Ab wann ist eine Kündigungsfrist diskriminierend?

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Erst kürzlich verhandelte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Diskriminierungsklage einer jungen Arbeitnehmerin. Diese fühlte sich bei der Staffelung ihrer Kündigungsfrist benachteiligt, da die Kündigungsfrist nach der Betriebszugehörigkeit geregelt wurde. Doch welche Kündigungsfristen gelten eigentlich und ab wann ist eine Kündigungsfrist diskriminierend?

Zu lange Kündigungsfristen/ Bild: Unsplash.com/ Nik Macmillian

Grundsätzlich sind die Kündigungsfristen bei ordentlichen Kündigungen in §622 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Die Grundkündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt gemäß §622 I BGB vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats. Anders jedoch bei der Kündigungsfrist des Arbeitgebers. Diese verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Gemäß §622 II S.2 BGB zählt für die Betriebszugehörigkeit allerdings nur die Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

Und genau deshalb fühlte sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf Grund ihres Alters diskriminiert. Sie forderte daher auch für sich die Anwendung der Verlängerung der Kündigungsfristen auf Grund der Betriebszugehörigkeit, unabhängig von ihrem Alter. Hat der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet, so muss der Arbeitgeber im Falle der Kündigung folgende Staffelung der Fristen beachten:

Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist
2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Im vorliegenden Fall gab sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber Recht. Die Gerichte führten dabei an, dass die Kündigungsfristen aus §622 II S.1 BGB weder gegen §§1,2 AGG, noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Die „Ungleichbehandlung“ begründeten die Gerichte aber damit, dass erst mit zunehmender Beschäftigungsdauer eine engere Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht. Und gerade auf Grund dieser Bindung bedarf es im Falle einer Kündigung einer immer längeren „Vorwarnfrist“. Auch das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Ansicht des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts an und wies die Diskriminierungsklage der Mitarbeiterin ab.

Urteil des BAG vom 18.09.2014, Az.: 6 AZR 636/13


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1. Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen:

Mobbing. zBsp. : Mündliche Drohungen/ Bild: Unsplash.com

  • Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
  • Man wird ständig unterbrochen.
  • Kollegen schränken die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
  • Anschreien oder lautes Schimpfen.
  • Ständige Kritik an der Arbeit
  • Ständige Kritik am Privatleben.
  • Telefonterror
  • Mündliche Drohungen.
  • Schriftliche Drohungen.
  • Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten.
  • Kontaktverweigerung durch Andeutung, ohne dass man etwas direkt anspricht.

2. Angriffe auf die sozialen Beziehungen:

  • Man spricht nicht mehr mit dem/der Betroffenen.
  • Man lässt sich nicht ansprechen.
  • Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen.
  • Den Arbeitskollegen / ihnen wird verboten, den / die Betroffene / n anzusprechen.
  • Man wird „wie Luft“ behandelt.

3. Auswirkungen auf das soziale Ansehen:

  • Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen.
  • Man verbreitet Gerüchte.
  • Man macht jemanden lächerlich.
  • Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein.
  • Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen.
  • Man macht sich über eine Behinderung lustig.
  • Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen.
  • Man greift die politische oder religiöse Einstellung an.
  • Man macht sich über das Privatleben lustig.
  • Man macht sich über Nationalität lustig.
  • Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen.
  • Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise.
  • Man stellt die Entscheidungen des / der Betroffenen in Frage.
  • Man ruft ihm / Ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach.
  • Sexuelle Annährungen oder verbale sexuelle Angebote.

4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation:

Mobbing: Körperliche Misshandlungen/ Bild: Unsplash.com

  • Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu.
  • Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so dass er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann.
  • Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt Ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können.
  • Man gibt ihm ständig neue Aufgaben.
  • Man gibt ihm “kränkende“ Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren.

5. Angriffe auf die Gesundheit:

  • Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten.
  • Androhung körperlicher Gewalt.
  • Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemanden einen „Denkzettel“ zu verpassen.
  • Körperliche Misshandlung.
  • Man verursacht Kosten für den / die Betroffene, um ihm / ihr zu schaden.
  • Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des / der Betroffenen an.
  • Sexuelle Handgreiflichkeiten

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