Anfechtung der Betriebsratswahl im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Anfechtung der Betriebsratswahl – Voraussetzungen, Verfahren und Folgen

Einleitung

Eine Betriebsratswahl muss fair und ordnungsgemäß ablaufen. Doch was passiert, wenn es zu Fehlern kommt? In bestimmten Fällen kann die Wahl angefochten werden, um Unregelmäßigkeiten zu beseitigen und eine rechtmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer sicherzustellen. Doch welche Gründe rechtfertigen eine Wahlanfechtung, wer ist dazu berechtigt, und welche Folgen hat eine erfolgreiche Anfechtung?

Grundlagen der Wahlanfechtung

Was bedeutet die Anfechtung einer Betriebsratswahl?

Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel, eine fehlerhafte Wahl für ungültig zu erklären. Dadurch wird der Betriebsrat aufgelöst, und es muss eine Neuwahl stattfinden.

Welche Fristen gelten für die Anfechtung?

Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Wird diese Frist versäumt, bleibt die Wahl gültig – selbst wenn sie fehlerhaft war.

Wer ist zur Anfechtung berechtigt?

Zur Anfechtung sind berechtigt:

  • Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer
  • Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
  • Der Arbeitgeber

Nicht anfechtungsberechtigt sind der Betriebsrat oder der Wahlvorstand als Gremien, wohl aber einzelne Mitglieder dieser Organe, sofern sie mit mindestens zwei weiteren wahlberechtigten Personen eine Anfechtung einreichen.

Typische Anfechtungsgründe

Fehler bei der Wahlberechtigung

Die Wahl ist anfechtbar, wenn Personen unrechtmäßig von der Wahl ausgeschlossen wurden oder nicht wahlberechtigte Personen ihre Stimme abgegeben haben. Ein Beispiel wäre die unrechtmäßige Teilnahme von leitenden Angestellten oder die Nichtzulassung von Arbeitnehmern in Elternzeit.

Fehler bei der Wählbarkeit von Kandidaten

Wenn nicht wählbare Personen zur Wahl zugelassen wurden oder wählbare Personen fälschlicherweise ausgeschlossen wurden, ist die Wahl ebenfalls anfechtbar.

Fehlverhalten beim Wahlverfahren

Typische Fehler im Wahlverfahren umfassen:

  • Fehlende Wählerlisten
  • Fehlende oder unklare Wahlzeiten
  • Falsche Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel
  • Abweichungen zwischen der Anzahl abgegebener Stimmen und den Stimmabgabevermerken

Folgen einer erfolgreichen Anfechtung

Neuwahlen und Auflösung des Betriebsrats

Wird die Wahl erfolgreich angefochten, muss eine Neuwahl durchgeführt werden. Bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bleibt der Betriebsrat jedoch im Amt.

Rechtsfolgen für Betriebsvereinbarungen und Beschlüsse

Eine erfolgreiche Anfechtung hat keine rückwirkende Wirkung. Das bedeutet, dass bereits geschlossene Betriebsvereinbarungen und andere Beschlüsse des Betriebsrats gültig bleiben.

Übergangsregelungen und Interimslösungen

Falls der Betriebsrat während des Anfechtungsverfahrens zurücktritt, kann ein neuer Wahlvorstand bestellt werden, um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden.

Fünf Fallbeispiele aus der Praxis

Fall 1: Unzulässige Wahlbeteiligung von leitenden Angestellten

In einem Unternehmen stimmten mehrere leitende Angestellte bei der Betriebsratswahl ab. Da sie nach § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt waren, wurde die Wahl erfolgreich angefochten (BAG, Urteil vom 12.06.2013 – 7 ABR 77/11).

Fall 2: Fehlerhafte Kandidatenliste und deren Auswirkungen

Ein Wahlvorstand ließ mehrere Kandidaten fälschlicherweise nicht zu. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für unwirksam, da durch die fehlerhafte Kandidatenliste eine verzerrte Wahlentscheidung getroffen wurde.

Fall 3: Verstoß gegen Wahlverfahren durch unklare Wahlzeiten

Ein Betrieb hatte die Wahllokale ohne klare Zeitangaben geöffnet, was zu Verwirrung unter den Arbeitnehmern führte. Das LAG Schleswig-Holstein entschied, dass die Wahl angefochten werden kann (Urteil vom 21.06.2011 – 2 TaBV 41/10).

Fall 4: Ungültige Stimmen durch fehlerhafte Stimmzettel

In einem Betrieb waren die Kandidaten auf den Stimmzetteln anders sortiert als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Wahl für ungültig (BAG, Urteil vom 16.09.2020 – 7 ABR 30/19).

