Anwalt für Arbeitsrecht in Eppendorf

Sie suchen nach „Anwalt für Arbeitsrecht in Eppendorf“? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer und Betriebsräte. Unsere Kompetenz umfasst alle Gebiete des Arbeits- und allgemeinen Dienstvertragsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt beim Kündigungsschutz im Individualarbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht.

Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf.


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Anwalt für Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Regelungen zur Arbeitnehmerschaft. Inhaltlich unterscheidet man das Kollektivarbeitsrecht und das Individualarbeitsrecht. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht ist der Ansprechpartner in beiden Bereich des Arbeitsrechts.

Anwalt für Arbeitsrecht

Unter das Individualarbeitsrecht fällt das Verhältnis zwischen Unternehmer und den einzelnen Angestellten. Wobei hier der Begriff des Arbeitnehmers weit zu verstehen ist. Im deutschen Recht gibt es keinen einheitlichen Ausdruck für Arbeitnehmer. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) versteht unter einem Arbeitnehmer „Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Als Arbeitnehmer versteht man außerdem alle in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellte sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Dies ist vor allem die Definition für die Arbeitsgerichte. Im Allgemeinen ist ein Arbeitnehmer eine Person, der im rechtlichen Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, für ein Gehalt seine Arbeitsleistung weisungsgebunden dem Arbeitgeber bereit zu stellen.

Anwalt für Arbeitsrecht

Nicht ganz eindeutig in einzelnen Fällen kann die Einordnung von von leitenden Angestellten und Praktikanten aber auch Beamten und Soldaten in der privaten Wirtschaft sein. Je nachdem, ob die betroffene Person als Arbeitnehmer einzustufen ist oder nicht, kommen unterschiedliche Rechte und Pflichten zur Anwendung. Auch der Rechtsweg im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hängt von der Einordnung ab. Bei so einem Fall sollten sie einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren und das nach Möglichkeit bevor sie den Rechtsweg verfolgen.

Beim Kollektivarbeitsrecht geht es um das Verhältnis zwischen Betriebsräten bzw. Personalräten und Gewerkschaften auf der einen Seite sowie den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite.

Hier ergeben sich mitunter Rechtsfälle, wenn zum Beispiel der Unternehmer erschweren möchte, dass sich ein Betriebsrat bzw. ein Personalrat in seiner Firma bildet. Aber auch wenn er nur versucht, Einfluss auf die zu wählenden Personen zu nehmen. Sollten sich Probleme auftun, so ist das Aufsuchen von einem Anwalt für Arbeitsrecht der beste Schritt zur Lösung. Viel Zeit darf man sich hierfür allerdings nicht lassen, da das Betriebsverfassungsrecht sehr kurze Fristen für die Erhaltung der Arbeitnehmerinteressen vorsieht.

Manchmal gibt es auch Überschneidungen zwischen dem Kollektiv- und dem Individualarbeitsrecht. Wird nämlich bei einer Kündigung der Betriebsrat nicht angehört, so sind zunächst einmal die Interessen des Betriebsrates verletzt (Kollektivarbeitsrecht). Desweiteren verstösst dies auch gegen die Interessen des Arbeitnehmers (Individualarbeitsrecht).


Rechtsanwalt in Eppendorf

Der Stadtteil Eppendorf gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Nord. Auf einer Fläche von rund 2,7 km³ leben etwa 24.000 Bürger in Eppendorf.

Rechtsanwalt in Eppendorf

Schon im Jahre 1140 erstmals aktenkundig als Eppenthorp genannt, ist Eppendorf das älteste Dorf Hamburgs. Das 1894 eingemeindete Eppendorf wurde im Süden bestimmt durch eine Vielzahl repräsentative Stadthäuser, im Norden durch das 1885 in Hamburg Eppendorf gegründete Allgemeine Krankenhaus (dem heutigen UKE) sowie die seit 1894 aus der Stadtmitte hierher verlegten Wohnstifte.

Zusätzlich war im nördlichen Teil Eppendorfs ein Arbeiterquartier Hamburgs angesiedelt, wo vorübergehend der große Schriftsteller Wolfgang Borchert sowie der Vorsitzende der KPD, Ernst Thälmann, im Zeitraum von 1925 bis 1933 lebten.

Eppendorf hat ebenfalls mit der Eppendorfer Grillstation einen Kultimbiss hervorgebracht, da dort Olli Dietrich als Dittsche in der gleichnamigen Fernsehshow seine Weisheiten zum Besten gab und sich daher der Imbiss zu einer Pilgerstätte in Eppendorf entwickelt hat.

Hamburg Eppendorf ist sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen, mit den U-Bahnlinien U1 und U3 über die Station Kellinghusen ist z.B. die Hamburger Stadtmitte bequem und schnell zu erreichen.



Fallbeispiel

Handyverbot am Arbeitsplatz

Landesarbeitsgericht Mainz bestätigt eine Dienstanweisung des Arbeitgebers, der in seinem Betrieb die Benutzung privater Handys während der Arbeit verbieten ließ. Ohne Beteiligung des Betriebsrats.

Handyverbot am Arbeitsplatz

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern die Nutzung privater Mobiltelefone und vergleichbarer technischer Geräte wie Smartphones, iPhones, Tablets oder Netbooks während der Arbeitszeit durch ein Verbot ohne Beteiligung des Betriebsrats verbieten.

Gegenstand für den vom LAG Rheinland-Pfalz / Mainz entschiedenen Fall war die Auseinandersetzung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage des Verbots des Gebrauchs von privaten Mobiltelefonen und Smartphones, wie das iPhone und Tablets während der Arbeitszeit.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz 30. Oktober 2012, 6 TaBV 33/09


Mehr Infos zum Kündigungsrecht: KündigungsfristenKrankheitsbedingte Kündigung – Arbeitsvertrag – Arbeitslohn – Abfindung – Aufhebungsvertrag – Abwicklungsvertrag – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Nordfriesland – Abmahnung – Anwalt Kündigungsschutz Eimsbüttel – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Arbeitsrecht Harburg


Fallbeispiel

Rückzahlung der Ausbildungskosten

Eine überlange Bindung des Beschäftigten durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist grds. unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Daraus resultiert, daß der Beschäftigten keinerlei Erstattungsplfichten mehr hat.

Rückzahlung der Ausbildungskosten

Vereinbarungen im Dienstvertrag, die einen Angestellter zur Erstattung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht der Kontrolle der Vertragsregelungen nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Prüfung und somit den gleichen Anforderungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenhändlern, Internetversendern und Kaufhäusern. Voraussetzung für eine rechtlich bindende Regelung über die Rückzahlung ist nach der Rechtsprechung des BAG , dass die Ausbildung für den Mitarbeiter von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein oder mehrtägige Fortbildung fällt in jedem Falle nicht darunter. Es muß sich schon um eine Aus- oder Weiterbildung handeln, die den „Marktwert“ erhöht und / oder die Chancen am Arbeitsmarkt ernsthaft verbessert.

Darüber hinaus darf der Angestellte nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung nicht übermäßig lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht.

Nach einer durchaus schwierigen Rechtsprechung sind fast alle Rückzahlungsvereinbarungen von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein.
Im rechtlichen Alltag haben sich sehr viele entsprechenden Vertragspunkte als unwirksam gezeigt.


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