Als geschäftsführendes Organ der GmbH ist der Geschäftsführer. Ihm obliegt die Geschäftsführungspflicht. Bei der Erfüllung dieser Pflicht hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach §43 Abs. 1 GmbHG anzuwenden. Er haftet jedoch idR nur der GmbH gegenüber. Es existieren jedoch zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Aufgaben und Haftung des Geschäftsführers
Jede GmbH hat einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft leitet. Er nimmt treuhänderisch fremde Vermögensinteressen wahr und sorgt für einen gewinnorientierten, reibungslosen Betriebsablauf. Gegenüber Dritten ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt. Der Geschäftsführer trägt in vielen Bereichen gegenüber Gläubigern sowie seiner Gesellschaft ein hohes Haftungsrisiko finanzieller, aber auch strafrechtlicher Art. Nur gegenüber seiner Gesellschaft, nicht jedoch gegenüber den Gläubigern kann die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Neben der Vertrauenshaftung (Verbot von Spekulationsgeschäften, die den Bestand der Gesellschaft gefährden) und der Vertretungshaftung (Geschäftsführer muss nach außen erkennbar für die GmbH handeln) hat der Geschäftsführer insbesondere in den Bereichen Sozialrecht, Steuern, Buchführung und Insolvenz umfangreiche Pflichten und dementsprechend hohe Haftungsrisiken. So hat der Geschäftsführer für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Außerdem muss er jeden Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse anmelden und die Beträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Ferner ist er für eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung einschließlich Jahresabschluss verantwortlich sowie dafür, dass die monatlichen Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abgegeben – und die entsprechenden Steuern auch abgeführt werden. Gerät die GmbH in die Gefahr der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, ist der Geschäftsführer verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.
Unwissenheit des Geschäftsführers schützt nicht vor zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen. Auch kann er sich nicht auf eine Delegation der Aufgaben auf andere Mitarbeiter berufen, da er stets verpflichtet ist, deren Arbeit gewissenhaft zu kontrollieren.
Bestellung des Geschäftsführers
Um Geschäftsführer einer GmbH zu werden, muss die Gesellschaft den Geschäftsführer sowohl bestellen als auch anstellen. Bestellung und Anstellung sind voneinander zu unterscheiden:
Bestellung zum Geschäftsführer
Die Bestellung zum Geschäftsführer, der als Organ der GmbH bevollmächtigt ist, für diese zu handeln, erfolgt in der Regel durch mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss in einer Gesellschafterversammlung. Unterfällt die GmbH aufgrund ihrer Größe (mehr als 2000 Mitarbeiter) dem Mitbestimmungsgesetz, erfolgt die Bestellung durch den Aufsichtsrat. Die Bestellung zum Geschäftsführer muss ins Handelsregister eingetragen werden. Eine Bestellung ist zwingend erforderlich.
Anstellung des Geschäftsführers
Die Anstellung des Geschäftsführers bezeichnet dagegen das schuldrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Sie erfolgt fast immer in Form eines schriftlichen Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter. Zwingend gesetzlich erforderlich ist aber weder ein Anstellungsvertrag an sich noch dessen Schriftlichkeit, auch wenn ein schriftlich vereinbarter Dienstvertrag in der Praxis die Regel ist, da er beiden Seite ein höheres Maß an Sicherheit bietet. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Geschäftsführer kein Arbeitnehmer-, sondern ein Organ der Gesellschaft ist und daher für ihn arbeitsrechtliche Regelungen wie beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz und das Lohnfortzahlungsgesetz nicht gelten, muss beim Anstellungsvertrag in besonderer Weise darauf geachtet werden, dass alle regelungsbedürftigen Punkte in den Vertrag aufgenommen werden. Der Geschäftsführer kann bei der Gestaltung des Dienstvertrages – anders als ein normaler Arbeitnehmer – frei verhandeln. Ausnahmsweise bleibt ein Geschäftsführer Arbeitnehmer, wenn sein früherer Arbeitsvertrag ausdrücklich nicht aufgehoben wurde, obwohl er zwischenzeitlich zum Geschäftsführer aufgestiegen ist. Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers enthält daher üblicherweise Regelungen über
- die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers
- die Höhe der Vergütung, die meist eine variable Vergütung mit Boni, Prämien, Tantiemen usw. darstellt.
- Urlaub
- Lohnfortzahlungen
- Verschwiegenheitsverpflichtung
- Wettbewerbsverbote
- Regelungen zur Arbeitszeit (insbesondere bei Fremdgeschäftsführern)
- Unfallversicherung
- Laufzeit des Vertrages (meist mehrere Jahre) und lange Kündigungsfrist
- Kopplungsklausel, die den Anstellungsvertrag an die Bestellung bindet
Gibt es keine Kopplungsklausel und wird der Geschäftsführer abberufen, ist damit nicht auch sein Anstellungsvertrag beendet. Vielmehr kann ihm grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, und dies wiederum durch Beschlussfassung. In der Praxis erweist sich der dafür erforderliche wichtige Grund als größte Kündigungshürde, weshalb Geschäftsführer solchen Fällen meist eine hohe Abfindung erhalten.
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