Viele Arbeitnehmer pflegen heutzutage Profile in diversen Arbeitsvermittlungsnetzwerken, wie beispielsweise XING oder LinkedIn.
Arbeitnehmer können dort ihre Qualifikationen angeben und nach neuen Arbeitgebern oder Aufträgen suchen. Gleichzeitig können Unternehmen so neue Mitarbeiter rekrutieren.
Ein solches Profil wurde einem Mitarbeiter einer Steuerkanzlei jedoch jetzt zum Verhängnis.
Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages hatten der Mitarbeiter und die Arbeitgeberin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschlossen.
Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Mitarbeiter in seinem XING-Profil angegeben Freiberufler zu sein.
Die Arbeitgeberin wurde auf die Änderung in seinem Profil aufmerksam und sah in der Tätigkeit als Freiberufler eine unzulässige Tätigkeit für die Konkurrenz.
Der Mitarbeiter erhielt daraufhin eine fristlose Kündigung.
Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung damit, dass der Mitarbeiter so versucht habe Mandanten für seine freiberufliche Tätigkeit abzuwerben.
Gegen die Kündigung setzte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr.
Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des Berufsstatus bei XING/ Bild: Unsplash.com/ Husna Miskandar
Bereits in der ersten Instanz entschied das Arbeitsgericht zu Gunsten des Klägers und sah die Kündigung als unwirksam an.
Auch das Landesarbeitsgericht Köln entschied in zweiter Instanz zu Gunsten des Klägers und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Arbeitnehmer zwar grundsätzlich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keiner Konkurrenztätigkeit nachgehen dürften. Allerdings könne aus der bloßen Änderung des Berufsstatus noch keine konkrete Tätigkeit für die Konkurrenz geschlossen werden.
aktive Werbung ist verboten
Hingegen dürfen Arbeitnehmer bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Handlungen vornehmen, die eine spätere Tätigkeit für die Konkurrenz nur vorbereiten.
Wer allerdings aktiv nach außen Werbung macht, überschreitet diese Grenze.
Das Landesarbeitsgericht sah im vorliegenden Fall keine aktive Werbung des Klägers.
Die Richter begründete ihre Entscheidung jedoch auch damit, dass der Kläger die aktuelle Arbeitgeberin weiter in seinem Profil aufgeführt hatte und er auch nicht angegeben hatte auf der Suche nach neuen Mandanten zu sein.
Damit ist die fristlose Kündigung unwirksam. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Dieses Urteil zeigt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer bei ihren Angaben in Arbeitsvermittlungsnetzwerken immer bedenken sollten, dass auch der Arbeitgeber dieses Profil sehen könnte.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 07. Februar 2017, Az.: 12 Sa 745/16.
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Möchte sich ein Arbeitnehmer gegen eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung – Drei-Wochen-Frist – aus § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Rechtsgrundlage der Drei-Wochen-Frist § 4 KSchG
Reicht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung ein, gilt die Kündigung gem. § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als von Anfang an wirksam. Dies gilt selbst in dem Falle, dass die Kündigung wegen schwerer Mängel – z.B. wegen Missachtung des Sonderkündigungsschutzes einer Schwangeren oder eines Mitglieds des Betriebsrats offensichtlich unwirksam wäre. Der Widerspruch beim Arbeitgeber nützt nichts!
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