Arbeitnehmerdatenschutz – Vorsicht der Chef könnte mit surfen

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Wer derzeit die aktuellen Medien verfolgt, liest z.B., dassumfassende Benutzerdaten sogar über Browsererweiterungen abgegriffen werden, die angeblich dem Datenschutz dienen sollen.

Jeder Internetbesuch hinterlässt Spuren – das wissen wir. Was Viele jedoch nicht wissen: auch der Vorgesetzte kann diese Spuren lesen.

Viele Chefs bekommen ihre Mitarbeiter immer seltener zu Gesicht, da sie vom Home Office oder generell viel von unterwegs arbeiten. Und gerade die kleinen technischen Helferlein, wie beispielsweise das Smartphone oder das Tablet, die die Arbeit so ungemein erleichtern, können den Chefs dabei in die Karten spielen. So ermöglichen sie dank digitaler Datenströme, dass man sich über die Aktivität des Mitarbeiters ein genaues Bild machen kann. Es lässt sich einfach nachvollziehen, wo, wann und wie lange und mit wem kommuniziert und was neben der Arbeit noch alles erledigt wurde. Die digitale Arbeitswelt schafft damit neue Möglichkeiten der Leistungskontrolle und Überwachung, die Gewerkschafter und Datenschützer mit Sorge beobachten.

Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser?

Die zunehmende Verschmelzung von Arbeit und Privatleben wird über die Aktivitäten in sozialen Netzwerken besonders deutlich. Unternehmen ist es möglich, innerhalb kürzester Zeit Internet-Profile von Mitarbeitern oder Bewerbern durchzustöbern. Rechtlich ist dies nicht unbedingt verboten – es ist daher Vorsicht bei der Selbstdarstellung im Internet geboten. Selbst ein vermeintlich harmloses Foto oder auch nur ein Gefällt-mir kann viel über Interessen und Charakter aussagen.

Aber auch während der Arbeit werden immer mehr digitale Spuren hinterlassen. Ganz abgesehen von der Arbeit am Computer oder der Kameraüberwachung an der Kasse, werden ganz unbewusst Daten aufgebaut. So setzen beispielsweise einige große Logistik-Unternehmen, aber auch so mancher Handwerksbetrieb auf die GPS-Ortung der Fahrzeuge. Der Chef weiß damit genauestens über den Standort, Fahr- und Standzeiten sowie über den Kraftstoffverbrauch Bescheid. Streitereien zwischen Chef und Mitarbeiter sind da vorprogrammiert.

Rechtlich gesehen kann eine solche GPS-Ortung durchaus gerechtfertigt sein. Kommt es aber nicht darauf an, an welchem Ort der Mitarbeit arbeitet, hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Aufzeichnung dieser Daten. Eine GPS-Überwachung kann aber gerechtfertigt sein, um die persönliche Sicherheit des Mitarbeiters zu gewährleisten. Hält sich der Mitarbeiter in einer gefährlichen Gegend auf oder ist er in einem riskanten Arbeitseinsatz, können Standort und Bewegungen rechtmäßig nachvollzogen werden. Zulässig ist die Ortung beispielsweise auch beim Flotten-Management im Außendienst, damit die Streckenplanung verbessert werden kann. Dazu muss die Ortung aber auch offen erfolgen. Der Mitarbeiter muss also Bescheid wissen, dass und was genau der Arbeitgeber aufzeichnet. Eine verdeckte Ortung wäre nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter eine Straftat oder eine andere erhebliche Vertragsverletzung begangen hat.

Das Gesetz hilft kaum

Konkrete und eindeutige rechtliche Regelungen fehlen aber bislang. So existiert zwar ein Gesetzesvorhaben zum Arbeitnehmerdatenschutz. Es geht aber nicht so ganz voran bei dem Thema. Abhilfe schafft bisher hauptsächlich das Bundesdatenschutzgesetz – dies ist aber eher allgemein gehalten und schützt Arbeitnehmer nicht gerade umfassend. So sind schließlich diverse Sphären betroffen: von der Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen, über den privaten Umgang des betrieblichen WLANs oder der Diensthandys.

Trotz allem besteht bei Leistungs- und Verhaltenskontrollen im Unternehmen immer die Mitbestimmung des Betriebsrates. Wo es aber keine Betriebsräte gibt, greift auch dieser Schutzmechanismus nicht.

Praxistipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht:

In allen Betrieben mit Betriebsrat sollte der Betriebsrat auf eine verbindliche Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz bestehen. Hier hat der Betriebsrat stets ein erzsingbares Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG.

Rbeitnehmerdatenschutz/ Bild: Unsplash.com/ Chaz McGregor


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