Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern – Bundesarbeitsgericht

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Sind Crowdworker Arbeitnehmer? – Die Wirtschaft aus dem Silicon-Valley und auch aus anderen Gegenden bereichert uns alle um Begriffe, die bis vor ein paar Jahren niemand kannte und die wahrscheinlich noch nicht einmal geprägt waren.

Was ist also Crowdworking?

Der Begriff Crowdworking beschreibt, wie auch Clickworking oder Crowdsourcing eine besondere Art des Auslagerns von Arbeit aus dem Unternehmen (Outsourcing). Bei normalen Outsourcing-Projekten, z.B. die Auslagerung der IT oder des Rechnungswesens, wird ein Vertrag mit einem Dienstleister geschlossen. Beim Crowdsourcing erfolgt diese Auslagerung an eine unbestimmte Anzahl von Personen (Crowd – Englisches Wort für Menschenmenge).

Praktisch und technisch erfolgt die Vermittlung über eine virtuelle, internetbasierte Plattform (indirect) oder direkt zwischen Crowdworker und Crowdsourcer (direct). Es werden also Projekte in einzelne Arbeitspakete aufgeteilt und dann einzeln vergeben.

Diese Art der Auslagerung von Arbeit aus dem Unternehmen kommt ursprünglich aus Wirtschaftskreisen in den USA und dem Angloamerikanischen Wirtschaftsraum. In diesen Ländern haben wir andere Arbeitnehmerschutzgesetze als in Deutschland. Daher kam auch ein Gerichtsverfahren zu Stande, das in den USA so nicht passiert wäre. Die Klage eines Crowdworkers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gelangte so zum Bundesarbeitsgericht.

Dort wurde entschieden, dass Croudworker in der Regel echte Angestellte sind.

Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern – Bundesarbeitsgericht

 

 

 

 


 

Hier die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Fall:

Pressemitteilung Nr. 43/20 – Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst lässt sie durch Crowdworker ausführen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet die Beklagte die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen. Für erledigte Aufträge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge.

Der Kläger führte für die Beklagte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge aus, bevor sie im Februar 2018 mitteilte, ihm zur Vermeidung künftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Mit seiner Klage hat er zunächst beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte die Beklagte am 24. Juni 2019 ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich. Daraufhin hat der Kläger seine Klage, mit der er außerdem ua. Vergütungsansprüche verfolgt, um einen Kündigungsschutzantrag erweitert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien verneint.

Die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stand.

Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers gleichwohl überwiegend zurückgewiesen, da die vorsorglich erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet hat. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger kann nicht ohne weiteres Vergütungszahlung nach Maßgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Geschuldet ist die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht aufzuklären hat.

Bundesarbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 8 Sa 146/19 –


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Was ist ein Crowdworker?

Wenn man es wertfrei betrachtet, sind Crowdwork oder auch Crowdsourcing oder Clicksourcingist eine spezielle Form der Arbeitsteilung. Durch virtuelle Elemente der Computertechnologie wird diese möglich gemacht. Dabei werden komplexe Arbeiten oder Projekte, die für einen speziellen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber zu erledigen sind, in viele kleine Einzelteile zerlegt. Diese Teilaufträge werden dann durch die Crowdworker (Auftragnehmer bzw. Angestellte) im eigenem Arbeitsumfeld, aber eben doch gemeinsam durchgeführt.

Beispiele für Crowdworking

Crowdwork wird häufig bei Arbeitstätigkeiten eingesetzt, die aus dem kreativen Bereich stammen. Typische Berufsfelder, die sich für das Crowdsourcing im virtuellen Umfeld eignen, sind unter anderem:

  • Programmierer
  • Grafiker
  • Journalisten
  • Architekten
  • Designer

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Was ist ein Crowdworker? Bild: Unsplash.com


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