Unfallversicherung – Unfall auf der Weihnachtsfeier ist jetzt Betriebsunfall

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Unfallversicherung auf Betriebsfeiern – Rechtsprechungsänderung

Das Bundessozialgericht ist von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt: Damit eine Weihnachtsfeier am Arbeitsplatz von der Unfallversicherung versichert ist, muss nicht mehr die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen. Die Anwesenheit des Chef war bisher eine wesentliche Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz.

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Die Klägerin im vorliegenden Fall ist als Sozialversicherungsfachangestellte bei der Rentenversicherung in Kassel beschäftigt. Bei einer Dienstbesprechung, an der auch der Dienststellenleiter teilnahm, wurde beschlossen, dass auch 2010 sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden – wie in den Jahren zuvor auch. Vereinbart wurde, dass diese Weihnachtsfeiern der Sachgebiete jeweils frühestens um 12.00 Uhr beginnen und durch Betätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren waren.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nur unter bestimmten Voraussetzungen von Unfallversicherung gedeckt

Die Büroleitung sollte rechtzeitig über die Termine sowie den voraussichtlichen Beginn der Feiern informiert werden. Die Sachgebietsleiterin der Klägerin kam dieser Aufforderung nach und kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets zur Weihnachtsfeier ein. Nachdem erst in den Räumen der Dienststelle gemeinsam Kaffee getrunken wurde, machten sich die zehn Teilnehmer, darunter auch die Sachgebietsleiterin, auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung. Auf dieser Wanderung rutschte die Klägerin aus und zog sich diverse Verletzungen zu. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

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Das Bundessozialgericht hat hierzu nun entschieden, dass es sich doch um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die Teilnahme an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Hierfür war nach der bisherigen Rechtsprechung erforderlich, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfand. Für dieses Einvernehmen war es im vorliegenden Fall ausreichend, dass der Dienststellenleiter mit den jeweiligen Sachgebietsleitern den Ablauf der Weihnachtsfeier konkret bespricht. Die Anwesenheit des Chefs war daher nicht erforderlich.

Neuerung: oberster Chef muss nicht anwesend sein

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Nach Ansicht der Richter war die Praxis der Dienststelle der Rentenversicherung ausreichend, um vom Einvernehmen der Behördenleitung auszugehen. Die Rechtsprechung hat bisher als weiteres Kriterium für eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darauf abgestellt, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss. Das Gericht entschied aber nun, dass an dieser Voraussetzung nicht weiter festgehalten wird.

Weihnachtsfeiern und andere Veranstaltungen stehen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dies wird allerdings auch erreicht, wenn nicht der gesamte Betrieb an der Veranstaltung teilnimmt, sondern nur die jeweiligen Teams. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder der Leitung des Unternehmens ist daher nicht mehr erforderlich.

Ausreichend ist es daher, dass die Feier den Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen stand und die jeweilige Teamleitung teilnimmt. Dies war vorliegend der Fall.

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016, Az.: B 2 U 19/14 R.


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Kleidervorschriften am Arbeitsplatz – Welche Dienstkleidung darf der Chef vorschreiben?

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Immer wieder machen große Unternehmen Schlagzeilen, indem sie ihren Mitarbeitern vorschreiben, welche Kleidung oder welchen Kleidungsstil diese zu tragen haben. In vielen Bereichen sind Arbeitskleidung und Uniformen normal. Man würde sich ganz sicher sehr wundern, wenn ein Flugbegleiter in Jeans und T-Shirt im Eingang der Maschine stehen würde und die Streifenpolizistin im Ballerinakleid an die Unfallstelle kommt.

Für großes Aufsehen hat vor einigen Jahren die Schweizer Bank UBS gesorgt, indem sie ein 40-seitiges Handbuch veröffentlicht hatte, in dem genau vorgeschrieben war, was die Mitarbeiter zu tragen hatten und was nicht. So wurde beispielsweise vorgegeben, dass Männer nur in schwarzen Schnürschuhen (mit Ledersohle) mit schwarzen Socken zur Arbeit erscheinen dürften. Frauen wurde vorgeschrieben hautfarbene Unterwäsche und Seidenstrümpfe zu tragen. Hier wird dann die Alltagskleidung zur Dienstkleidung. Aber nicht nur bei Banken gibt es Bekleidungsvorschriften. WEITERLESEN


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