Einem Arbeitnehmer darf nicht alleine deshalb gekündigt werden, weil er mutmaßlich der islamistischen Szene angehört.
Das entschieden jetzt die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in einem aktuellen Urteil.
Im konkreten Fall erhielt der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, der seit 2008 bei VW als Montagewerker beschäftigt war, vom Unternehmen eine fristlose Kündigung.
VW begründete die fristlose Kündigung damit, dass der Verdacht bestehe, dass sich der Mitarbeiter dem militanten „Jihad“ anschließen wolle.
Da der spätere Kläger zur Grenzfahndung und Kontrolle ausgeschrieben war, wurde er Ende 2014 am Flughafen von der Bundespolizei gestoppt.
Daraufhin wurde ihm sein Reisepass entzogen.
Gegen den Entzug des Reisepasses klagte der spätere Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 07. September 2016 – Az.: 5 A 99/15).
Verdachtskündigung
Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos und begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer den Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährde.
Dagegen setzte sich der Mitarbeiter schließlich zur Wehr und klagte vor dem Arbeitsgericht.
In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht Braunschweig, dass die Kündigung wirksam sei und wies die Klage damit ab.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig legte der Kläger jedoch erfolgreich Berufung ein.
Außerdienstliche Umstände nicht für Kündigung geeignet
Die Richter am Landesarbeitsgericht Niedersachsen sahen die fristlose Kündigung als unwirksam an und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur militanten „Jihad-Bewegung“ in Verbindung mit dem präventiven Entzug des Reisepasses nicht ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Vielmehr müsse ein wichtiger Grund vorliegen.
Dieser sei beispielsweise bei konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses gegeben. Im konkreten Fall war es jedoch nicht zu konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses gekommen.
Auch konnte der Arbeitgeber, die Volkswagen AG, im konkreten Fall nicht nachweisen, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb gestört hätte oder noch stören könnte.
Die Richter betonten, dass rein außerdienstliche Umstände nicht geeignet seien, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum fristlose Kündigung wurde zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. März 2018 – Az.: 15 Sa 319/17.
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2017 – Az.: 8 Ca 507/
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