Mein neuer Arbeitgeber hat auf die Probezeit verzichtet. Toll, nicht wahr ? Viele Arbeitnehmer sind geradezu stolz, wenn sie ihrem zukünftigen Arbeitgeber einen Verzicht auf die übliche Probezeit abverhandelt haben. Dieser Verzicht ist allerdings in der Regel für den Arbeitnehmer völlig wertlos.
Denn der Arbeitnehmer hat zwar keine Probezeit und kann daher auch nicht mittels Probezeitkündigung entlassen werden, aber in den ersten sechs Monaten gilt trotzdem das Kündigungsschutzgesetz nicht. Und damit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotzdem ohne Angaben von Gründen kündigen. Ohne den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes.
Wer als Arbeitnehmer auf der sicheren Seite stehen will, muss also versuchen, sowohl den Verzicht auf die Probezeit, als auch die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ab dem ersten Tag in der Vertrag hineinzuverhandeln.
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Kündigung während der Probezeit
In der Probezeit gelten für eine Kündigung einige besondere Voraussetzungen. Eine Kündigung kann in der Probezeit grundsätzlich grundlos erfolgen. Der Arbeitgeber muss zwar einen Grund für die Kündigung haben, diesen muss er gegenüber dem Arbeitnehmer allerdings nicht benennen.
Abweichende Regelungen für die Kündigungsfrist…. WEITERLESEN
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Krankheit – Was darf der Arbeitgeber wissen?
Ist ein Mitarbeiter erkrankt, so muss er innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Aus dieser wird für den Arbeitgeber allerdings nicht ersichtlich, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Nicht selten werden Arbeitgeber gerade bei häufigen Erkrankungen misstrauischen und bespitzeln deshalb die Mitarbeiter…
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