
Der Automobil- und Industriezulieferer Schaeffler wollte insgesamt 53,4 Millionen Euro Schadensersatz von seinem früheren Vorstandschef und sieben ehemaligen Führungskräften. Das Arbeitsgericht spielte da aber nicht mit, weil das Unternehmen selbst zu lange untätig blieb.
Ansprüche verjährt oder verwirkt

Ansprüche verjährt oder verwirkt/ Bild: Unsplash.com
Das Arbeitsgericht in Würzburg hat eine Schadenersatzklage des Autozulieferers Schaeffler gegen acht ehemalige Führungskräfte abgewiesen, wie in Schmiergeldzahlungen in die Türkei verwickelt waren. Ansprüche seien verjährt oder verwirkt, so das Gericht. Das Unternehmen hatte die Ex-Manager und den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden verklagt, weil sie verbotene Schmiergeldzahlungen veranlasst haben sollen, für die das Unternehmen jetzt eine Strafe zahlen muss.
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft läuft noch
Knapp 711.000 Euro sollen zwischen 2004 und 2011 an dubiose Kontaktleute in der Türkei geflossen sein, um die Konkurrenz auszuspähen oder wichtige Aufträge abzusichern. So ganz klar sind die Hintergründe nicht. Jedenfalls ging es dabei aber um Aufträge, die dem Unternehmen 25,5 Millionen Euro einbrachten. Die Richter sehen es aber als erwiesen an, dass Schaeffler bereits im Oktober 2011 von den illegalen Zahlungen Bescheid wusste. Dennoch wurde erst jetzt – und damit mehr als vier Jahre später – Klage erhoben. Sämtliche Ansprüche seien deshalb verjährt oder durch Untätigkeit verwirkt. Dennoch drohen einigen Managern strafrechtliche Konsequenzen. Die Staatsanwaltschaft Würzburg führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung, der Untreue und der Steuerhinterziehung.
Scharfe Kritik am Unternehmen

Kein Schadensersatz von korrupten Mitarbeitern/ Bild: Unsplash.com/ Mohammad Metri
In dem Schadenersatzverfahren bestritt der frühere Vorstandschef, von den Zahlungen gewusst zu haben. Das Arbeitsgericht hielt diese Aussage aber nicht für glaubhaft. Das Gericht erhob harte Worte: „Niemand kann sich dadurch entlasten, dass er bewusst die Augen verschließt.“
Diese Klage könnte für das Unternehmen aber noch weitaus unangenehmer werden, als es sowieso schon ist. Das Gericht erhob auch scharfe Vorwürfe gegen den derzeit amtierenden Vorstandschef. Dieser habe auch bereits im Oktober 2011 – damals noch als Finanzvorstand – bei einem Gespräch mit dem Beauftragten für Korruptionsfälle im Unternehmen Kenntnis von den Machenschaften erhalten. Er hat zu diesem Zeitpunkt aber nicht mit dem nötigen Nachdruck reagiert um die Affäre aufzuklären, so der Richter.
Der Richter kritisierte weiter die Unternehmenskultur zwischen 2004 und 2011. Es habe eine „ausgeprägte Kultur des Wegsehens“ gegeben. Diese Aussage richtet sich hauptsächlich an den damaligen Firmenchef. Das Unternehmen führte ein „von Schmiergeldern und Bestechung geprägtes Geschäftsmodell in der Türkei“, so der Richter.
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Gehalt und Arbeitszeit dürfen nicht einseitig gekürzt werden

Bild: Unsplash.com/ Daniel Cheung
Grundsätzlich herrscht im deutschen Zivilrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können somit selbst entscheiden, wer Vertragspartner wird und was genau im Vertrag festgehalten werden soll.
Dies führt häufig dazu, dass auch Arbeitsverträge teils kuriose Klauseln enthalten.
Häufig wird die Wirksamkeit solcher Klauseln dann erst im Rahmen eines Rechtsstreits entschieden.
Einseitige Herabsetzung durch den Arbeitgeber
So auch im Falle einer Klausel, die es dem Arbeitgeber gestattet, die Arbeitszeit und damit auch das Gehalt einseitig um 50 Prozent zu reduzieren. Im konkreten Rechtsstreit hatte der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers genau diese Klausel enthalten. Darauf stützte sich der Arbeitgeber, als er die Arbeitszeit und damit verbunden auch das Gehalt um 50 Prozent kürzte.
Der betroffene Mitarbeiter nahm dies jedoch nicht einfach hin, sondern setzte sich mit einer Klage zur Wehr und hatte damit schließlich auch Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln sah die einseitige Herabsetzung der Arbeitszeit und die damit verbundene Herabsetzung des Gehalts durch den Arbeitgeber als unwirksam an.
Die Richter am Landesarbeitsgericht begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Herabsetzen der Arbeitszeit und des Gehalts grundsätzlich einen Eingriff in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses darstelle.
Einen solchen massiven Eingriff kann der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter nicht einseitig vornehmen, da dadurch wesentliche Punkte des Arbeitsvertrages berührt werden würden. Mehr zum Thema.
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