Anwalt Kündigungsschutz Hamburg Altstadt

Arbeitsrechtler in Hamburg-Altstadt

Sie suchen nach „Arbeitsrechtler in Hamburg-Altstadt“? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer und Betriebsräte. Unsere Kompetenz umfasst alle Gebiete des Arbeits- und allgemeinen Dienstvertragsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt beim Kündigungsschutz im Individual- und Betriebsverfassungsrecht.

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Arbeitsrechtler

Der Arbeitsrechtler ist ein Anwalt für Arbeitsrecht, der sich intensiv und umfassend im Arbeitsrecht und seinen Facetten auskennt. Er zeichnet sich auch durch das Wissen um die aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aus.

Arbeitsrechtler/ Bild: RA Axel Pöppel und RA Hamza Guelbas

Ein Hinweis für diese besondere Profession im Arbeitsrecht ist gerne der Titel der Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht. Die meisten Arbeitsrechtler führen neben ihrem Titel des Rechtsanwalts auch diesen Titel. Diese Fachanwaltsbezeichnung wird dem Arbeitsrechtler nur dann zugesprochen, wenn er seine Befähigung auf dem Bereich des Arbeitsrechts permanent nachweist. Bei der Suche nach einem Arbeitsrechtler ist deshalb die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ durchaus hilfreich und sinnvoll. Schließlich ist die Bezeichnung Arbeitsrechtler keine geschützte Bezeichnung wie die des Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Der Arbeitsrechtler berät Sie bei der Vertragsgestaltung, also schon zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses. Sie müssen sich von ihrem neuen Chef nicht alles gefallen lassen. Vor allem braucht Ihr Arbeitgeber nicht alles zu wissen. Zum Beispiel ist die Frage, ob sie einen Kinderwunsch hegen, kann durchaus eine unzulässige Frage sein.

Falls Ihr Arbeitgeber den Ihnen zustehenden Urlaub so nicht akzeptieren will, so sollten sie auch diesen drohenden Konflikt dies mit einem Arbeitsrechtler abstimmen. Auch unbezahlte Überstunden könnten ein Fall sein, der von einem Arbeitsrechter unter die Lupe genommen werden sollte. Nicht immer hat der Arbeitnehmer das Nachsehen.

In Hinblick auf die einzelnen Rechte des Arbeitnehmers, aber auch des kollektiven Arbeitsrechts, ist insbesondere Betriebsräten der Besuch von Seminaren zu empfehlen. Ist nämlich der neue Posten im Betrieb als Betriebsrat angenommen, kann die Ungewissheit groß sein. Wie regelt das Betriebsverfassungsgesetz die Rechte und Pflichten der Betriebsräte? Inwieweit kann der Betriebsrat bei Einstellungen und Kündigungen mitwirken? Sie können im Vorwege mit einem Arbeitsrechtler auch die Fragestellung erörtern, inwieweit ihr Chef diese Fortbildungsveranstaltung zu ermöglichen hat.

Auch für den Arbeitgeber kann der Gang zum Arbeitsrechtler zu empfehlen sein. Muss ein Unternehmen zum Beispiel betriebsbedingt Mitarbeiter entlassen, sollte die zuvor mit einem Arbeitsrechtler besprochen werden. Andernfalls läuft der Arbeitgeber Gefahr, durch Klagen der Arbeitnehmer unnötig Ärger und Kosten zu verursachen. Eine passende Lebensweisheit dazu: Vorsicht ist besser als Nachsicht.


Rechtsanwalt in Hamburg-Altstadt

Hamburg-Altstadt grenzt an die Stadtteile Neustadt, St. Georg und die Hafencity an und gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Mitte. Auf einer Fläche von rund 2,4 km³ wohnen in etwa 1.500 Bewohner.

Rechtsanwalt in Hamburg-Altstadt/ Bild: Hamburg – Speicherstadt

Hamburg-Altstadt macht den zentralen und geschichtsträchtigen Stadtkern Hamburgs aus, da sich hier der älteste Siedlungskern rund um den Bereich des Domplatzes befand. Auch die Hammaburg, von welcher sich der Name Hamburg ableitet, war hier zu finden. Die Hammaburg wurde im 9. Jh. als Niederungsburg errichtet und letztendlich im Jahr 845 von den Wikingern zerstört. In Hamburg-Altstadt lassen sich weiterhin die vier bedeutendsten Hauptkirchen Hamburgs finden, wovon zu den ältesten die Kirchenspiele St. Petri, St. Nikolai, St. Katharina und St. Jacobi gehören. Erst im 17. Jahrhundert gesellte sich die dann wohl bekannteste Kirche St. Michaelis („Michel“) dazu.

