Abfindung bei Kündigung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Diese soll den Verlust des Arbeitsplatzes in Folge einer Kündigung entschädigen. Die Abfindung hat dabei viele Gesichter – sie kann aus verschiedenen Gründen gezahlt und auf verschiedenen Wegen vereinbart werden. Es besteht aber grundsätzlich kein verbindlicher Rechtsanspruch auf die Auszahlung einer Abfindung. Direkt online Abfindungshöhe berechnen
Möglichkeiten zur Vereinbarung einer Abfindung
Abfindungszahlungen und deren Höhe können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst frei verhandelt werden. Die Abfindung kann dabei in einem Aufhebungsvertrag, neben der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich festgehalten werden. Zum anderen ist die Vereinbarung auch in einem Abwicklungsvertrag denkbar. Diesem ging meist eine Kündigung von Arbeitgeberseite voraus. Zudem kann die Zahlung einer Abfindung in einem Sozialplan zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber verbindlich vereinbart worden sein. Dies ist meist für den Fall bestimmter Betriebsveränderungen und für den Ausgleich von betriebsbedingten Kündigungen gedacht. Außerdem ist eine Vereinbarung von Abfindungszahlungen im Tarifvertrag möglich. Allen tarifgebundenen Parteien steht in einem solchen Fall die festgesetzte Abfindung rechtlich zu.
Eine Abfindung einklagen
Unter Bestimmten Voraussetzungen kann eine konkrete Abfindung vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden Das Arbeitsgericht entscheidet unter Umständen in sehr seltenen Fällen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, ob dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen oder ob weitere Störungen zu erwarten sind, die nur durch Beendigung und Zahlung einer Abfindung beseitigt werden können. Voraussetzung dazu ist, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis somit weiterhin Bestand hätte. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis allerdings auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Auch auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht das Arbeitsverhältnis beenden, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine betriebsdienliche Zusammenarbeit fortgesetzt werden kann. Dazu muss es sich bei dem Arbeitnehmer um einen echten leitenden Angestellten handeln oder ein nachträgliches Fehlverhalten entscheidend sein. Diese Fälle sind aufgrund der doch sehr schwammigen Voraussetzungen denkbar selten. Das Arbeitsgericht hat zumeist eine gütliche Einigung im Sinne. Nicht umsonst werden die meisten Kündigungsschutzprozesse durch einen Vergleich beendet.
Wann besteht eine gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung?
Schließlich besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wurde und der Arbeitgeber ihm in der Kündigung die Abfindung anbietet. Zu beachten ist allerdings, dass das Abfindungsangebot ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers ist. Ohne das Angebot der Abfindungszahlung in der Kündigung besteht auch kein rechtlicher Anspruch. Hiergegen darf der Arbeitnehmer jedoch keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Intentionen vieler Arbeitgeber scheinen in einem solchen Fall allerdings klar: es könnten Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen, welche durch Zahlung einer Abfindung ausgebügelt werden sollen. Diese Vorgehensweise hat aber nicht zwangsweise nur Nachteile für Arbeitnehmer. So kann die Vermeidung eines oft langwierigen Rechtsstreits, dessen Ausgang zu diesem Zeitpunkt offen ist, vermieden werden. Weitere Informationen zum Abfindungsanspruch finden Sie unter dem angegebenen Link. +++Eine Abfindung einklagen/Bild: Unsplash.com/Stoica IonelaDie tatsächliche Höhe der Abfindung hängt grundsätzlich davon ab, wie viel der Arbeitgeber bereit ist zu zahlen. Die Regelhöhe nach dem Kündigungsschutzgesetz beträgt allerdings 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war. Zusätzlich kann sich die Abfindung erhöhen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise über 50 Jahre alt ist und mindestens 15 Jahre in dem Betrieb gearbeitet hat. Abfindungen müssen seit dem 1. Januar allerdings voll versteuert werden. Jetzt online Abfindungshöhe berechnen
Was Arbeitnehmer unbedingt beachten sollten
Arbeitnehmer sollten bei einer Vereinbarung von einer Abfindungszahlung stets den eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Blick haben. So ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man zuvor eine sogenannte Entlassungsentschädigung (z.B. eine Abfindung) erhalten und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfristen (z.B. durch einen Aufhebungsvertrag) beendet hat. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt ausgezahlt wird, zu welchem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfristen hätte beendet werden können oder der Arbeitslose ohne Kündigung 60% seiner Abfindung verdient hätte. In dieser „Ruhensphase“ ist man nicht durch die Arbeitsagentur krankenversichert und auch weitere Sozialversicherungensbeiträge werden nicht gezahlt. Weiter kann einem das Arbeitslosengeld auch bis zur zwölf Wochen gesperrt werden, wenn man seine Arbeitslosigkeit in Sinne des Gesetzes selbst herbeigeführt hat. Dies wäre etwa durch Zustimmung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages der Fall. Diese Kürzungen kann man allerdings durch geschickte Formulierungen und Vorgehensweisen vermeiden. Diese bespricht ein Fachanwalt gerne mit Ihnen.
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Die Abfindung und die Steuer
Wichtige Tipps für Arbeitnehmer
Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.
Progressive Einkommenssteuer
Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert… Weiterlesen Jetzt online Abfindungshöhe berechnen
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Drohen mit Kündigung macht einen Aufhebungsvertrag nicht unwirksam
Oder umgekehrt: ein Aufhebungsvertrag ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer ihn unter Druck unterschrieben hat. So entschied das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz im Fall einer Krankenpflegerin. Der Arbeitgeber drohte der Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung und einer Anzeige wegen Arbeitszeitbetrugs, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben würde. Zehn Wochen nach Unterzeichnung versuchte die Arbeitnehmerin, den Aufhebungsvertrag anzufechten und klagte. Seit Anfang 2012 war die Klägerin als examinierte Altenpflegerin bei einem Pflegedienst beschäftigt. In vorgegebenen Abständen fuhr sie zu den Wohnungen der Pflegepatienten und dokumentierte ihre Arbeitszeiten und Pflegeleistungen in einem mobilen Datenerfassungsgerät…WEITERLESENMehr zum Thema Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats – Allgemeine Arbeitsbedingungen – Arbeitsrecht in der Luftfahrt– Arbeitsgerichtsbarkeit – Arbeitsrecht in der Altenpflege– Corona Kündigung – Corona Arbeitsrecht– Urlaubsabgeltung–Urlaubsgeld– Urlaub bei Krankheit– Sonderkündigungsschutz – Sozialwahl – Regelungsabrede– Beschäftigungsverhältnis
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen. Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.Mehr zum Thema Arbeitrecht: die wichtigsten Fragen und kurze Antworten zur Abmahnung – Kündigungsschutz– Verhalten bei einer Abmahnung – unbefristeter Arbeitsvertrag – Verfallfrist – Versicherungen – Urlaubsgeld – Überstunden– Corona Arbeitsrecht– Corona Kündigung– Kündigungsschutz im Kleinbetrieb– Arbeitsrecht Kündigung
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert. Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen. Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung. Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs? Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESENMehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im Einzelhandel – Anwalt Scheidung Hamburg– Abfindung Auflösungsanstrag – Kündigung mit Änderungsangebot – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Hamburg Arbeitsrecht – Ich suche einen Anwalt für Kündigungsschutz – Kündigung wegen Maßregelung – Arbeitnehmer Personalgespräch – Personalrat– Anwalt Scheidung Eppendorf – Anwalt Scheidung Hamburg– Liebe am Arbeitsplatz
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN
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