Weihnachten und Neujahr: eine Frage des Urlaubs

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Kaum ist Dezember, beginnt für viele Arbeitnehmer jedes Jahr aufs neue ein kleiner Kampf. Schließlich möchte jeder an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr Urlaub haben.

unsplash.com/ Buzz Andersen

Das der Arbeitgeber nicht allen Mitarbeitern den Urlaub gewähren kann, ist wohl einleuchtend. Dabei dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich Urlaub nehmen, wann sie es möchten. Also auch zwischen Weihnachten und Neujahr.

Allerdings darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Und genau diese betrieblichen Gründe lassen sich rund um die Weihnachtstage sehr weit auslegen.

Denn grundsätzlich darf der Arbeitgeber selbst frei entscheiden, wie viele Arbeitnehmer zwischen den Jahren arbeiten müssen. Fällt dann noch ein Arbeitnehmer aus, weil er erkrankt ist, so kann der Arbeitgeber den Urlaub eines anderen Mitarbeiters verweigern.

In Firmen gilt deshalb häufig das Prinzip: wer zuerst kommt, darf als erstes Urlaub einreichen.

Wer zuerst kommt, malt zu erst – beim Urlaub

unsplash.com/ Sharon Mccutcheon

Arbeitnehmer sollten also frühzeitig ihre Urlaubswünsche beim Arbeitgeber einreichen. Da dies natürlich alle Arbeitnehmer versuchen, kommt es meist zu Überschneidungen. Die meisten Arbeitgeber setzen dann auf einen Dialog und versuchen einen gerechten Ausgleich zwischen den Arbeitnehmern herzustellen.

Klappt dies nicht, so muss der Arbeitgeber entscheiden, wem er den Urlaub gewährt. Dass Arbeitnehmer mit Kindern dabei pauschal bevorzugt werden, stimmt so allerdings nicht. Denn grundsätzlich muss der Arbeitgeber einen fairen Ausgleich zwischen allen Arbeitnehmern herstellen. So kann er beispielsweise einem Arbeitnehmer Urlaub gewähren, der das restliche Jahr bei der Urlaubsplanung zu kurz gekommen ist.

Einen besonderen Grund stellen allerdings eine Schwerbehinderung, das Alter oder eine Erkrankung dar. Diese Arbeitnehmer haben einen besonderen Anspruch auf Erholung und damit zumeist den Vortritt bei der Urlaubsplanung.

Keine Urlaubsablehnung ohne Begründung

unsplash.com/

Lehnt der Arbeitgeber das Urlaubsgesuch eines Mitarbeiters ab, so muss er dies allerdings stets begründen können.

Wurde der Urlaub hingegen erst einmal schriftlich genehmigt, so kann der Arbeitgeber ihn nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers wieder zurücknehmen.

Fühlt sich ein Arbeitnehmer benachteiligt, so sollte er zunächst den Betriebsrat hinzuziehen. Oftmals kann so bereits eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erzielt werden. Ist eine Einigung auch auf diesem Weg nicht möglich, kann der Arbeitnehmer immer noch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.

Mittlerweile müssen sich immer mehr Arbeitsgerichte in Deutschland mit Streitigkeiten rund um den Urlaub befassen.


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Arbeitsverweigerung

Die Arbeitsverweigerung ist die Weigerung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin die vom Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts zugewiesene Arbeit auszuüben.

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Nicht jede Arbeitsverweigerung stellt einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. In der Regel ist eine Abmahnung erforderlich. Auf eine Abmahnung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer ohne Rechtfertigungsgrund die Arbeit erkennbar bewusst verweigerte (BAG, Urteil vom 21. 10. 1969 ‑ 1 AZR 93/68).

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, ist nach vorangegangener Abmahnung grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu begründen. Dies setzt allerdings voraus, daß der Arbeitnehmer nach dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag zur Ausführung der angewiesenen Tätigkeit verpflichtet ist. Ansonsten ist die zugewiesene Tätigkeit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht umfasst. WEITERLESEN


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