
In der Regel wird eine Abfindung gerade nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet und man bekommt auch keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, nur weil man eine Abfindung erhalten hat. Dies ist allerdings nicht allen Mitarbeitern der Arbeitsämter bzw. Arbeitsagenturen bekannt. Immer wieder erleben wir es daher, dass Arbeitslosengeld zu Unrecht gesperrt wird.
Arbeitslosengeld und Abfindung haben erstmal nichts miteinander zu tun.
Allerdings gibt es immer wieder Probleme, wenn insbesondere

unsplash.com/Ramiro Mendes
- Urlaub abgegolten wird (dies führt zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs),
- ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird oder
- die für den Vertrag geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Dann kann es allerdings teuer werden. Eine Sperrzeit von 12 Wochen frisst ersatzlos das Arbeitslosengeld von knapp drei Monaten auf. Hier kommt schnell ein Schaden von mehreren tausend Euro zusammen. Genau so ist es in solchen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde. Hier wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Berechnungen hierfür sind allerdings kompliziert und werden auch immer wieder von Mitarbeitern der Arbeitsämter fehlerhaft vorgenommen.
Was nicht viele wissen: Praktisch nie ein Problem mit dem Arbeitslosengeld bekommen solche “Abfindungsempfänger”, die ihren Anspruch aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches erhalten haben und die vorgenannten Regeln beachten. Sinnvollerweise lässt man bzw. auch Frau dies aber von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht regeln. Das vermeidet schmerzhafte Fehler.
Daher raten wir aus Gründen der Vorsicht regelmäßig dazu, eine Einigung auf eine Abfindung erst im Kündigungsschutzverfahren einzugehen.
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Unbefristeter Arbeitsvertrag
Von einem unbefristeten Arbeitsvertrag spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch vereinbarte Befristung oder einen sonstigen Zeitablauf automatisch endet. Arbeitsverhältnisse werden in der Regel unbefristet geschlossen, möchte der Arbeitgeber eine Befristung durchsetzen, dann bedarf es dazu einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis bietet dem Arbeitnehmer verständlicherweise mehr Planungssicherheit, als ein befristetes. Allerdings ist auch dort der Schutz nicht uferlos. Gerade zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten kurze Kündigungsfristen, zudem ist nicht auf jedes Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Dieses gilt insbesondere nicht in Kleinbetrieben, unabhängig von der Betriebsgröße gilt es nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses. Weiterlesen
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