt.
Der vereinbarte Stundenlohn in Höhe von 1,62 € ist dabei ganz klar sittenwidrig und nichtig. Der Arbeitgeber schuldet der Klägerin daher einen angemessenen Stundenlohn in Höhe von 8,50 €. Für die über fünf Jahre lange Beschäftigung muss das Unternehmen nun fast 50.000 € an Vergütung, Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.06.2016, Az. 3 Sa 23/16.
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