Gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz auch für Freie Mitarbeiter?

Macht ein freier Arbeitgeber im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Auftraggeber eine Erfindung, steht ihm im Zweifel ein Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung zu. Dies gilt insbesondere für die Erfindungen, die der Auftraggeber zum Patent anmeldet und sodann selbst benutzt. Zur Berechnung der Vergütung kann der freie Mitarbeiter Auskunft über den Umfang der Benutzungshandlungen verlangen.

Gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz auch für Freie Mitarbeiter?/ Bild: Unsplash.com/ Mohammad Metri

Im vorliegenden Fall war der Kläger freier Mitarbeiter bei der Beklagten. Er verlangte von der Beklagten die Erfindervergütung wegen der Verwertung mehrerer Patente, die während der gemeinen Zusammenarbeit zugunsten der Beklagten registriert wurden. Das Landesgericht wies die Klage zunächst ab. Es war der Ansicht, dass es keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erfindervergütung im Rahmen einer freien Mitarbeit gibt. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein – das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung ab und gab dem Kläger teilweise recht.

Der übliche Vergütungsanspruch bei Arbeits- und Dienstverhältnissen umfasst auch Erfindungen. Nach dem Rechtsgrundsatz von „Treu und Glauben“ steht dem Kläger auch ein Auskunftsanspruch zu, damit er seine Erfindervergütung auch angemessen berechnen könne.

Auch freie Mitarbeiter können für eine von ihnen gemachte, aber vom Auftraggeber zum Patent angemeldete Erfindung, eine Vergütung verlangen

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Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Dienstverhältnis, da der Kläger als freier Mitarbeiter im Vertrieb der Beklagten tätig und darüber hinaus zur Mitarbeit bei der Weiterentwicklung der Technik verpflichtet war. Hieraus lässt sich zwar ableiten, dass der Kläger verpflichtet war, etwaige Erfindungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit gemacht hat, seinem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Dass dies ohne gesonderte Vergütung geschieht, lässt sich nicht ohne Weiteres begründen.

Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass im Rahmen von Dienstverhältnissen eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn keine gesonderte Absprache über einen Lohn getroffen wurde. Wichtig ist nur, dass für die Dienste üblicherweise eine Bezahlung erwartet werden kann. Erbringt ein freier Mitarbeiter nun außergewöhnliche Leistungen, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen, steht ihn auch ohne konkrete Absprache eine Vergütung zu. Ob ein Auftraggeber seine anderen Mitarbeiter für Erfindungen und Patentanmeldung gesondert bezahlt, spielte für den vorliegenden Fall keine Rolle.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2016, Az.: 6 U 29/15.


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