Arbeitsplatz

Was ist ein Arbeitsplatz? Diese Frage stellt sich immer wieder und es gibt – wie so oft bei Juristen keine genaue Antwort: Es kommt darauf an!

Die gängigste Definition ist die nach der Arbeitsstättenverordnung, also eine aus dem Verwaltungsrecht.

Arbeitsplatz/ Bild: Unsplash.com/ Annie Spratt

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert Arbeitsplätze als Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.  Ă„hnlich ist die Definition des Begriffs „Beschäftigungsort“ im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs als der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeĂĽbt wird.

Diese Definition entspricht auch der ĂĽberwiegenden Auffassung, den Begriff Arbeitsplatz als Synonym fĂĽr Arbeitsort zu verwenden. Je nach juristischem Kontext kann der Begriff Arbeitsplatz ĂĽber den räumlichen Ort hinaus auch die konkrete Betätigungsmöglichkeit  und das konkrete Arbeitsverhältnis selbst umfassen.

Für gewöhnlich befindet sich der Arbeitsplatz im Betrieb als fester Arbeitsort. Aus der Eigenart der Tätigkeit z.B. als Berufskraftfahrer oder Außendienstmitarbeiter können sich jedoch auch außerhalb des Betriebes liegende Arbeitsorte ergeben. Auch Home-Office-Büros sind Arbeitsplätze, wobei es sich dabei häufig um alternierende Arbeitsplätze handelt mit einem Arbeitsplatz im Home-Office und einem weiteren im Betrieb.

 

Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz

FĂĽr Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen am Arbeitsplatz zahlreiche Rechte und Pflichten.

Arbeitgeber

Arbeitsplatz

Arbeitsplatz/ Bild: Unsplash.com/Stefan Stefancik

  • FĂĽr den häufigen Fall, dass der konkrete Arbeitsplatz nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist, ist der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts befugt, diesen fĂĽr den Arbeitnehmer zu bestimmen („1. Stock, Zimmer 15, 2. Schreibtisch links“). In der Regel muss der Mitarbeiter dies so hinnehmen, es sei denn, die Arbeitsplatzweisung verstößt gegen ein Gesetz, den Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. So darf die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen die ArbStättV verstoĂźen.
  • Wurde im Arbeitsvertrag eine sog. Versetzungsklausel aufgenommen, muss der Arbeitgeber im Falle der tatsächlichen Versetzung die berechtigten Belange des Arbeitnehmers berĂĽcksichtigen. Ohne Versetzungsklausel hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes.
  • Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz und die dem Arbeitnehmer zur VerfĂĽgung gestellten Arbeitsmittel so zu gestalten, dass von diesen keine Gefahr fĂĽr Leben oder Gesundheit des Arbeitnehmers ausgehen. Konkret bedeutet das, dass er unter anderem die Vorschriften der ArbStättV und die technischen Regeln fĂĽr Arbeitsstätten (ASR) einhalten muss. Es handelt sich dabei um Mindestvorschriften fĂĽr die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Arbeitnehmer

Arbeitsplatz

Arbeitsplatz/ Bild: Unsplah.com

  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung am Arbeitsplatz (und nicht an einem anderen Ort) zu erbringen. Dabei muss er auch die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden berechtigten Interessen des Arbeitgebers berĂĽcksichtigen. Insbesondere hat er Schäden und Gefahren in seinem Arbeitsbereich unverzĂĽglich zu melden und das ihm zur VerfĂĽgung gestellte Arbeitsmaterial sorgfältig zu behandeln. DarĂĽber hinaus muss er Rauch- und Alkoholverbote sowie UnfallverhĂĽtungsvorschriften und die betriebliche Ordnung einhalten.
  • Die vielfach bereits zur Gewohnheit gewordenen Handlungen wie Handy im Betrieb aufladen, private Mails am Arbeitsplatz checken, bei Musik arbeiten oder von Zeit zur Zeit eine rauchen gehen, sind grundsätzlich nicht erlaubt. Aufladen elektrischer Geräte ist  strafrechtlich gesehen Diebstahl von Strom, und Raucherpausen keine betriebliche Ăśbung, sondern Arbeitszeitbetrug.  Wenn der Arbeitgeber mit der einen oder anderen Gewohnheit ausdrĂĽcklich einverstanden, ist das etwas anderes. Wenn nicht, lieber damit bis zum Feierabend warten, sonst kann dem Arbeitnehmer eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall die KĂĽndigung drohen.
  • Die Verpflichtung sich am Arbeitsplatz angemessen zu kleiden, ist von Beruf zu Beruf unterschiedlich. Ein Streetworker wird andere Kleidung tragen als ein Banker. Davon unabhängig sind Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften zu beachten (z.B. Arbeitsschuhe, Helm).

Mehr zum Thema Recht: Krankheitsbedingte KĂĽndigungKĂĽndigungsfristen – Schwangerschaft KĂĽndigungsschutz – Ordentliche KĂĽndigung – Abwicklungsvertrag – Aufhebungsvertrag KĂĽndigung – Personenbedingte KĂĽndigung –  ProbezeitkĂĽndigungSonderkĂĽndigungsschutz –  – Anwalt Scheidung HamburgAnwalt Famlilienrecht  – Krankheitsbedingte KĂĽndigung – Sozialplan Entlassung – KĂĽndigung Insolvenz – Internationale Scheidung – Aufhebungsvertrag – KĂĽndigungsschutz Arbeitsrecht – KĂĽndigungsschutzklage – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland – KĂĽndigung ohne Abfindung


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Ă„nderungskĂĽndigung

Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer anders beschäftigen, als dies nach dem Arbeitsvertrag „normal“ wäre, so ist das in der Regel nicht so einfach. Ein Arbeitgeber ist nämlich nicht ohne weiteres berechtigt, die Arbeitsvertragsbedingungen einseitig zu ändern.

Ă„nderungskĂĽndigung/ Bild: Unsplash.com

Es gibt immer drei Ebenen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen ändern möchte:

  1. AusĂĽbung des Direktionsrechts
  2. Änderungsvereinbarung – auf freiwilliger Basis
  3. Änderungskündigung – gegen den Willen des Arbeitnehmers

Er ist lediglich berechtigt, die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu konkretisieren und ihm kraft Direktionsrechts Aufgaben zuzuweisen. Sollen dem Arbeitnehmer geänderte Aufgaben zugewiesen werden, die nach dem bestehenden Arbeitsvertrag nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehören, kann dies durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. WEITERLESEN


Profis im KĂĽndigungsschutz: Fachanwalt fĂĽr KĂĽndigung in AlsterdorfAnwalt fĂĽr Arbeitrecht in EilbekFachanwalt fĂĽr KĂĽndigung in Hamburg Fachanwalt fĂĽr KĂĽndigung in St. GeorgKanzlei fĂĽr Arbeitsrecht in Dulsberg


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr