
Sie hieß mit richtigem Namen Barbara Emma und war aber nur unter dem Namen Emmely bekannt. Und ihre Bekanntheit erwarb sie durch Standhaftigkeit in einem Gerichtsverfahren wegen ihrer Kündigung durch Kaisers Tengelmann.
Bis zum Bundesarbeitsgericht kämpfte sie und durchbrach den alten Grundsatz, dass jede noch so lächerliche Kleinigkeit – wie z.B. der Diebstahl geringwertigster bis wertloser Dinge – in jedem Fall zu einer fristlosen Kündigung führte.
Hier der Link zum Artikel auf Spiegel-Online:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/kaiser-s-kassiererin-emmely-ist-tot-a-1025602.html
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Änderungskündigung
Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer anders beschäftigen, als dies nach dem Arbeitsvertrag „normal“ wäre, so ist das in der Regel nicht so einfach. Ein Arbeitgeber ist nämlich nicht ohne weiteres berechtigt, die Arbeitsvertragsbedingungen einseitig zu ändern.

Änderungskündigung/ Bild: Unsplash.com
Es gibt immer drei Ebenen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen ändern möchte:
- Ausübung des Direktionsrechts
- Änderungsvereinbarung – auf freiwilliger Basis
- Änderungskündigung – gegen den Willen des Arbeitnehmers
Er ist lediglich berechtigt, die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu konkretisieren und ihm kraft Direktionsrechts Aufgaben zuzuweisen. Sollen dem Arbeitnehmer geänderte Aufgaben zugewiesen werden, die nach dem bestehenden Arbeitsvertrag nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehören, kann dies durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. WEITERLESEN
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