Erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Der Arbeitsplatz, die Arbeitsstätte, die erste Tätigkeitsstätte sind allesamt Begriffe um den Arbeitsplatz und die Arbeit herum. Während der Arbeitsplatz ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und die Arbeitsstätte ein Begriff aus dem Verwaltungsrecht ist, betrifft die erste Tätigkeitsstätte das Steuerrecht.

Seit dem 1. Januar 2014 ersetzt der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Auch wenn die Begriffe ähnlich ja geradezu gleich klingen mögen, so sind sie ausgesprochen unterschiedlich in der steuerlichen Definition und Wirkung.

Der steuerrechtliche Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ergibt sich aus dem Einkommenssteuergesetz § 9 Abs. 4 EStG. Danach kann  erste Tätigkeitsstätte jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt durch die dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Festlegungen, z.B. im Arbeitsvertrag oder auf Anweisungen des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

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Erste Tätigkeitsstätte/ Bild: Unsplash.com/ Toa Heftiba

Fehlt eine rechtliche Festlegung  auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte oder ist die Festlegung nicht eindeutig, kommen andere, quantitative Merkmale zum Tragen. Demnach ist erste Tätigkeitsstätte dann die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Dies entspricht wiederum der bereits 2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte ergangenen Rechtsprechung.

Einfacher liegt der Fall, wenn mehrere Tätigkeitsstätten vorhanden sind. Dann bestimmt der Arbeitgeber schlicht, welches die erste Tätigkeitsstätte ist.


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Direktionsrecht/ Bild: Unsplash.com

Als Direktionsrecht bezeichnet man die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag noch nicht konkret und umfassend bestimmten Leistungspflichten (Arbeitspflichten) des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin insbesondere nach Ort und Zeit sowie der genauen Tätigkeit im Einzelnen nach billigem Ermessen festlegen zu können. Eine andere Arbeit als die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete kann der Arbeitgeber in der Regel nicht kraft Direktionsrechts zuweisen.

Dies solche Änderung der Tätigkeit kann nur über eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags oder durch Ausspruch einer Änderungskündigung erfolgen.


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