Wenn man den Kollegen anschwärzt

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Wer Kollegen dabei beobachtet, wie sie Verstöße gegen betriebsinterne oder dienstliche Vorschriften begehen, befindet sich häufig in einer Zwickmühle. Denn auf der einen Seite haben Arbeitnehmer häufig das Gefühl, dass sie den Arbeitgeber in Kenntnis setzen sollten. Auf der anderen Seite möchte man jedoch nur ungerne die Kollegen anschwärzen.
Wer Unregelmäßigkeiten beobachtet, sollte generell nicht immer direkt den Arbeitgeber informieren.
Denn nicht immer ist der Arbeitgeber zur Rückendeckung verpflichtet.
Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen in einem Fall entschieden, in dem eine Abteilungsleiterin gegen einen Kollegen vorgegangen war.

Einladung zum Essen

Wenn man den Kollegen anschwärzt/ Bild: Unsplash.com

Im konkreten Fall hatte die Abteilungsleiterin mitbekommen, dass ein Sachbearbeiter von einem Geschäftspartner eine Einladung zum Essen erhalten hatte.
Die Einladung umfasste nicht nur ein 3-Gänge-Menü, sondern auch den Besuch an einer Varieté-Show. Die Einladung galt zudem einer weiteren Kollegin und deren Begleitpersonen.
Nach den Dienstvorschriften dürfen Mitarbeiter eine solche Einladung allerdings nur annehmen, wenn der Dienstherr zustimmt.
Dies war im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht der Fall, da der Sachbearbeiter die Einladung per E-Mail auch für seine Kollegin annahm, ohne seinen Dienstherrn überhaupt zu informieren.
In der E-Mail kündigte der Sachbearbeiter zudem an, dem Geschäftspartner ein neues Angebot unterbreiten zu wollen.

keine Strafanzeige trotz Korruptionsverdachts

Wenn man den Kollegen anschwärzt/ Bild: Unsplash.com

Die Behörde (als Arbeitgeber) entschied sich jedoch trotz des Verdachts der strafbaren Korruption keine Strafanzeige zu stellen. Vielmehr ersuchten die beiden betroffenen Mitarbeiter um eine Versetzung.
Der Vorgang blieb jedoch auch für die Abteilungsleiterin, die die Unregelmäßigkeiten dem Arbeitgeber gemeldet hatte, nicht folgenlos. Sie wurde von ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin entbunden. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass in der Abteilung ein schlechtes Betriebsklima herrsche und das Vertrauensverhältnis durch die Meldung an den Arbeitgeber so nicht wiederhergestellt werden könne. Deshalb sei es nötig die Abteilungsleiterin in eine andere Abteilung zu versetzen, um so die Funktionsfähigkeit der ursprünglichen Abteilung erhalten zu können.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Gegen die Versetzung klagte die Abteilungsleiterin jedoch. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Bremen entschied. Denn grundsätzlich hat der Dienstherr eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Zwar führt ein „Verrat“ in der Regel zu Spannungen zwischen dem Hinweisgeber und dem betroffenen Mitarbeiter, allerdings kann dies nicht der Abteilungsleiterin als Hinweisgeberin vorgehalten werden.
Die Versetzung in eine andere Abteilung war deshalb unrechtmäßig.

Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 08. September 2015 – Az.: 6 K 1003/14.


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