Ist eine Kündigung mit einer Unterschrift i.A. oder i.V. wirksam?

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Immer wieder kommen uns Kündigungen in die Kanzlei, die nicht vom Geschäftsführer oder Inhaber unterschrieben sind. Wenn man eine solche Kündigung bekommt sollte man sofort zum Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen. Denn allein schon an der Frage der Kündigungsberechtigung kann eine Entlassung scheitern, wenn die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen wird. Diese Zurückweisung sollte aber anwaltlich geschehen, schon um diese ordnungsgemäß vorzunehmen.

Ist eine Kündigung mit einer Unterschrift i.A. oder i.V. wirksam?/ Bild: Unsplash.com/ Art Lasovsky

Zwar mag es sein, dass möglicherweise im allgemeinen nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden werde. Dennoch dürfte auch einem Laien bewusst sein, dass das Handeln „i.V.“ allein den Stellvertreter kennzeichnet und demgegenüber das Handeln „i.A.“ eine Abstufung und Distanzierung darstelle. Wird mit „i.A.“ unterschrieben, so mache der Unterzeichner klar, eben nicht selbst die Erklärung verfasst zu haben, sondern diese von seinem Geschäftsherrn stammt, in dessen „Auftrag“ er handelt und sie übermittelt. Dies gleicht einem Boten, der im vorliegenden Fall die Kündigung nur überbringt, der Kündigung aber die Originalunterschrift des Geschäftsführers fehle.

Angesichts der unpräzisen Verwendung der Ausdrücke wie „i.A.“ oder „i.V.“ ist jedoch eine andere Auslegung durchaus denkbar, gerade auch in Hinsicht darauf, dass nicht nur Juristen den Auftrag als ein Rechtsverhältnis mit weiterreichenden Kompetenzen als nur denen eines „berittenen Boten“ verstehen, wie es bspw. bei Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt, Architekten oder Makler der Fall wäre.

Generell bleibt festzuhalten, dass sich Probleme hinsichtlich der Vertretungsmacht dann nicht ergeben, soweit Personalabteilungsleiter, Prokuristen oder Generalbevollmächtigte handeln. Bei untergeordneten Positionen jedoch (bspw. Referatsleiter) kann mangels Vertretungsmacht eine Kündigung unverzüglich wegen fehlender Vollmachtsvorlage als unwirksam zurückgewiesen werden mit der Folge, dass erst die erneute Übersendung der Kündigung unter Vorlage einer Originalvollmacht als zugegangen gilt. Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 – Az. 27 Ca 21/06


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