Darf ich im Vorstellungsgespräch lügen?

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Muss der Arbeitgeber über meine Familienplanung Bescheid wissen?

Manche Arbeitgeber wollen wirklich alles wissen: Wie sieht Ihre Familienplanung aus? Sind Sie schwanger? Da fragt man sich zurecht, welche Fragen man beantworten muss, welche nicht und ob man unter Umständen auch lügen darf.

Das Vorstellungsgespräch dient dem Kennenlernen beider Seiten. Immer wieder werden aber in Bewerbungsbögen und Bewerbungsgesprächen Fragen gestellt, die tief in die Intimsphäre hineingehen.

Lügen im Vorstellungsgespräch im Einzelfall erlaubt!

Arbeitsrecht/ Unsplash.com

Wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, hat die erste Hürde bereits hinter sich. Nun geht es darum, den positiven Eindruck aufrecht zu erhalten. Viele Personaler wollen sich beim Gespräch ein möglichst umfassendes Bild vom Bewerber machen – und schlagen dabei eventuell etwas über die Stränge. Persönliche Fragen aus dem Privatleben, die über weit über die Hobbys hinausgehen sind daher keine Seltenheit. Bewerber sollten dabei aber wissen: nicht alle Fragen müssen auch (wahrheitsgemäß) beantwortet werden.

 

Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sollen geschützt werden

Die Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte schützt die Persönlichkeitsrechte von Bewerbern. So müssen zulässige Fragen natürlich wahrheitsgemäß beantwortet werden – unzulässige aber nicht. Bewerber haben damit das Recht, bei unerlaubter Neugier des Arbeitgebers im Prinzip zu einer Notlüge zu greifen.

Zulässig sind dabei grundsätzlich Fragen zum beruflichen Werdegang. Wer hier also die Unwahrheit sagt und später auffliegt, riskiert eine Kündigung.

Lügen ausnahmsweise erlaubt!!

Axel Pöppel Fachanwalt Arbeitsrecht

Axel Pöppel Fachanwalt Arbeitsrecht

Unzulässig sind Fragen nach privaten Plänen. Erkundigt sich ein Arbeitgeber beispielsweise nach Hochzeitsplänen, dem Kinderwunsch oder gar nach einer derzeitigen Schwangerschaft, muss nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden. Hier kann der Bewerber entweder die Antwort gänzlich verweigern oder lügen.

Aus anwaltlicher Sicht raten wir zum Lügen. Und am besten vorher am Spiegel üben …..

Auch Fragen zum Gesundheitszustand oder zu Vorstrafen sind nur teilweise erlaubt. Nur wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Tätigkeit besteht, ist eine solche persönliche Frage zulässig.

Europäischer Gerichtshof änderte deutsche Rechtsprechung

Dies war aber nicht immer so. Das Bundesarbeitsgericht hielt es früher für zulässig, wenn Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nach einer möglichen Schwangerschaft fragten. Dies galt allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit im Falle einer Schwangerschaft untersagt war. Zum Schutz des ungeborenen Kindes gibt es für einige Berufe ein striktes Beschäftigungsverbot.

Der Europäische Gerichtshof urteilte allerdings anders. Zur Begründung führten die europäischen Richter an, dass das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot nur während der Schwangerschaft besteht und daher nur einen vorübergehenden Charakter hat. Dem Arbeitgeber ist es daher zuzumuten für den Zeitpunkt der Schwangerschaft auf die Arbeitskraft zu verzichten. Dem schloss sich alsbald auch das Bundesarbeitsgericht an.

Diskriminierung:Mobbing (1400 x 724)

Darf ich im Vorstellungsgespräch lügen? / Bild: Unsplash.com

Diese Regel gilt auch bei befristeten Arbeitsverträgen. Dies zeigt der Fall einer Anwaltsgehilfin, den das Landesarbeitsgericht in Köln (Urteil vom 11.10.2012, Az.: 6 Sa 641/12) zu entscheiden hatte. Die Arbeitnehmerin wurde als Schwangerschaftsvertretung eingestellt und war zu Beginn der Tätigkeit ebenfalls schwanger, verschwieg dies allerdings. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsvertrag später aufgrund einer arglistigen Täuschung angefochten und teilte der Mitarbeiterin mit deutlichen Worten mit, dass sie niemals eingestellt worden wäre, wenn die Schwangerschaft bekannt gewesen wäre.

Das Landesarbeitsgericht entschied aber im Sinne der Arbeitnehmerin. Diese hatte keine Verpflichtung, ihre Schwangerschaft zu offenbaren. In der Frage nach einer möglichen Schwangerschaft sahen die Richter eine Diskriminierung bzw. Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Klage wurde daher abgewiesen.


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Ausbildungsplatz abgelehnt wegen Tattoo 

Tatoo am Arbeitsplatz?/ Bild: Unsplash.com

Tätowierungen führen gerade bei Bewerbungsgesprächen immer wieder zu Streitigkeiten, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Bewerber gerade auf Grund der Tätowierung ablehnt.
So auch in einem Fall, den das Berliner Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte.

Im vorliegenden Fall hatte sich eine Frau auf eine Ausbildungsstelle als Justizhauptwachtmeisterin beworben. Allerdings trug die Frau in der Nähe des Handgelenks eine 5×3 cm große Tätowierung, die einen heulenden Wolf darstellte.
Der Dienstherr sah dies als Grund für eine Ablehnung der Bewerberin an, da die Tätowierung auch unter der Dienstbekleidung sichtbar sei, etwa, wenn die Bewerberin den Arm hebt.
Gegen die Ablehnung setzte sich die Bewerberin zur Wehr und klagte. Weiterlesen


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