Heutzutage konzentriert sich in Hamburg-Altstadt rund um die Mönkebergstraße der Hamburger Shopping-Bereich. Wohnbebauung ist hier nahezu gar nicht mehr vorhanden. Sehenswürdig bleibt in der Altstadt jedoch die Deichstraße, in welcher noch eine geschlossene Gruppe von althamburgischen Bürgerhäusern vorzufinden ist sowie auf der anderen Seite des Nikolaifleetes eine noch erhaltene Speichergruppe.



Fallbeispiel

Alkohol Kündigung

Ein Arbeitnehmer war wiederholt alkoholisiert während der Arbeitszeit angetroffen worden und wurde diesbezüglich auch vom Arbeitgeber abgemahnt. Der Arbeitnehmer war in einem Unternehmen tätig, in dem wegen des Betriebs von Großfahrzeugen ein absolutes Alkoholverbot herrschte. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass der Arbeitnehmer keine gültige Fahrerlaubnis besaß und zudem eine Entziehungskur ablehnte, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich. Nach Ansicht des Arbeitgebers lagen sowohl verhaltensbedingte, als auch personenbedingte Kündigungsgründe vor.

Das Landesarbeitsgericht hat jetzt festgestellt, dass die ausgesprochene Kündigung wegen der bestehenden Alkoholerkrankung des Arbeitnehmers aus personenbedingten Gründen rechtmäßig war. Das Gericht stellte neben der Erkrankung eine erhebliche Beeinträchtigung arbeitgeberseitiger Interessen fest und kam im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhätnisses nicht zumutbar sei.

Quelle: LAG München, 11.07.2012, Az: 3 Sa 1134/11


Fallbeispiel

Abfindung bei Kündigung

Wenn ein Arbeitsverhältnis unabwendbar dem Ende zu geht beschäftigt den Arbeitnehmer in der Regel eine Frage: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Im rechtstechnischen Sinne ist die Abfindung eine Einmahlzahlung die dazu dient, bestehende Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis abzugelten. Einen tatsächlichen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es im Arbeitsrecht jedoch nur in Ausnahmefällen, beispielsweise dann, wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit auflöst, oder wenn Tarifverträge oder Sozialpläne entsprechende Ansprüche vorsehen.

Abfindung bei Kündigung/ Unsplash.com/Stoica Ionela

Ein weiterer Fall ist die Regelung des § 1a KSchG. Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen eine Abfindung für den Fall in Aussicht stellen, dass dieser binnen der gesetzlichen Frist von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage erhebt.

In der Regel wird die Abfindung zwischen den Parteien im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ausgehandelt, um zu einem gerechten Interessenausgleich zu gelangen und bestehenden Prozessrisiken auszuschließen. Die Parteien schließen dann einen sogenannten Abfindungsvergleich, der den Rechtsstreit beendet.

Auch die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nur für den besonderen Fall des § 1a KSchG geregelt. Im Rahmen des üblichen Abfindungsvergleiches ist die Höhe daher frei auszuhandeln. Je günstiger im Kündigungsschutzprozess die Prognose für den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto höher wird die Abfindung ausfallen. Die Höhe wird zudem maßgeblich durch die Beschäftigungsdauer beeinflusst. Ausgangspunkt für Verhandlungen ist üblicherweise die Regelung des § 1a KschG, die ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung vorsieht. Je nach Prozessaussichten kann davon nach unten oder oben abgewichen werden. Häufig wird die konkrete Höhe daher mitentscheidend vom Verhandlungsgeschick des Rechtsanwalts abhängen.

Eine Abfindung wird nicht grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sondern nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Gemäß § 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches sollte die ordentliche Kündigungsfrist daher nicht abgekürzt werden. Die gezahlte Abfindung unterliegt zudem grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer, entsprechende Freibeträge gibt es nicht mehr.


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