Bundesarbeitsgericht aktuell – Formfehler bei der Betriebsratswahl

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Ziemlich pünktlich alle 4 Jahre entscheidet das Bundesarbeitsgericht einige Fälle zum Thema Betriebsratswahl. Und praktisch immer hat das entsprechende Wahlanfechtungsverfahren oder allgemeine Beschlussverfahren nur die Unwirksamkeit der Wahl zur Folge und nicht Nichtigkeit. Alles, was der Betriebsrat gemacht hat, bleibt wirksam. Die Betriebsvereinbarungen bleiben wirksam, die Zahlungen, auf deren Grundlage. Alles bestens. Man könnte meinen: Außer Spesen nix gewesen.

Aber dem ist nicht so. Denn das Bundesarbeitsgericht entscheidet immer wieder Einzelfälle, die es durchaus in sich haben. Meistens geht es um Formalien, über die ein normal denkender Mansch sich praktisch nie Gedanken machen würde. So auch in diesem Fall, den wir einmal Beispielhaft dafür vorstellen, wie schwierig es ist, eine fehlerfreie Betriebsratswahl auf die Beine zu stellen.

Betriebsratswahl – Schriftform und Fristsetzung – Pflichten des Wahlvorstandes

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 36/20

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Beschluss vom 3. Juli 2020 – 10 TaBV 71/18

Leitsätze (Beck-Online)

1. Die Frist von drei Arbeitstagen zur Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschlagslisten aus § 8 II WO a.F. ist für den Wahlvorstand zwingend und steht nicht zu seiner Disposition. Der Wahlvorstand kann sie weder verlängern noch verkürzen.

2. Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben ausgehängt und nach § 3 IV 2 WO a.F. in elektronischer Form bekannt gemacht, muss die Bekanntmachung der Vorschlagslisten ebenfalls sowohl durch Aushang als auch in der für das Wahlausschreiben ergänzend gewählten elektronischen Form vorgenommen werden.

Bundesarbeitsgericht aktuell – Formfehler bei der Betriebsratswahl


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Aus unserer Sicht hat die Politik hier klassisch nach dem Motto gewollt und nicht gekonnt keine Verbesserung der Situation herbeigeführt, sondern alles komplizierter gemacht. Wie unter diesen Umständen eine nicht anfechtbare Wahl durchgeführt werden soll, mag der Bundesarbeitsminister mal in einer Runde von Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern ergänzt durch ein paar kollektivrechtlich orientierte Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht erläutern. Immer wieder müssen wir feststellen: Nicht zu Ende gedacht….WEITERLESEN

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