Öffentliche Kritik am Chef – Darf man das ?

Image

Wie viel öffentliche Kritik am Chef oder der Firma sind möglich?

Der Pressechef des Berliner Flughafens hat in einem Interview Kritik geäußert und mit dem Pannenflughafen abgerechnet – und wurde mit sofortiger Wirkung freigestellt. Da fragt man sich zurecht, wie viel öffentliche Kritik ein Arbeitsverhältnis aushält.

Es scheint fast so, dass Daniel Abbou, Pressechef des Berliner Flughafens, in einem Interview mit dem PR Magazin etwas Dampf abließ. So äußerte er, dass beim Bau des Berliner Flughafens „zu viel verbockt“ und „zu viele Milliarden in den Sand gesetzt worden“. Keine unbedingt neuen Erkenntnisse – aber unangemessen vom Pressechef? Schließlich hat er außerdem ausdrücklich seinen Chef, Karsten Mühlenfeld, kritisiert.

Hauptaugenmerk: die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers

Ob solche arbeitgeberkritischen Äußerungen zwingend die Kündigung bedeuten, ist nicht sicher gesagt. Wie immer kommt es auf den Einzelfall an. So können bestimmte Äußerungen sicher die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers verletzen und früher oder später eine Kündigung nach sich ziehen.

Die Pflicht des Arbeitnehmers beschränkt sich nicht auf die Arbeit allein, auch wenn dies natürlich die Hauptpflicht ist. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich aber noch zahlreiche weitere Nebenpflichten, sogenannte Treuepflichten. Hierzu zählen unter anderem die Pflicht zur Verschwiegenheit von Betriebsgeheimnissen, diverse Schutzpflichten zur Abwendung von Schäden an Arbeitsmaterialien oder auch die Pflicht, gegenüber dem eigenen Arbeitgeber nicht in Wettbewerb zu treten.

Arbeitsrechtliche Pflichten vs. Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

Öffentliche Kritik am Chef – Darf man das ?/ Bild: Unsplash.com/ Clem Onojeghuo

Aus den Treuepflichten ergibt sich auch die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers. Hieraus folgt die Verpflichtung, ehrverletzende Kritik am Arbeitgeber zu unterlassen. Dies kollidiert allerdings mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers. Daher sind bei der Frage, ob die Loyalitätspflicht vom Arbeitnehmer verletzt wurde, die Belange beider Parteien – der Persönlichkeitsschutz des Arbeitgebers und die arbeitsrechtlichen Pflichten neben dem Recht auf freie Meinungsäußerung – zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn die Äußerung des Arbeitnehmers einen Angriff auf die Menschenwürde oder eine Beleidigung darstellt. Ansonsten kommt es noch auf die Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung durch die Kritik an.

Würde ein Arbeitnehmer also beispielsweise ein „Schmähgedicht“ (ein solches kennen wir ja nun alle) vortragen, dürfte wohl mit einer Kündigung zu rechnen sein. Bleibt die Kritik hingegen sachlich, ist dies nicht derart eindeutig. Es muss daher eine umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Im Wesentlichen ist es daher von Bedeutung, welche Position der Arbeitnehmer bekleidet. So haben insbesondere Pressesprecher ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Chefs, welches durch kritische Äußerungen schneller zerstört werden kann, als bei manch anderen Arbeitnehmern. Integrität und Loyalität sind also insbesondere bei Pressesprechern besondere Pflichten.

Aber auch in anderen Berufen kann ein derartig starkes Loyalitätsverhalten erwartet werden. Zu beachten ist insbesondere auch, in welchem Kreise die Kritik geäußert wird. So macht es selbstverständlich einen Unterschied, ob man sich mit Kollegen oder Freunden unterhält oder in einem Zeitungsinterview. Während nach Äußerungen im privaten Umfeld in der Regel keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind, kommt es mit zunehmender Öffentlichkeit auf weitere Umstände an – insbesondere Art und Gegenstand der Kritik sowie die Folgen für den Betroffenen.

Verhaltensbedingte Kündigung denkbar

Verhaltensbedingte Kündigung denkbar/ Bild: Unsplash.com/ Chaz McGregor

Überwiegt die Verletzung der Loyalitätspflicht das Recht auf freie Meinungsäußerung, ist grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. Das Grundrecht des Arbeitnehmers hat in einem solchen Fall zurückzutreten. Regelmäßig ist auch keine vorherige Abmahnung nötig, da das Vertrauensverhältnis zerstört sein kann. Je nach Schwere der Kritik ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar.

Der BER-Pressechef hat den Inhalt seines Interviews nicht mit der Geschäftsführung abgesprochen. Ansonsten hätte er die scharfe, wenn auch sachliche Kritik am gesamten Projekt wohl nicht geäußert. Ein Angriff auf die Menschenwürde, eine Beleidigung oder Schmähung ist allerdings nicht ersichtlich. Dennoch könnte von einer Verletzung der Loyalitätspflicht ausgegangen werden, die sich insbesondere aus dem besonderen Vertrauen als Pressesprecher ergibt. Ob sich hiermit noch ein Gericht befassen wird, bleibt abzuwarten.


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: SpesenbetrugWettbewerbsverbotunbefristeter ArbeitsvertragTantiemeUrlaubsentgeltSonderurlaubFume Events: Gefahr im Flug durch Giftige GaseAltersgrenze für Piloten rechtmäßig – Notlandungen bei Ryanair – Sind Piloten angewiesen zu wenig Kerosin zu tanken?Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern im Streikfall


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Hitzefrei am Arbeitsplatz – wann muss der Chef handeln?

Kritik am Chef (Bildquelle: Unsplah.com/ Johannes W.)

Millionen Arbeitnehmer schmoren dieser Tage bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz. Doch ab einem bestimmten Temperaturpegel kann der Chef in die Pflicht genommen werden.

Hitzefrei kennen wir aus der Schule

Es liegt in der Natur der Deutschen zu meckern – selbst über traumhaftes Wetter. Doch ist ein entscheidender Nachteil des schönen Wetters – neben der Pflicht zur Arbeit zu gehen – nicht von der Hand zu weisen: die Hitze am Arbeitsplatz. Schließlich gehören Klimaanlagen nicht zur Standardausstattung deutscher Büros. Handlungspflicht ab 26°C Raumtemperatur  WEITERLESEN


Profis bei Kündigungsschutz: Anwalt Kündigungsschutz Hamburg Volksdorf – Was ist die Kündigungsschutzklage?7 Fragen zur Abfindung – Anwalt Kündigungsschutz Hamburg HafencityWas ist das Kündigungsschutzgesetz?Rechtsbeistand bei Kündigung in Wandsbek Pöppel RechtsanwälteAnwalt Arbeitsrecht Airline Anwalt Kündigung Hamburg Kündigungsschutz Anwalt Kündigung Arbeitsrecht Hamburg


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

 

 

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online Anfrage zum Schnell-Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos.

Jetzt zum Schnell-Check im Arbeitsrecht

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte