Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Arbeitgeber monatelang gespeicherte Videoaufnahmen nutzen dürfen, um Mitarbeitern eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Videoüberwachung in einem Ladengeschäft
Im konkreten Fall ging es um ein Tabak- und Zeitschriftengeschäft in Nordrhein- Westfalen, in dem eine Überwachungskamera offen im Laden hing, um vor Dieben zu schützen.
Eigentlich.
Denn im konkreten Fall nutzte der Besitzer die Filmaufnahmen der Kamera, um einer Verkäuferin fristlos zu kündigen. Die Filmaufnahmen waren allerdings bereits sechs Monate alt.
Nach Ansicht des Arbeitgebers sollten die monatelangen Aufzeichnungen belegen, dass die Frau Geld aus der Kasse gestohlen hatte. Die fristlose Kündigung stützte der Arbeitgeber damit auf die von der Verkäuferin angeblich begangenen Straftat.
Die Frau klagte jedoch gegen die Kündigung und zog letztlich bis vor das Bundesarbeitsgericht.
Vorinstanz hob Kündigung auf
Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Hamm, hatte die Kündigung der Verkäuferin unter den Hinweis auf den Datenschutz aufgehoben.
Doch die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt fanden deutliche Worte in ihrem Urteil.
Denn die Richter entschieden, dass Videoaufzeichnungen aus Geschäften nicht täglich vom Arbeitgeber kontrolliert werden müssen.
Vielmehr kann der Arbeitgeber damit warten, bis dafür ein „berechtigter Anlass“ besteht.
Ein Paukenschlag in Sachen Videoüberwachung.
Erneute Verhandlung vor dem LAG
Letztlich verwiesen die Richter am Bundesarbeitsgericht zur erneuten Verhandlung zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm.
Das Landesarbeitsgericht muss jetzt entscheiden, ob die Videoüberwachung im Geschäft überhaupt zulässig war.
Denn das Bundesdatenschutzgesetz sieht in Paragraf 4 vor, dass eine Überwachung öffentlicher Räume nur dann zulässig ist, wenn die Überwachung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Dazu kann auch der Schutz vor Diebstahl zählen. Schließlich sieht §4 BDSchG auch vor, dass auf die Kamera hingewiesen worden sein muss.
Problem Digitalisierung
Grundsätzlich bietet die Digitalisierung auch für Arbeitgeber eine Vielzahl von neuen Überwachungsmöglichkeiten.
Nicht nur Videokameras, auch Keylogger können Arbeitnehmer überwachen, indem sie jeden Tastaturanschlag registrieren.
Der Arbeitgeber kann sich so eine Vielzahl von Daten verschaffen. Doch wann darf der Arbeitgeber diese Daten letztlich nutzen? Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung für „vermeintliche“ Klarheit im Hinblick auf die Videoüberwachung geschaffen.
Dabei ist ein „berechtigter Anlass“ durchaus weit auslegbar. Wann ein berechtigter Anlass besteht, hat das Bundesarbeitsgericht nicht weiter definiert.
Liegt also ein „berechtigter Anlass“ schon bei einem Verdacht vor? Einem konkreten Verdacht? Oder reicht ein hinreichender Verdacht aus?
Bedenken bestehen
Gerade im Hinblick auf das Grundrecht der Informationellen Selbstbestimmung erscheint die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht durchaus schwierig.
Gerade auf Grund der fortschreitenden Digitalisierung sollten die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gestärkt und nicht geschwächt werden.
Urteil des BAG vom 23. August 2018 – Az.: 2 AZR 133/18.
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Das Arbeitszeugnis bzw. Zeugnis ist für jeden Arbeitnehmer eine wichtige Angelegenheit. Hiermit kann er oder sie nachweisen, welcher Form der Arbeit er in den letzten Jahren nachgegangen ist, wie er bei seinen Arbeitgebern angekommen ist und wie seine Arbeit generell eingeschätzt wurde. Bewirbt sich ein Arbeitnehmer auf eine neue Arbeitsstelle, sind es besonders die Arbeitszeugnisse, die beim Personaler viel Beachtung finden. Sie dienen ihm als externe Einschätzung und helfen dabei, die Bewerbung bestmöglich abzuschätzen und sich ein Bild von der bisherigen Arbeitsweise des Bewerbers zu machen. Weiterlesen
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