Rund 10 Prozent der deutschen Arbeitnehmer arbeiten dauerhaft nachts. Gerade in der Versand- und Logistikbranche gehört die Nachtarbeit zum Arbeitsalltag.
Durch den geänderten Tagesrhythmus bedeutet die Nachtarbeit jedoch auch eine höhere Belastung für den Körper.
Dieser Nachteil kann jedoch durch tarifliche Ausgleichsregelungen ausgeglichen werden. Greift kein Tarifvertrag, so sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in § 6 Abs. 5 vor, dass Nachtarbeiter einen Zuschlag erhalten sollen oder aber entsprechend freie Tage gewährt bekommen.
Über die Höhe des Nachtzuschlags hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu entscheiden.
Klage eines LKW-Fahrers
Geklagt hatte ein LKW-Fahrer, der für ein Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen tätig war.
Der spätere Kläger war zumeist in der Zeit von 20 bis 6 Uhr tätig. Auf Grund der Nachtarbeit gewährte die Arbeitgeberin ihm einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent des Bruttostundenlohns.
Ein Tarifvertrag lag nicht vor.
Dem LKW- Fahrer war dies jedoch zu wenig, er forderte einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent von der Arbeitgeberin. Diese wies die Forderung jedoch zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der LKW-Fahrer pro Nacht 1 bis 1,5 Stunden ruhen dürfe und in dieser Zeit auch schlafen dürfe.
Der LKW-Fahrer klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht.
Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht München gaben die Richter der Klage teilweise statt und sprachen dem Kläger einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent zu.
Daraufhin legten sowohl der Kläger, als auch die Arbeitgeberin Revision ein.
30 Prozent Zuschlag für Dauernachtarbeiter
Die Richter am Bundesarbeitsgericht sahen den Zuschlag in Höhe von 25 Prozent als angemessen an. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass für die Nachtarbeit auf Grund der höheren Belastung grundsätzlich ein Ausgleich vorgenommen werden muss.
Für Arbeitnehmer, die dauerhaft nachts tätig sind, sei dabei ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent angemessen.
Die Zahlung eines geringeren Zuschlags sei jedoch zulässig, wenn die Arbeitsbelastung im Vergleich zum Üblichen geringer sei.
An dieser Stelle verwiesen die Richter des Bundesarbeitsgerichts auf die von der Arbeitgeberin gewährten Ruhezeiten von 1 bis 1,5 Stunden.
Dies sei von den Vorinstanzen nicht berücksichtigt worden. Dabei konnte das Bundesarbeitsgericht nach nachvollziehen, ob das Landesarbeitsgericht die Ruhephasen als gänzlich unerheblich angesehen habe oder diese im Ganzen nicht berücksichtigt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Streitigkeit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Grundsätzlich gilt, wer überwiegend nachts tätig ist, hat einen Anspruch auf eine entsprechende Ausgleichszahlung oder die Gewährung von entsprechend freien Tagen.
Derartige Regelungen können individualvertraglich vereinbart werden. Nicht selten werden Nachtzuschläge auch in Tarifverträgen geregelt. Bevor Arbeitnehmer also einen gesetzlichen Zuschlag aus dem Arbeitszeitgesetz fordern, sollten sie zunächst prüfen lassen, ob ein Anspruch aus einem Tarifvertrag oder gar dem Arbeitsvertrag besteht.
Besteht dieser nicht, so können Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitszeitgesetzes einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent verlangen. Wer jedoch vom Arbeitgeber beispielsweise Ruhezeiten verordnet bekommt, muss mit einer Kürzung des Anspruchs rechnen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2017 – Az.: 10 AZR 156/15.
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Resturlaub nach Kündigung
Kündigung und Resturlaub
Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.
Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.
Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen. Weiterlesen
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