Eine Freiheitsstrafe ist auch in Hinblick auf ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis problematisch.
Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt hat jetzt entschieden, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verbüßen muss und eine vorzeitige Entlassung unsicher ist, wirksam entlassen darf.
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten
Der Mitarbeiter war Beteiligter an einem versuchten Raubüberfall und war deshalb zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden.
Im September 2016 trat der Bäcker dann seine Haftstrafe an. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin.
Der Mann wehrte sich jedoch gegen die Kündigung und zog vor das Arbeitsgericht.
Er sah die Kündigung als unwirksam an und begründete seine Entscheidung damit, dass er auf Grund einer positiven Sozialprognose damit rechnen können nach Verbüßen der Hälfte, zumindest aber nach zwei Dritteln vorzeitig entlassen zu werden.
Zudem hatte der Kläger nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub genommen. Schon alleine deshalb müsse der Arbeitgeber ihm seinen Arbeitsplatz frei halten.
lange Freiheitsstrafe rechtfertigt Kündigung

Entlassung von verurteiltem Angestellten wirksam/ Bild: Unsplash.com/ Markus Spiske
Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies die Klage bereits in der ersten Instanz ab.
Und auch die Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht entschieden zu Gunsten des Arbeitgebers und sahen die Kündigung als wirksam an.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt sei, wenn der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfalle.
Eine günstige Sozialprognose und die damit verbundenen Entwicklung in der Haft seien dafür nach Ansicht der Richter nicht maßgeblich.
Zudem dürfe die Haftzeit nicht mit der Elternzeit verglichen werden, da diese dem Schutz der Familie dient.
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. November 2017 – Az.: 8 Sa 146/17.
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Bild: Unsplash.com/Samuel Scrimshaw
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