Arbeitgeber müssen keine Raucherpausen ermöglichen

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Was ich noch zu sagen hätte, dauert eine Zigarette … sang Reinhard May schon vor Jahrzehnten. Raucherpausen warnen sind üblich. Früher mehr als heute und insbesondere wenn sie häufig in Anspruch genommen werden, sind sie ein echtes Ärgernis für den Arbeitgeber.

Wir machen das „Geschäft“ seit über 20 Jahren und ich erinnere mich an mehr als eine komische Szene. Einmal war es so, dass ein Dauerraucher zum Chef kam – ich saß zufällig gerade dort – und sich über die unfairen Arbeitszeiten beschwerte. Darauf der Chef: Dann rauche einfach weniger. Du hast im Schnitt jeden Tag mehr als eine Stunde Raucherpause. Ende des Gesprächs.

Arbeitgeber: Raucherpausen stören die Arbeitsabläufe

Dass Raucherpausen häufig die Arbeitsabläufe stören, ist unbestritten. Aufstehen vom Arbeitsplatz. Losgehen, Aufstempeln, weiter zum Raucherplatz. Einstempeln und zurück zum Arbeitsplatz. In vielen Fällen sind die Arbeitgeber aber zum Teil auch selber Schuld. Denn selbst wenn Raucherpausen genehmigt werden, sind sie ganz sicher keine Arbeitszeit. Und der Arbeitgeber kann natürlich Vorkehrungen schaffen, die einen Verlust an Arbeitszeit möglichst gering halten. So ist die Frage des Wo und wie Stempel ich mich aus und ein, oft eine echt wichtige. Ein Logout am Computer ist fairer als ein Logout an der Stempeluhr am anderen Ende der Werkhalle.

Arbeitgeber müssen keine Raucherpausen ermöglichen/Bild: Unsplash.com

Rauchende Arbeitnehmer: Durch die Raucherpausen arbeite ich besser und konzentrierter

Auch unbestritten – weitestgehend zumindest – ist die Tatsache, dass Raucher konzentrierter arbeiten können, wenn sie halbwegs regelmäßig ihrer Sucht fröhnen können.

Betriebsrat als Prellbock in der Doppelrolle als Vermittler und gleichzeitiger Interessenvertreter

Der Betriebsrat war dann offenbar in der Zwickmühle und wollte die Rechte der Raucher*innen sichern. Es gab dann zunächst offenbar Ärger um eine Betriebsvereinbarung und dann ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht.

Streit um Betriebsvereinbarung als Ausgangspunkt für das Gerichtsverfahren

Und so hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg einen etwas skurrilen Fall zu entscheiden. Es gab Streit bei einem Hafenbetrieb um die Frage der Raucherpausen; und zwar zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung. Der Betriebsrat wollte einen Anspruch auf Raucherpausen für die “ durchsetzen. Das ging am Ende schief und so haben die Streitenden Betriebsräte hier ein Thema in den Mittelpunkt gestellt, dass viele Raucher lieber in der Versenkung gelassen hätten.

Und so kann man den Fall unter zwei Gesichtspunkten betrachten:

  1. Es gibt kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Raucherpausen.
  2. Es gibt kein Recht auf Raucherpausen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung zusammengefasst wie folgt entschieden: Die Anordnung eines Arbeitgebers, dass das Rauchen nur in den festgelegten (ggf. tariflichen) Pausen gestattet ist, unterliegt regelmäßig nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 1 BetrVG.

LAG MV: Arbeitgeber müssen keine Raucherpausen ermöglichen

Mal eben eine kleine Raucherpause machen. Kurz mit dem Kollegen oder der Kollegin bei einer Zigarette einen Klönschnack halten. Das ist angenehm und nicht unüblich, aber der Arbeitgeber muss das nicht mitmachen. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Geraucht wird nach der Entscheidung des Gerichts nur in der Pause. Daran kann auch der Betriebsrat mit seinen umfassenden Mitbestimmungsrechten nichts ändern.
Treppe runter, Ausstempeln, zum Raucherplatz, Rauchen und klönen, Einstempeln, Treppe rauf und zurück an den Arbeitsplatz. Das Ganze fünfmal am Tag und mehr. Die Richter am Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern halten das für nicht in Ordnung. Der Arbeitgeber kann das zwar durchgehen lassen, muss das während der regulären Arbeitszeit nicht hinnehmen (Az. 5 TaBV 12/21).

Der Fall spielt bei einem Logistikdienstleister am Seehafen Rostock, bei dem überwiegend Holz und Holzprodukte umgeschlagen werden. Nach dem Rahmentarifvertrag für Hafenarbeiter konnten die Beschäftigten pro sechsstündiger Schicht ein halbstündige Pause machen. Im September 2011 hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsordnung geschlossen, nach der auf dem Hafengelände wegen der besonderen Brandgefahr ein generelles Rauchverbot galt. Lediglich an fünf »Raucherinseln« war es erlaubt zu rauchen.

Im Jahr 2020 kam es im Hafen bei mehreren Unternehmen zu Bränden. Daraufhin schränkte der Arbeitgeber das Rauchen in seinem Betrieb erheblich ein und verfügte, dass das Rauchen nur in den ausgeschilderten Bereichen und »ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet« sei. Keine Raucherpausen mehr, sondern nur noch die „normale Pause“.

Arbeitgeber müssen keine Raucherpausen ermöglichen


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Mit einer anderen Raucherthematik hatte sich jetzt jedoch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu beschäftigen.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Spielcasinos, der zweimal pro Woche im Raucherbereich des Casinos arbeiten muss. Das wollte der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht hinnehmen und klagte dagegen und verlange von seinem Arbeitgeber die Bereitstellung eines rauchfreien Arbeitsplatzes…WEITERLESEN

Habe ich Anspuch auf einen freien Arbeitsplatz? / Bild: Unsplash.com


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