Nahezu jede Kündigung bringt den Gekündigten in eine besondere Situation. Denn unabhängig davon, ob er mit der Arbeit glücklich war oder nicht, birgt die Kündigung immer die Gefahr des sozialen Abstiegs und erzeugt so – nicht ganz unberechtigt – Existenzängste. In den letzten Jahren ist folgerichtig zu beobachten, dass die Neigung der Arbeitnehmer, einer Beendigung gegen Abfindung zuzustimmen, sinkt. Insbesondere ältere Arbeitnehmer neigen dazu, lange und ausdauernd um den Arbeitsplatz zu kämpfen. Dies hat seinen Grund natürlich auch in den Veränderungen beim Arbeitslosengeld und insbesondere bei den Hartz IV-Gesetzen. Gerade für gekündigte Arbeitnehmer mit mehr als zwei Jahren bis zu Rente birgt der Arbeitsplatzverlust die wirkliche Gefahr des sozialen Abstiegs. Wir schauen weniger auf die Regelabfindung, sondern darauf, was im Einzelfall möglich ist. Dies kann unter Umständen sehr viel mehr oder auch deutlich weniger sein. In der Regel erreichen wir für unsere Mandanten Abfindungen deutlich oberhalb der „Regelabfindung“. Dies kann aber nicht immer gelingen. Dabei gilt im Falle der Kündigung eines ohne Ausnahme: Je früher der Rechtsanwalt aufgesucht wird, desto besser. Denn derjenige, der gut vorbereitet ist und alle möglichen Eventualitäten bedacht hat, wird in der Regel immer die besseren Karten haben. Oft können Arbeitnehmer und Rechtsanwalt sogar noch etwas vorbereiten, um dem Arbeitgeber die Kündigung zu erschweren, wenn man vor der Kündigung noch ein wenig Zeit hat.
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Kündigungsfristen
Gesetzlich geregelt sind die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in §622 BGB. Die darin enthaltenen Kündigungsfristen stellen die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen dar. Wurden beispielsweise im Arbeits- oder Tarifvertrag kürzere Fristen festgelegt, so sind diese unwirksam und der Arbeitnehmer kann sich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen aus §622 BGB berufen. Häufig werden in Arbeits- oder Tarifverträgen jedoch auch längere Kündigungsfristen festgelegt. Gemäß §622 Abs.1 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Gemäß §622 Abs.2 BGB beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in einem Betrieb oder Unternehmen: … Weiterlesen
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