Das Bewerbungsverfahren ist für Bewerber meist kräftezehrend und langwierig.
Hat man erst einmal eine Jobzusage und den neuen Arbeitsvertrag unterschrieben, so ist die Erleichterung groß.
Doch was passiert, wenn man dann eine weitere Zusage von einem anderen Arbeitgeber mit besseren Konditionen erhält?
Problematisch ist dann, dass der Arbeitnehmer ja bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat.
Kann dieser einfach gekündigt werden, ohne, dass der Arbeitgeber je im neuen Unternehmen gearbeitet hat?
Generell muss auch ein Arbeitsvertrag, der noch gar nicht erfüllt wurde (weil der Arbeitnehmer eben noch gar nicht im neuen Unternehmen tätig geworden ist) gekündigt werden.
Kündigungsfristen wahren
Die Rechtsprechung erkennt mittlerweile auch Kündigungen an, die vor dem vereinbarten Termin des Arbeitsbeginns ausgesprochen wurden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.
An eine Kündigung sind jedoch immer auch entsprechende Kündigungsfristen gekoppelt. Zwar wird in der Regel zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit mit entsprechend kürzeren Kündigungsfristen vereinbart, allerdings betragen diese meist auch einen Monat.
In diesem Fall dürfte der Arbeitnehmer erst mit dem wirksam werden der Kündigung das neue Arbeitsverhältnis antreten.
Empfehlenswerter ist deshalb die Schließung eines Aufhebungsvertrages mit dem „alten Arbeitgeber“.
So kann einvernehmlich die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Wahrung der Kündigungsfristen beschlossen werden.
Aufhebungsvertrag erleichtert den Ausstieg
Lässt sich der Arbeitgeber nicht auf einen Aufhebungsvertrag ein, so bleibt dem Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit, als auf herkömmlichen Wege zu kündigen.
Um derartige Problematiken zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer deswegen nicht vorschnell einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen.
Wer weitere Jobzusagen erwartet, sollte sich vom neuen Arbeitgeber eine kurze Bedenkzeit einräumen lassen. Doch auch hier sollten Bewerber beachten, dass sich der neue Arbeitgeber nicht auf das Abstellgleis stellen lassen wird und unendlich lange auf die endgültige Zusage warten wird.
Es ist deshalb ratsam eine angemessene Bedenkzeit festzulegen. Dabei kann eine Woche unter Umständen schon zu lang sein.
Dies hängt allerdings stets vom Einzelfall ab.
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Krankheit: Was darf der Arbeitgeber wissen?
Ist ein Mitarbeiter erkrankt, so muss er innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Aus dieser wird für dem Arbeitgeber allerdings nicht ersichtlich, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Nicht selten werden Arbeitgeber gerade bei häufigen Erkrankungen misstrauischen und bespitzeln deshalb die Mitarbeiter.
Doch was darf der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers eigentlich in Erfahrung bringen?
keine Auskunftspflicht gegenüber Arbeitgeber
Grundsätzlich beruht diese Frage auch auf dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei einem vertrauten Verhältnis ist es teilweise sogar üblich, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer nach der Erkrankung fragt. Eine Auskunft muss der Arbeitnehmer jedoch nicht geben.
Selbst wenn der Arbeitnehmer keine genaue Auskunft geben möchte, dürfen ihm deshalb keine Nachteile entstehen.
Auch darf der Arbeitgeber keine Krankenakten anfordern, denn diese fallen unter das Arztgeheimnis und sind streng geschützt.
Besucht der Arbeitnehmer hingegen einen Betriebsarzt und stellt dieser eine Diagnose, so kann der Betriebsarzt den Arbeitgeber über die derzeitige Eignung für die auszuübende Tätigkeit hinweisen. Die konkrete Diagnose darf der Betriebsarzt allerdings nicht weitergeben. Weiterlesen
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