Kündigung wegen Facebook – Fristlose Kündigung wegen rechtsradikalem Hass-Posting

Über Facebook und Arbeitsrecht könnten wir langsam einmal ein Buch schreiben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verdaddeln wertvolle Arbeitszeit dort. Oder der Chef will, dass man sich aktiv im Netz für die Firma einbringt … oder …. der Chef bekommt Wind von „bösen“ Postings, die jemand gemacht hat.

Kündigung wegen Facebook – Fristlose Kündigung wegen rechtsradikalem Hass-Posting/ Bild: Unsplash.com

In den letzten Monaten machten immer wieder Prozesse um fristlose Kündigungen wegen rassistischen Facebookeinträgen Schlagzeilen.

Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Arbeitsgericht Herne zu beschäftigen.

Im vorliegenden Fall wurde im sozialen Netzwerk Facebook über den Brand einer Asylunterkunft berichtet.

Fristlose Kündigung nach fremdenfeindlichen Facebookeintrag

Der Mitarbeiter eines Bergwerks, der seit 1983 im Unternehmen beschäftigt war, kommentierte unter dem Beitrag des Fernsehsenders N-tv, der auf seinem Facebookprofil über den Brand in einer Asylunterkunft in Thüringen berichtete: „Hoffe das alle verbrennen…die nicht gemeldet sind“.

Der Mitarbeiter hatte ein freizugängliches Facebookprofil, bei dem auch sein Arbeitgeber als Arbeitsstelle angegeben war. Diese Informationen sind beim Aufrufen der Facebookseite des Mitarbeiters direkt als erstes erkennbar.

Bei entsprechend öffentlichen Kommentaren können andere Nutzer über ein sogenanntes Popup-Fenster sofort Informationen über die Person erhalten, die den Kommentar verfasst hat. Im vorliegenden Fall haben andere Nutzer somit gesehen, wer der Arbeitgeber des späteren Klägers war.

Dies führte in dem sozialen Netzwerk zu Kommentaren anderer Nutzer, so etwa: … du bist ja mal der Oberknaller. Scheint so als wenn du mit „brauner“ Kohle zu tun hast. Screenshots sind doch was feines.“ Der Kläger antwortete daraufhin: „wenn mir einer sagt ich bin Nazi …falsch …Herr nazi“ – „alle raus und geht es gut.“

Kein Chef muss einen Nazi als Mitarbeiter dulden

Als der Arbeitgeber davon nach dem Hinweis eines Dritten erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

Der Mitarbeiter setzte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr und gab an, dass er seinen Kommentar bereits am nächsten Tag gelöscht hätte. Zudem gab er an, dass er vor dem Verfassen des Beitrages reichlich Alkohol konsumiert hatte.

Das Arbeitsgericht in Herne bestätigte die fristlose Kündigung und sah im Kommentar auf Facebook einen wichtigen Grund im Sinne des §626 I BGB.

Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch seine Äußerung im sozialen Netzwerk die Menschenwürde anderer angegriffen habe und zudem Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht habe und zum Hass gegen die Asylbewerber aufgestachelt habe.

Störung des öffentlichen Friedens ist ein Kündigungsgrund

Die Äußerungen des Klägers sind nach Ansicht des Gerichts geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

unsplash.com/ Clem Onojeghuo

Zudem wiesen die Äußerungen des Klägers einen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf, da der Kläger in seinem öffentlich zugänglichen Profil auch seinen Arbeitgeber angegeben hatte. Somit hatte der Kläger selbst einen Zusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis hergestellt. Dass eine solche Verbindung auch tatsächlich geknüpft wurde, zeigte nach Ansicht des Arbeitsgerichts auch die Kommentare der anderen Benutzer des sozialen Netzwerks.

Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers ist somit rechtmäßig.

Die ursprüngliche Berufung hat der Kläger am 29. August 2016 zurückgenommen.

Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23. März 2016 – Az.: 5 Ca 2806/15.


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