Ziemlich pünktlich alle 4 Jahre entscheidet das Bundesarbeitsgericht einige Fälle zum Thema Betriebsratswahl. Und praktisch immer hat das entsprechende Wahlanfechtungsverfahren oder allgemeine Beschlussverfahren nur die Unwirksamkeit der Wahl zur Folge und nicht Nichtigkeit. Alles, was der Betriebsrat gemacht hat, bleibt wirksam. Die Betriebsvereinbarungen bleiben wirksam, die Zahlungen, auf deren Grundlage. Alles bestens. Man könnte meinen: Außer Spesen nix gewesen.
Aber dem ist nicht so. Denn das Bundesarbeitsgericht entscheidet immer wieder Einzelfälle, die es durchaus in sich haben. Meistens geht es um Formalien, über die ein normal denkender Mansch sich praktisch nie Gedanken machen würde. So auch in diesem Fall, den wir einmal Beispielhaft dafür vorstellen, wie schwierig es ist, eine fehlerfreie Betriebsratswahl auf die Beine zu stellen.
Betriebsratswahl – Schriftform und Fristsetzung – Pflichten des Wahlvorstandes
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 36/20
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Beschluss vom 3. Juli 2020 – 10 TaBV 71/18
Leitsätze (Beck-Online)
1. Die Frist von drei Arbeitstagen zur Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschlagslisten aus § 8 II WO a.F. ist für den Wahlvorstand zwingend und steht nicht zu seiner Disposition. Der Wahlvorstand kann sie weder verlängern noch verkürzen.
2. Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben ausgehängt und nach § 3 IV 2 WO a.F. in elektronischer Form bekannt gemacht, muss die Bekanntmachung der Vorschlagslisten ebenfalls sowohl durch Aushang als auch in der für das Wahlausschreiben ergänzend gewählten elektronischen Form vorgenommen werden.
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Betriebsratswahl 2022 – Was ist neu?
Turnusgemäß finden ab März 2022 die Betriebsratswahlen statt. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit von Anpassungen erkannt und ein wenig gehandelt. Mehr leider nicht. Der Ablauf der Wahlen wurde pandemiebedingt nur ein wenig angepasst.
Aus unserer Sicht hat die Politik hier klassisch nach dem Motto gewollt und nicht gekonnt keine Verbesserung der Situation herbeigeführt, sondern alles komplizierter gemacht. Wie unter diesen Umständen eine nicht anfechtbare Wahl durchgeführt werden soll, mag der Bundesarbeitsminister mal in einer Runde von Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern ergänzt durch ein paar kollektivrechtlich orientierte Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht erläutern. Immer wieder müssen wir feststellen: Nicht zu Ende gedacht….WEITERLESEN
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Woran erkenne ich versteckte Hinweise im Zeugnis?
Das Arbeitszeugnis bzw. Zeugnis ist für jeden Arbeitnehmer eine wichtige Angelegenheit. Hiermit kann er oder sie nachweisen, welcher Form der Arbeit er in den letzten Jahren nachgegangen ist, wie er bei seinen Arbeitgebern angekommen ist und wie seine Arbeit generell eingeschätzt wurde. Bewirbt sich ein Arbeitnehmer auf eine neue Arbeitsstelle, sind es besonders die Arbeitszeugnisse, die beim Personaler viel Beachtung finden. Sie dienen ihm als externe Einschätzung und helfen dabei, die Bewerbung bestmöglich abzuschätzen und sich ein Bild von der bisherigen Arbeitsweise des Bewerbers zu machen.
Ein Zeugnis muss wohlwollend und zutreffend sein
Das, was so einfach klingt, birgt jedoch einige Tücken: Da der Arbeitgeber nach dem Deutschen Arbeitsrecht dazu verpflichtet ist, seinem ehemaligen Mitarbeiter ein „wohlwollendes“ Zeugnis auszustellen, klingen beinahe alle Zeugnisse beim ersten Lesen durchaus positiv. Doch hinter der oberflächlich freundlichen Formulierung stecken oft Aussagen, die alles andere als ein gutes Licht auf den Beschriebenen werfen. Das ‚Zeugnis-Deutsch‘ scheint ein geheimer Code zu sein, den nur Personaler verstehen. Nicht alles, was im Arbeitszeugnis freundlich und wohlwollend klingt, ist auch so gemeint. Oft werden eigentlich negative Äußerungen auf eine Weise verklausuliert, dass sie zwar auf den ersten Blick den Angestellten gut dastehen lassen, einem geübten Personaler jedoch eine eigentlich negative Botschaft zu übermitteln fähig sind… Weiterlesen
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