Erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Der Arbeitsplatz, die Arbeitsstätte, die erste Tätigkeitsstätte sind allesamt Begriffe um den Arbeitsplatz und die Arbeit herum. Während der Arbeitsplatz ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und die Arbeitsstätte ein Begriff aus dem Verwaltungsrecht ist, betrifft die erste Tätigkeitsstätte das Steuerrecht.
Seit dem 1. Januar 2014 ersetzt der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Auch wenn die Begriffe ähnlich ja geradezu gleich klingen mögen, so sind sie ausgesprochen unterschiedlich in der steuerlichen Definition und Wirkung.
Der steuerrechtliche Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ergibt sich aus dem Einkommenssteuergesetz § 9 Abs. 4 EStG. Danach kann erste Tätigkeitsstätte jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt durch die dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Festlegungen, z.B. im Arbeitsvertrag oder auf Anweisungen des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Fehlt eine rechtliche Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte oder ist die Festlegung nicht eindeutig, kommen andere, quantitative Merkmale zum Tragen. Demnach ist erste Tätigkeitsstätte dann die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Dies entspricht wiederum der bereits 2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte ergangenen Rechtsprechung.
Einfacher liegt der Fall, wenn mehrere Tätigkeitsstätten vorhanden sind. Dann bestimmt der Arbeitgeber schlicht, welches die erste Tätigkeitsstätte ist.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Kündigung – Betriebsbedingte Kündigung – Abfindung – Aufhebungsvertrag– Kündigungsschutzklage – Fristlose Kündigung– Diskriminierungsverbot–Abfindung Kündigung – Abfindungsrechner– Arbeitsvertrag– Arbeitsrecht Insolvenz – Airbus Stellenabbau Sozialplan– Personalabbau Lufthansa Technik– Personalabbau Bodenpersonal
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant: Direktionsrecht
Dies solche Änderung der Tätigkeit kann nur über eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags oder durch Ausspruch einer Änderungskündigung erfolgen.
Profis im Kündigungsschutz: Rechtsbeistand bei Kündigung in St. Pauli – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Flensburg – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Alsterdorf – Fachanwalt für Kündigung in Harburg–Anwalt Arbeitsrecht Luftfahrt – Airlineranwalt– Rechtsbeistand Kündigung Kiel–Anwalt für Arbeitsrecht Hamburg– Kündigung Hamburg Anwalt– Was tun bei Kündigung – Lufthansa? – Schwerbehinderung Arbeitsrecht
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr