
In Deutschland steht jedem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu.
Geregelt wird dieser im Bundesurlaubsgesetz.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch steht dabei nicht nur Vollzeitbeschäftigten, sondern auch Teilzeitmitarbeitern, geringfügig Beschäftigten und Volontären zu.
gesetzlicher Urlaubsanspruch hängt von Arbeitszeit ab
Einen pauschalen gesetzlichen Urlaubsanspruch gibt es nicht, denn der Urlaubsanspruch hängt immer davon ab, wie viel derjenige Arbeitnehmer arbeitet. Wer sechs Tage in der Woche arbeitet, hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen.
Wer hingegen nur fünf Tage in der Woche arbeitet, hat „nur“ einen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage.
Entsprechend kann die Berechnung weitergeführt werden, wer also vier Tage pro Woche arbeitet, hat einen Anspruch auf mindestens 16 Urlaubstage,
Wichtig ist, dass es sich bei den vorgegeben Urlaubstagen um das gesetzliche Mindestmaß handelt.
Die Anzahl der gesetzlichen Urlaubstage muss der Arbeitgeber zwingend gewähren. Darüber hinaus sehen Arbeitsverträge selbst oder Tarifvereinbarungen häufig einen längeren Urlaub vor.
So ist es in vielen Berufen durchaus üblich, dass sich der Urlaubsanspruch auf 30 Tage beläuft.
erhöhter Anspruch für bestimmte Personengruppen
Einige Personengruppe, wie beispielsweise Schwerbehinderte und Jugendliche, haben zudem Anspruch auf mehr Urlaub.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer erhalten bei einer Fünftagewoche beispielsweise zusätzlich fünf weitere Urlaubstage.
Jugendliche unter 16 Jahren erhalten bei Fünftagewoche 25 Urlaubstage, Azubis unter 17 Jahren erhalten 23 Urlaubstage.
Zudem müssen Arbeitnehmer beachten, dass sie den vollen Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten im Unternehmen erhalten.
Vorher haben Arbeitnehmer nur einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Urlaubsbescheinigung und Resturlaub
Wer im laufenden Jahr den Arbeitgeber wechselt, muss beim neuen Arbeitgeber zudem eine Bescheinigung vorlegen, die nachweist, wie viele Urlaubstage der Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber schon verbraucht hat.
Schließlich gilt unabhängig von der Anzahl der Arbeitgeber nur einmal der Urlaubsanspruch.
Wer den Jahresurlaub nicht innerhalb eines Jahres verbraucht, kann den Resturlaub in der Regel mit ins Folgejahr nehmen. Allerdings muss der Resturlaub dann bis zum 31. März genommen werden. Geschieht das nicht, verfällt der restliche Urlaubsanspruch.
Einige Arbeitgeber gestatten jedoch die Mitnahme des Resturlaubs auch über den 31. März hinaus.
Bei dem Urlaubszeitpunkt kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern, aber auch unter den Mitarbeitern selbst.
Arbeitgeber muss Urlaubswünsche berücksichtigen

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Generell muss der Arbeitgeber sich nach den Urlaubswünschen seiner Mitarbeiter richten.
Lediglich betriebliche Erfordernisse können dazu führen, dass der Urlaub nicht nach den Wünschen des Arbeitnehmers gewährt wird.
Gerade Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern sind auf die Ferien angewiesen. Wollen jedoch mehrere Arbeitnehmer in den Schulferien Urlaub nehmen, so kann der Arbeitgeber dies aus logistischen Gründen schon nicht gewähren.
In so einem Fall sollten sich die Kollegen vorab untereinander absprechen.
Wer beispielsweise dann in den Sommerferien zurücktritt, kann an anderer Stelle bei der Urlaubsplanung bevorzugt werden.
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