Fall 5: Verstoß gegen das geheime Wahlrecht

Ein Wahlvorstand erlaubte es Arbeitnehmern, ihre Stimmzettel offen auszufüllen, was gegen das Prinzip der geheimen Wahl verstieß. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für nichtig.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

1. Wie unterscheidet sich eine Wahlanfechtung von einer Wahlnichtigkeit?

2. Welche Rolle spielt der Wahlvorstand bei einer Anfechtung?

3. Was passiert, wenn der Betriebsrat während des Anfechtungsverfahrens zurücktritt?

4. Kann eine Betriebsratswahl mehrfach angefochten werden?

5. Welche Auswirkungen hat eine fehlerhafte Wahl auf bereits geschlossene Betriebsvereinbarungen?

1. Wie unterscheidet sich eine Wahlanfechtung von einer Wahlnichtigkeit?

Die Anfechtung einer Betriebsratswahl und die Nichtigkeit einer Wahl sind zwei unterschiedliche juristische Konzepte. Während eine Wahlanfechtung eine rechtmäßige, aber fehlerhafte Wahl betrifft, liegt eine Wahlnichtigkeit nur in extremen Ausnahmefällen vor. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da sie über die Folgen einer fehlerhaften Wahl bestimmt.

Bei einer Wahlanfechtung geht es darum, dass eine Wahl unter Verstoß gegen wesentliche Vorschriften durchgeführt wurde, dieser Verstoß aber nicht so gravierend ist, dass die Wahl als völlig unwirksam betrachtet werden muss. Ein erfolgreiches Anfechtungsverfahren führt dazu, dass die Wahl aufgehoben und eine Neuwahl angeordnet wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt der gewählte Betriebsrat im Amt.

Dagegen ist eine Wahl nichtig, wenn sie gegen fundamentale Wahlgrundsätze verstößt und nicht als ordnungsgemäße Wahl betrachtet werden kann. Dies setzt besonders schwerwiegende und offensichtliche Mängel voraus, etwa wenn die Wahl gar nicht geheim durchgeführt wurde oder kein Wahlvorstand existierte. Eine nichtige Wahl wird rückwirkend als ungültig betrachtet, sodass der Betriebsrat nie rechtswirksam bestanden hat.

  1. BAG, Urteil vom 30.06.2021 – 7 ABR 24/20: Eine Betriebsratswahl wurde nichtig erklärt, weil sie ohne Wahlvorstand stattfand und die Arbeitnehmer offen abstimmen mussten.
  2. BAG, Urteil vom 19.11.2003 – 7 ABR 24/03: Eine Wahl war fehlerhaft, aber nicht nichtig, da zwar einzelne Verstöße gegen das Wahlverfahren vorlagen, diese aber nicht so schwerwiegend waren, dass sie die gesamte Wahl infrage stellten.

Während eine Wahlanfechtung innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss und nur bestimmte Anfechtungsberechtigte zulässig sind, kann eine Nichtigkeit jederzeit von jedermann geltend gemacht werden. In der Praxis sind Wahlanfechtungen wesentlich häufiger als Fälle der Wahlnichtigkeit.


2. Welche Rolle spielt der Wahlvorstand bei einer Anfechtung?

Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl verantwortlich. Doch was passiert, wenn die Wahl angefochten wird? Welche Rolle spielt der Wahlvorstand dann?

Grundsätzlich ist der Wahlvorstand nach Abschluss der Wahl nicht mehr aktiv, es sei denn, es kommt zu einer Anfechtung oder einer Neuwahl. In einem Anfechtungsverfahren muss der Wahlvorstand dem Arbeitsgericht Informationen zur Verfügung stellen und dokumentieren, wie die Wahl durchgeführt wurde. Falls das Gericht Fehler feststellt, kann der Wahlvorstand für eine Neuwahl erneut eingesetzt werden.

Laut § 19 BetrVG trifft die Hauptverantwortung für eine fehlerfreie Wahl den Wahlvorstand. Falls die Wahl wegen eines Fehlers dieses Gremiums angefochten wird, kann es dennoch nicht selbst Partei des Verfahrens sein. Stattdessen sind Arbeitgeber, Gewerkschaften oder Arbeitnehmer anfechtungsberechtigt.

  1. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2011 – 2 TaBV 41/10: Ein Wahlvorstand setzte keine klaren Wahlzeiten fest, was zur erfolgreichen Wahlanfechtung führte.
  2. BAG, Urteil vom 16.09.2020 – 7 ABR 30/19: Eine fehlerhafte Sortierung von Kandidatenlisten durch den Wahlvorstand führte zur Anfechtung der Wahl.

Der Wahlvorstand trägt eine hohe Verantwortung für die Korrektheit der Wahl, kann aber selbst keine Anfechtung einreichen. Er muss jedoch im gerichtlichen Verfahren Rede und Antwort stehen.


3. Was passiert, wenn der Betriebsrat während des Anfechtungsverfahrens zurücktritt?

Ein Betriebsrat kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder zurücktreten. Doch was passiert, wenn ein Rücktritt erfolgt, während ein Wahlanfechtungsverfahren noch läuft?

