Grobe Beleidigung bei „facebook“ kann fristlose Kündigung rechtfertigen

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Facebook ist immer wieder Ort von Beleidigungen, Hass-Postings und Cyber-Mobbing. Abgesehen davon, dass man grds. nicht unfreundlich sein sollte und Beleidigungen auch im Internet verboten sind, kann ein Fehlverhalten auch bei Facebook zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen bis hin zur Kündigung führen. In der Pressemitteilung vom Arbeitsgericht Duisburg vom 23.10.2012 über Urteil vom 26.09.2012 wird über ein Urteil berichtet, dass sich mit genau diesem Thema auseinandersetzt.

ACHTUNG: Grundsätzlich können solche Äußerungen in sozialen Netzwerken jedoch auch ohne schriftliche Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen. In diesem Fall schrieb der Arbeitnehmer die Beleidigungen im Affekt und hatte keine Namen der Arbeitskollegen genannt. Dies hat ihn gerettet.

Pressemitteilung 23.10.2012


Arbeitsgericht Duisburg:  Grobe Beleidigung bei „facebook“ kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das ArbG Duisburg hat mit jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 26.9.2012 die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher beleidigende Äußerungen bei Facebook eingestellt hatte, nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erachtet.

Der Kläger, der seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt ist, hatte auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen u. a. als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet.

Das Arbeitsgericht hat darauf verwiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie „facebook“. Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des ArbG nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig

Grobe Beleidigung bei „facebook“ kann fristlose Kündigung rechtfertigen/ Bild: Unsplash.com

in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf „facebook“ sichtbar war, oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen „facebook“-Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen „facebook“-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte, diese daher aus dem „facebook“-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.

Die Entscheidungsgründe können unter www.nrwe.de abgerufen werden.

ArbG Duisburg, 5 Ca 949/12


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