Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 13 – Abfindungen müssen nicht versteuert werden

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Es war einmal vor vielen Jahren, da waren Abfindungen steuerfrei. Das ist lange vorbei. Abfindungen unterliegen in vollem Umfang der Steuerpflicht nach dem EStG. Das heißt sie werden im Prinzip voll versteuert. Es bleibt aber eine Vergünstigung. Nach § 35 EStG genießt die Abfindung bei der Versteuerung eine gewisse Privilegierung über die sogenannte Fünftelungsregelung.


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Ist ein Mitarbeiter erkrankt, so muss er innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Aus dieser wird für den Arbeitgeber allerdings nicht ersichtlich, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Nicht selten werden Arbeitgeber gerade bei häufigen Erkrankungen misstrauischen und bespitzeln deshalb die Mitarbeiter.

 

 

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