Der Rücktritt des Betriebsrats ändert zunächst nichts am laufenden Anfechtungsverfahren. Allerdings führt er dazu, dass eine Neuwahl notwendig wird – unabhängig davon, ob das Gericht die ursprüngliche Wahl später für ungültig erklärt. Das kann dazu führen, dass das Anfechtungsverfahren an Bedeutung verliert, weil ohnehin eine neue Wahl durchgeführt werden muss.

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG kann der zurückgetretene Betriebsrat bis zur Neuwahl als geschäftsführender Betriebsrat im Amt bleiben. Falls er allerdings selbst unwirksam gewählt wurde, ist ein solches Übergangsmandat nicht möglich.

  1. BAG, Urteil vom 29.05.1991 – 7 ABR 54/90: Ein Betriebsrat wollte durch Rücktritt die Folgen einer erfolgreichen Wahlanfechtung umgehen. Das Gericht entschied, dass dies nicht zulässig ist.
  2. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2019 – 5 TaBV 11/19: Nach Rücktritt eines Betriebsrats wurde ein neuer Wahlvorstand eingesetzt, obwohl das Anfechtungsverfahren noch nicht abgeschlossen war.

Ein Rücktritt des Betriebsrats beeinflusst das Anfechtungsverfahren nicht direkt, kann aber zu einer schnellen Neuwahl führen, die das Anfechtungsverfahren überflüssig macht.


4. Kann eine Betriebsratswahl mehrfach angefochten werden?

Was passiert, wenn nach einer bereits angefochtenen und für ungültig erklärten Betriebsratswahl eine neue Wahl durchgeführt wird, die ebenfalls fehlerhaft ist? Kann die Wahl dann erneut angefochten werden?

Grundsätzlich kann jede Betriebsratswahl unabhängig von vorherigen Anfechtungen angefochten werden, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass neue Anfechtungsgründe vorliegen. Wird eine Wahl erfolgreich angefochten und eine Neuwahl durchgeführt, können an dieser Neuwahl wieder Mängel auftreten, die eine erneute Anfechtung rechtfertigen.

Nach § 19 Abs. 2 BetrVG gelten für jede Anfechtung dieselben Anforderungen: Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen und von berechtigten Personen eingereicht werden.

  1. BAG, Urteil vom 20.04.2005 – 7 ABR 44/04: Eine erste Betriebsratswahl wurde angefochten, weil Wähler unzulässig ausgeschlossen wurden. Die Neuwahl wurde erneut angefochten, da der Wahlvorstand Fristen nicht eingehalten hatte.
  2. LAG München, Urteil vom 21.11.2020 – 3 TaBV 22/20: Nach zwei fehlerhaften Betriebsratswahlen wurde eine dritte Wahl unter besonders strengen Kontrollen durchgeführt, um erneute Anfechtungen zu vermeiden.

Eine Betriebsratswahl kann mehrfach angefochten werden, solange bei jeder Wahl neue Fehler auftreten.


5. Welche Auswirkungen hat eine fehlerhafte Wahl auf bereits geschlossene Betriebsvereinbarungen?

Eine der wichtigsten Fragen für Unternehmen und Arbeitnehmer ist, ob eine fehlerhafte oder angefochtene Betriebsratswahl Auswirkungen auf bereits getroffene Vereinbarungen hat.

Grundsätzlich gilt: Solange die Wahlanfechtung noch nicht abgeschlossen ist, bleibt der Betriebsrat im Amt und seine Beschlüsse sind wirksam. Selbst wenn die Wahl später für ungültig erklärt wird, behalten bereits geschlossene Betriebsvereinbarungen in der Regel ihre Gültigkeit.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Anfechtung keine rückwirkende Kraft hat. Das bedeutet, dass alle während der Amtszeit des Betriebsrats geschlossenen Vereinbarungen bestehen bleiben (§ 77 BetrVG). Nur bei einer Nichtigkeit der Wahl könnten Vereinbarungen unwirksam sein.

  1. BAG, Urteil vom 27.07.2011 – 7 ABR 61/10: Eine Betriebsratswahl wurde angefochten, aber die während der Amtszeit geschlossenen Vereinbarungen blieben gültig.
  2. BAG, Urteil vom 11.03.1992 – 7 ABR 50/91: Ein Arbeitgeber versuchte, eine Betriebsvereinbarung wegen einer fehlerhaften Wahl für unwirksam zu erklären, scheiterte aber, da die Wahl nur angefochten, aber nicht nichtig war.

Eine Wahlanfechtung hat keine rückwirkende Kraft. Beschlüsse und Vereinbarungen bleiben bestehen, es sei denn, die Wahl war von Anfang an nichtig.

Unterstützung bei Neuwahlen – Betriebsratswahlen/ Bild: Unsplash.de


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